Revision: Teiländerung der Schuldsprüche und Aufhebung des Strafausspruchs, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 623/78
- Datum
- 10.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Das Revisionsgericht überprüft, ob die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen; eine rückwirkende Neubeurteilung der Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt möglich.
Fehlt es an einer tragfähigen rechtlichen Stütze für einzelne Verurteilungen, sind diese aufzuheben; beeinflussen fehlerhafte Feststellungen die Strafzumessung nicht auszuschließen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Besteht für Nebenfolgen oder Sicherungsmaßnahmen keine beanstandete Grundlage, sind diese bei der erneuten Entscheidung ebenfalls neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 623/78 in der Strafsache gegen ██ ██ den Kraftfahrer Ralph-Bernd aus [REDACTED] (geboren am ███ ██ 1948 in [REDACTED]), wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in vier Fällen, des Betrugs in drei Fällen sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Diese tragen indessen den Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in vier Fällen (Nr. 18, 27, 40 und 98 der Urteilsgründe), wegen Betrugs in drei Fällen (Nr. 22, 69 und 79 der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Nr. 89 der Urteilsgründe).
Soweit die Strafkammer den Angeklagten abweichend hiervon wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug, verurteilt hat, findet dieser Schuldspruch in ihren eigenen Ausführungen keine Stütze.
In Wegfall kommt die zusätzliche Verurteilung wegen Betrugs im Falle 89 der Urteilsgründe (UA 136).
Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte zwar durch bewusstes Herbeiführen eines Auffahrunfalles einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen, es jedoch anschließend unterlassen, Schadensersatzansprüche zu stellen, da der Vorfall zufälligerweise von einem Polizeibeamten beobachtet worden war (UA 137).
Da nicht auszuschließen ist, dass der fehlerhafte Schuldspruch auf die Festsetzung der Strafen eingewirkt hat, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Auch über die Maßregel der Sicherung, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist, wird die Strafkammer neu zu befinden haben.
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