Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein bedingter Tötungsvorsatz beim Mitschleifen an Pkw

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 624/92
Datum
21.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes nach dem Mitschleifen an einem Pkw. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung, verneint jedoch dolus eventualis. Die Umstände (unvorhergesehenes Zusammentreffen, Medikamentenüberdosis, Angst, Hinzuziehung der Polizei) rechtfertigen nach Auffassung des Senats nur bewusst fahrlässiges Handeln; fehlende Detailfeststellungen ändern daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des Todes als möglich erkennt und zugleich dessen Eintritt billigend in Kauf nimmt; bloßes Vorhersehen der Möglichkeit genügt nicht.

2

Bei besonders gefährlichen Tathandlungen kann zwar die Annahme dolus eventualis naheliegen; der Schluss hierauf erfordert jedoch eine eingehende Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

3

Umstände wie unvorhergesehenes Zusammentreffen, affektive Erregung, durch Medikamente beeinträchtigte Wahrnehmung oder der Versuch, Hilfe zu holen oder die Polizei zu informieren, können die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entkräften und auf bewusst fahrlässiges Handeln hinweisen.

4

Fehlende Feststellungen zu einzelnen Details des äußeren Tathergangs stehen der Beibehaltung einer rechtlichen Bewertung (z. B. Verneinung des Tötungsvorsatzes) nicht entgegen, wenn die vorhandenen Feststellungen den rechtlichen Schluss tragfähig stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 29. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 624/92 vom 21. Januar 1993

in der Strafsache gegen ███ ████, geboren am ██ 1967 in ███, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███ als Vertreter des ████████████, sowie der Nebenkläger Raymond ████████ in Person, Justizobersekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 29. Juni 1992 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Nebenklägers, die vom Generalbundesanwalt unterstützt wird, beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das – zulässige – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Schwurgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Ehe des Nebenklägers mit der früheren Mitangeklagten ████ war zerüttet. Frau ████████████ hatte den Angeklagten, zu dem sie freundschaftliche Beziehungen unterhielt, gebeten, sie mit seinem Pkw zu einem Treffen mit Wilder, einem Mieter ihres Hauses, zu fahren. Am vereinbarten Ort trafen sie auf ████████. Dieser hatte zufällig von dem Treffen erfahren und ████ begleitet. Frau ███████ fragte ████, warum er ihren Ehemann mitgebracht habe. ███████ schob ████ zur Seite und beugte sich durch das halbgeöffnete Fenster der Beifahrertür ins Fahrzeug. Er streckte seinen rechten Arm zwischen Türholm und Nackenstütze des Beifahrersitzes nach hinten, um seine dort sitzenden Kinder zu streicheln. Der Angeklagte hatte wegen einer starken Erkältung ein Medikament in einer Menge eingenommen, die den therapeutischen Bereich weit überstieg. Zudem war er wegen eines erst kurz zurückliegenden Vorfalls, bei dem er von ██████ ████ zu Boden geworfen und bedroht worden war, ängstlich erregt und empfand die Situation als bedrohlich. Er startete deshalb sein Fahrzeug. ████████, dessen Arm zwischen dem halbgeöffneten Fenster und der Nackenstütze des rechten Vordersitzes eingeklemmt war, wurde an der rechten Fahrzeugaußenseite hängend mitgeschleift. Nach etwa 400 m fuhr der Angeklagte nahezu mit Schrittgeschwindigkeit. Danach beschleunigte er derart, dass ███████ ein gefahrloses Loslassen nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf der Weiterfahrt überholte er ein Fahrzeug mit etwa 100 km/h. Ein entgegenkommender Kraftfahrer konnte einen Zusammenstoß nur durch scharfes Abbremsen vermeiden. Darauf zerplatzte die Seitenscheibe; ████████ wurde auf die Fahrbahn geschleudert, wo er mit zahlreichen Prellungen liegenblieb.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass ████ seinen Arm noch im Auto gehabt habe. Dies habe er erst nach etwa mehreren hundert Metern gemerkt. Die Schwurgerichtskammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, weil sie zugunsten des Angeklagten unterstellt hat, er sei lediglich bestrebt gewesen, ██████ abzuschütteln. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

II. Der Generalbundesanwalt weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Feststellungen des Urteils zum Tatgeschehen mangelhaft sind. So fehlen Angaben zur genauen Tatzeit, zu den Sichtverhältnissen sowie zur Länge und Beschaffenheit der Fahrstrecke. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wie die anderen Insassen des Fahrzeugs und die in das Geschehen verwickelten anderen Kraftfahrer den Hergang geschildert haben, an welchem Punkt der Fahrstrecke der Angeklagte den Nebenkläger am Fahrzeug hängend bemerkt hat und ob ███████ bei der nach 400 m gefahrenen Schrittgeschwindigkeit überhaupt die Möglichkeit gehabt hatte, seinen zwischen Scheibe und Nackenstütze eingeklemmten Arm zu befreien und sich vom Fahrzeug zu lösen.

Diese Mängel lassen aber die Ablehnung des Tötungsvorsatzes unberührt. Sie betreffen im Wesentlichen das Ausmaß der konkreten Gefahr, in der sich der Nebenkläger während der Fahrt befunden hat und an der nach dem gesamten Geschehensablauf ohnedies kein Zweifel bestehen konnte.

Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeug und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen „abzuschütteln“, nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt (BGH NStZ 1981, 22, 23; 1984, 19 m. w. N.). Deshalb bedarf der Schluss von der Gefahrlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls (vgl. z. B. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 12 und 13).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von den Fällen der Polizeiflucht, in denen in der Regel ein Tötungsvorsatz zu verneinen ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 28 m. w. N.), insoweit, als sich das Tatopfer hier angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit, der gefährlichen Fahrmanöver und der Gefahr des Überfahrenwerdens durch das überholte oder durch das entgegenkommende Fahrzeug kaum ohne Schaden außer Gefahr bringen konnte. Dies allein vermag aber den von der Schwurgerichtskammer zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz, nicht jedoch einen bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. Dass der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und dass er deshalb in Bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewusst) fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 19; vgl. auch Schwarz, Anmerkung zum Senatsurteil vom 7. November 1991 – 4 StR 451/91, JR 1993, 31), wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt:

Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unangenehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikaments beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er feststellte, dass der Nebenkläger am Fahrzeug hing, an die Polizei gewandt.

Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass ergänzende Feststellungen zum äußeren Tathergang die Beurteilung des Vorsatzes in dem von der Revision erstrebten Maße beeinflussen könnten. Das Revisionsgericht hat deshalb die Verneinung des Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter hinzunehmen.

Meyer-Goßner Nehm Salger RiBGH Dr. Tepperwien Tolksdorf befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.

Salger

Zitiert von (2)