Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz — Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 624/73
Datum
10.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Mordes und Straßenraubs verurteilt worden; seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz nicht ausreichend begründet sind. Zudem hätte die Kammer einen möglichen strafbefreienden Rücktritt prüfen müssen. Weitere Verfahrensrügen wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) erfordert eine substantielle Darlegung, dass der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat; allein aus der Schwere der Verletzungen oder dem ‚dem Zufall Überlassen‘ des Eintritts tödlicher Folgen folgt dies nicht.

2

Vor einer Verurteilung ist zu prüfen, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegt; Anhaltspunkte sind erkennbare Tatbeendigungshandlungen und der ernsthafte Vorsatz, die Tat nicht fortzusetzen oder Hilfe zu leisten.

3

Schwerer Raub i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn sich der Tatort noch auf einer öffentlichen Straße befindet oder das Grundstück durch stillschweigende Duldung zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist; bloßes freies Betreten genügt nicht.

4

Die Ablehnung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens ist zulässig, wenn das vorhandene Sachverständigengutachten die zur Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse vermittelt und ein zusätzliches Gutachten voraussichtlich keine neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen bringen würde (§ 244 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 624/73

in der Strafsache gegen den Lageristen Willi T., aus ██ ███████████, geboren am ██ 1951 in ████████████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Straßenraub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes sind die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht eindeutig. Das Urteil schildert zunächst, ohne auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seinem Tun einzugehen, allein das objektive Tatgeschehen (UA S. 3/4) und nennt die Verletzungen, die der Zeuge C. erlitten hat (UA S. 5). Bei der rechtlichen Würdigung heißt es dann, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, und zwar schon, als er den Zeugen immer wieder mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese Überzeugung der Strafkammer beruht, wie die weiteren Ausführungen ergeben, allein auf der Erwägung, aus der Art der Misshandlung sei zu schließen, „dass der Angeklagte es dem Zufall überließ, ob der Zeuge eventuell lebensgefährliche Kopfverletzungen erlitt.“ Allein aus dem letzteren Umstand folgt aber noch nicht, der Angeklagte habe „deshalb damit gerechnet und es in Kauf genommen, dass der Zeuge durch die ihm zugefügte Misshandlung sterben könnte“ (UA S. 10). Wer seinem Opfer erhebliche Verletzungen zufügt und dabei die Umstände kennt, die sein Verhalten als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnen, mithin die subjektiven Voraussetzungen des § 223a StGB erfüllt, braucht nicht notwendig mit einer tödlichen Verletzung des Opfers zu rechnen und diese billigend in Kauf zu nehmen.

Im Übrigen hatte angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Auftauchen der Polizeistreife bereits begonnen, dem Zeugen █████ wegen der Kälte die Strümpfe wieder anzuziehen, auch habe er unwiderlegt vorgehabt, telefonisch Hilfe zu holen, die Strafkammer prüfen müssen, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorlag (vgl. BGHSt 22, 330).

Der sachlich-rechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Zur weiteren Sachbeschwerde und zu den sämtlich unbegründeten Verfahrensrügen wird noch folgendes bemerkt:

1. Schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn die (Tor-)Einfahrt bzw. Baulücke (UA S. 3) noch zur öffentlichen Straße gehört oder als Privatgrundstück wenigstens durch stillschweigende Duldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist (vgl. BGHSt 14, 383, 385; 17, 159; BGH GA 1961, 277). Allein die Tatsache, dass die Einfahrt frei betreten werden konnte, rechtfertigt die Anwendung der genannten Vorschrift nicht. Falls beide Voraussetzungen verneint werden, kommt eine Verurteilung wegen Straßenraubes nur in Betracht, wenn der Angeklagte noch auf der Heidstraße mit der Gewaltanwendung gegen den Zeugen ██████ begonnen hatte, nicht dagegen, wenn diese erst 6 m vom Gehweg entfernt begann.

2. Die Ablehnung des Beweisantrages, das Gutachten eines Facharztes für Gallen- und Leberleiden einzuholen (vgl. Bl. 226), gibt keinen Anlass zu Bedenken. Sie stützt sich, entgegen der Auffassung der Revision, nicht auf § 244 Abs. 3 S. 2 StPO (völlig ungeeignetes Beweismittel), sondern auf Abs. 4 S. 1 dieser Bestimmung. Aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses (Bl. 224 R und Bl. 224 a) ergibt sich, dass die Strafkammer sich nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen für sachkundig genug hielt, die Frage der Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten im Hinblick auf sein Gallen- und Leberleiden selbst zu entscheiden. Ihre in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen, insbesondere ihre Überzeugung, dass ihr ein Internist als weiterer Gutachter keine neuen Erkenntnisse werde vermitteln können, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal