Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur Vermögensgefährdung bei erzwungener Unterschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/97
- Datum
- 05.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung (§§ 255, 253 StGB) muss die durch die erzwungene Verfügung bewirkte Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Tat konkret sein, so dass mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Opfer ernstlich zu rechnen ist.
Die erzwungene Abgabe einer Willenserklärung begründet nicht schon allein dann einen Vermögensnachteil, wenn die Erklärung unter Zwang unterschrieben wurde; entscheidend ist, ob die Urkunde dem Täter übergeben wurde und ob aus Sicht des Genötigten mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu rechnen war.
Unzureichende Feststellungen darüber, ob eine unterschriebene Urkunde übergeben wurde und ob zum Tatzeitpunkt eine konkrete Durchsetzung der Forderung zu erwarten war, erfordern neue Verhandlung und Entscheidung.
Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB sind Einzelstrafen auszuschließen, die auf Taten beruhen, die nach einer die Zäsur bildenden früheren Verurteilung begangen wurden; dies ist bei neuer Hauptverhandlung zu beachten (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 10. Juni 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 622/97 vom 5. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 10. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall III 3 der Urteilsgründe a) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, c) soweit „die im Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten“ worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in fünf Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen.
Es hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Zerbst und des Landgerichts Dessau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es „die im Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“ aufrechterhalten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1 Der Angeklagte hat zwar beantragt, „die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung“ zurückzuverweisen. Zur Begründung wird aber ausgeführt, die Revision richte sich „gegen den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der laut Anklage zum Nachteil des Zeugen K. begangenen schweren räuberischen Erpressung am 05.03.1994“; insoweit wird beanstandet, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verneint worden ist. Das Rechtsmittel ist daher wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).
2 Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall III 3 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte, Heiko B. und Thomas C. am 5. März 1994 in die Wohnung des Olaf K. ein und versetzten diesem mehrere Schläge. Der Angeklagte verlangte von Olaf K., einen ihm vorgelegten „Vertrag“ zu unterschreiben:
„Dabei handelte es sich um die mit ‘Fundsache Videorecorder’ überschriebene handschriftliche Erklärung vom 05.03.1994, in der sich Olaf K. verpflichtete, Heiko B. und Detlef W. bis zum 15.03.1994 jeweils 50 DM zu zahlen, dafür zur Sicherheit seinen Videorecorder beim Angeklagten zu hinterlegen und zu bestätigen, dass sich das Eigentum seiner Lebensgefährtin wieder in seiner Wohnung befinde.“
Der Angeklagte drohte Olaf K. mit einem Messer, um ihn zur Unterschrift zu bewegen, und fügte ihm eine Schnittwunde am rechten Knie zu. Nachdem er unterschrieben hatte, wurde Olaf K. erneut vom Angeklagten und Heiko B. geschlagen. „Zu einer Auszahlung des in der Urkunde aufgeführten Geldes kam es in der Folgezeit nicht.“
b) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung gemäß §§ 255, 253 StGB. Zwar ist der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so dass auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt, wenn bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert. Dabei kommt es aber – was das Landgericht nicht bedacht hat – entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m. w. N.).
Die bisherigen Feststellungen vermögen eine solche konkrete Gefährdung des Vermögens des Tatopfers nicht zu belegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob die Erklärung, deren genauer Wortlaut nicht mitgeteilt wird, als (abstraktes) Schuldanerkenntnis (UA 22) oder lediglich als schuldrechtliche Verpflichtungserklärung (UA 30) aufzufassen ist.
Wird die Abgabe von Willenserklärungen erzwungen, ist sich das Tatopfer im Gegensatz zur täuschungsbedingten Abgabe von Willenserklärungen von vornherein der Anfechtbarkeit seiner Willenserklärung (§ 123 BGB) bewusst. Demgemäß könnte hier eine einen Vermögensnachteil darstellende Vermögensgefährdung nur darin gesehen werden, dass nach Unterzeichnung und Aushändigung der Erklärung ein zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen geeignetes Beweismittel zur Verfügung stand. Den Urteilsgründen lässt sich insoweit schon nicht zweifelsfrei entnehmen, ob dem Angeklagten oder einem der anderen Tatbeteiligten die unterschriebene Erklärung ausgehändigt wurde. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war das Vermögen des Tatopfers durch die erzwungene Hingabe der Beweisurkunde nur dann konkret gefährdet, wenn – worauf es entscheidend ankommt – bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Tatbeteiligten zu rechnen war (vgl. BGHSt 34, 394, 395/396). Auch hierzu verhält sich das Urteil nicht.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung auch der Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Aufrechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 angeordneten Maßregel.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen nicht in die nach § 55 StGB zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, da die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten erst nach der insoweit eine Zäsur bildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Zerbst vom 27. Juli 1994 begangen wurden (vgl. UA 8/32).
Zwar ist nach der Urteilsformel des angefochtenen Urteils lediglich die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober 1996 aufgehoben und die daneben angeordnete Maßregel aufrechterhalten worden; aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass auch die dieser aufgehobenen Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen in die nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (UA 32).
Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe wird daher § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).
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