Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafauspruchs und der Sicherungsmaßnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/77
- Datum
- 11.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 48 StGB setzt nicht nur die Feststellung der formellen Voraussetzungen (Anzahl und zeitlicher Abstand der Vorstrafen, Mindestverbüßung), sondern auch eine darlegungsfähige Begründung dafür voraus, dass frühere Verurteilungen dem Täter nicht zur Warnung gedient haben.
Werden frühere Verurteilungen zur Strafzumessung herangezogen, ist bei abweichendem Tatcharakter ein kriminologisch erfassbarer Zusammenhang zwischen den Taten darzulegen; fehlt eine solche Darstellung, ist die Strafzumessungrechtsfehlerhaft.
Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme erfordert eigene Entscheidungsgründe; das völlige Fehlen entsprechender Ausführungen macht den Maßnahmeausspruch aufhebungsreif.
Ist der Strafauspruch oder die Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen aus Gründen der unzureichenden Begründung fehlerhaft, ist insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 14. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 622/77 in der Strafsache gegen ████████, dort geboren am ███, Günter ██, 1939, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – nach Anhörung auch des Beschwerdeführers am 11. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. März 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Urteil lässt, was den Schuldspruch betrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen können der Strafaussprach und die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wendet bei der Festsetzung der Strafe § 48 StGB an. Allerdings ist der Angeklagte, und zwar durch die Erkenntnisse des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Mai 1968 und 15. August 1969 und des Landgerichts Krefeld vom 9. Juni 1971, schon mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Strafe verurteilt worden, ohne dass zwischen den Taten Zeiträume von mehr als fünf Jahren lagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 StGB). Der Angeklagte hat auch wegen dieser Taten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verbüßt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Nicht dargetan hat die Strafkammer jedoch, dass ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Das bedurfte keiner weiteren Ausführungen, soweit es sich um die einschlägige, in die Gesamtstrafe von sieben Jahren eingegangene Verurteilung vom 3. Februar 1970 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten handelt. Hinsichtlich des verbleibenden Restes der Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die übrigens wegen Vermögensdelikten verhängt wurde, ist aber der erforderliche kriminologisch erfassbare Zusammenhang (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl., § 48 Rdn. 11) nicht ersichtlich. Da zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Vermögensstraftaten von ihrer Natur her keine Ähnlichkeit oder innere Verwandtschaft besteht, ist ein derartiger Zusammenhang im Gegenteil unwahrscheinlich, wenn auch im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen. Insoweit bedarf es jedoch auf jeden Fall näherer Darlegung.
Hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsmaßnahme fehlt es gänzlich an Entscheidungsgründen.
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