Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Zurechnungsfähigkeit trotz Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 622/57
Datum
19.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.2 StGB) ein. Streitpunkt war, ob seine starke Trunkenheit seine Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB ausschließt. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Landgerichts und sieht aufgrund des Verhaltens des Täters erhaltenes Hemmungsvermögen. Die Revision wird deshalb verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 StGB kann bereits vorliegen, wenn der Täter zwar die Tragweite seiner Handlung noch erkennt, aber infolge des Rausches das erforderliche Hemmungsvermögen fehlt; dies ist auch bei scheinbar planmäßigem Handeln möglich.

2

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist auf das Gesamtbild des Verhaltens abzustellen; Steuerungsfähigkeit, zielgerichtetes Einlenken oder Reaktionen auf Drohungen sprechen gegen Unzurechnungsfähigkeit.

3

Der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn eine in Aufsicht- oder Verantwortungsstellung stehende Person sexuelle Handlungen an einer abhängigen oder in Gewahrsam befindlichen Person vornimmt oder versucht und die Abhängigkeit zur Tat ausgenutzt wird.

4

Die Tatsachen- und Strafzumessungswürdigung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen; eine Revision ist nur bei Feststellungs- oder Rechtsfehlern begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████, geboren am ███, heutigen Walter B., █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Sauer, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) unter Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte ist vom 20. Juli 1946 bis zum 27. März 1956 Hilfsaufseher und Aufseher im Gerichtsgefängnis in ███████ gewesen. Schon seit längerem war er dem Alkohol besonders zugetan. Am 24. März 1956 begann er bereits gegen 11 1/2 Uhr gelegentlich einer dienstlichen Besorgung zu trinken. Nach Beendigung seines Dienstes um 14 Uhr nahm er in einer Gaststätte beim Kartenspiel erhebliche Mengen Alkohols zu sich und suchte auch nach 20 1/2 Uhr, nachdem er in seiner Wohnung gewesen war und mit seiner Ehefrau wegen seines Trinkens Streit bekommen hatte, mehrere Gaststätten zum Alkoholgenuss auf, bis er gegen 2 Uhr morgens ins Gerichtsgefängnis ging. Dort kam er auf den Gedanken, mit der in Untersuchungshaft sitzenden 19 Jahre alten Waltraud W. geschlechtlich zu verkehren. Er schlich sich auf Socken in ihre Zelle, in der sie allein schlief. Dies geschah zu einer aus dem Sachverhalt nicht genau ersichtlichen Zeit, jedenfalls aber vor Beginn seines Dienstes als Aufseher im Gerichtsgefängnis um 6 Uhr. Waltraud W. verhielt sich gegenüber dem wiederholten, mit Versprechungen verknüpften Ansinnen des Angeklagten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, ablehnend. Dennoch fasste der Angeklagte durch den Schlitz und einen Riss in der Schlafanzughose der Waltraud ██ ███, betastete einige Zeit ihren nackten Oberschenkel. Auch bemühte er sich wiederholt, mit der Hand an ihren Geschlechtsteil zu kommen und sie zur Berührung seines aus der Hose herausgeholten Geschlechtsteils zu veranlassen. Als Waltraud W. dies nicht tat, ergriff er ihre Hand, um diese an sein Glied zu führen.

Nachdem ihm das trotz mehrmaliger Versuche wegen ihrer immer heftigeren Gegenwehr nicht gelungen war, steckte er sein Glied in die Hose, ließ im Übrigen aber von der Gefangenen nicht ab. Dieser gelang es schließlich, den sie über eine Stunde belästigenden Angeklagten dadurch aus ihrer Zelle zu entfernen, dass sie aus dem Bett sprang und ihm androhte, die Wachtmeisterin durch Schellen zu wecken, wenn er nicht endlich von ihr ablasse. Daraufhin forderte der Angeklagte sie auf, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Darin willigte sie ein, um den Angeklagten loszuwerden.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch vergeblich.

Die Darlegungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB sind frei von Rechtsirrtum.

Aber auch den inneren Tatbestand hat das Landgericht im Ergebnis rechtsbedenkenfrei bejaht. Das gilt ebenfalls insoweit, als es die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneint hat, obwohl dieser, dessen Alkoholgewöhnung das Landgericht ausdrücklich feststellt, bis zum Betreten des Gerichtsgefängnisses etwa 20 Glas Bier und 20 Glas Doppelkorn getrunken hatte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte stark angetrunken, „wusste aber durchaus noch, was er tat“. Letztere Wendung könnte allerdings darauf schließen lassen, dass das Landgericht den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit verkannt hatte. Denn eine „sinnlose“ Trunkenheit, bei der der Angeklagte nicht mehr weiß, was er tut, also nicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln kann, ist nicht erforderlich, um seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen; bei ihr würde sogar die natürliche Handlungsfähigkeit entfallen, die in § 51 StGB vorausgesetzt wird.

Nach § 51 StGB ist schon derjenige zurechnungsunfähig, der noch die Tragweite seiner Handlung übersieht, aber infolge seines Rausches nicht mehr über das nötige Hemmungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht gemäß zu handeln. Es kann selbst bei einem planmäßig und überlegt vorgehenden Täter fehlen (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269 ff.; RG HRR 1939 Nr. 1435).

Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht davon ausgehen konnte, der seinen Plan behutsam verwirklichende Angeklagte habe noch über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht gemäß zu handeln. Denn nach dem Sachverhalt stellte der Angeklagte weitere Ansinnen gegenüber Waltraud W. ein, als er wahrnahm, dass diese die Wachtmeisterin durch Schellen wecken wollte; er ließ sich danach von ihr auch versprechen, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Daraus konnte das Landgericht schließen, dass der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols noch – wenn auch in erheblich gemindertem Grade – in der Lage war, sein Verhalten zu steuern, also nicht zurechnungsunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB war.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision musste daher verworfen werden.

HoepnerRotbergFlitner
SauerLang-Hinrichsen