Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerinnen wegen Zuhälterei verworfen; PKH und Beiordnung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 623/97
Datum
03.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld in einem Zuhälterei-Verfahren ein. Zentrale Fragen waren die Begründetheit der Revision und die Bedeutung eines abgelehnten Befangenheitsgesuchs. Der BGH wies die Revisionen als unbegründet zurück, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab; Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden den Nebenklägerinnen für die Revisionsinstanz gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.

2

Ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch unbegründet ist.

3

Nebenklägerinnen kann für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt gemäß § 397a StPO beigeordnet werden.

4

Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Mai 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 623/97 vom 3. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Zuhalterei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 3. Februar 1998

Tenor

Den Nebenklägerinnen wird jeweils für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin S. █, beigeordnet (§ 397a StPO).

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Nebenklagerinnen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verwerfen durfte, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Ablehnung unbegründet war.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing