Wiedereinsetzung und Entscheidungsantrag wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 623/84
- Datum
- 08.11.1984
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO setzt voraus, dass der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.
Die einwöchige Frist für Wiedereinsetzung beginnt mit dem Zugang der Entscheidung; ist der Zugang nachweislich am betreffenden Tag erfolgt, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt und verspätete Anträge sind unzulässig.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO unterliegt der gleichen einwöchigen Frist; wird diese nicht eingehalten und werden keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen, ist der Antrag unzulässig.
Für eine ‘Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist’ müssen darlegbare und substantiiert vorgetragene Gründe bestehen; bloße Verspätung ohne Entschuldigungsgründe rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 623/84 in der Strafsache gegen Siegfried Norbert K ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. November 1984
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO).
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 17. August 1984, durch den seine Revision gegen das oben bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen (§§ 346 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem schriftlichen Antrag vom 3. Oktober 1984 ausgeführt:
"1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antrag 'binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses' gestellt und die versäumte Handlung – im vorliegenden Falle die Revisionsbegründung – innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 17. August 1984, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist dem Verteidiger des Angeklagten am Freitag, den 24. August 1984 zugestellt worden (Bl. 154 d. A.). Da auch der Angeklagte eine Ausfertigung dieses Beschlusses am selben Tag erhalten hat (s. Bl. 153 u. 157 d. A.), wusste er spätestens ab diesem Zeitpunkt von der unterbliebenen Revisionsbegründung. Die Wochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag und zur Nachholung der Revisionsbegründung lief gemäß §§ 45, 43 StPO somit am Montag, den 3. September 1984 ab. Das Schreiben des Angeklagten vom 4. September 1984, mit dem er Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. August 1984 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist daher verspätet bei Gericht eingegangen.
Gründe, welche die vom Verteidiger beantragte 'Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist' rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gesuch des Angeklagten, ihm im Hinblick auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
2. Ebenso unzulässig ist der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, weil auch die Wochenfrist dieser Bestimmung nicht eingehalten ist. Insoweit sind ebenfalls keine Umstände für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ersichtlich."
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Goydke |