Gewalttätigkeit bei Gefangenenmeuterei auch bei bewusstlosem Aufsichtsbeamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Person setzt nicht voraus, dass das Opfer die angewandte Gewalt bewusst wahrnimmt; äußerer, körperlicher Zwang genügt.
Wegschleppen und Einsperren eines bewusstlosen Aufsichtsbeamten stellt Gewalttätigkeit i.S. des § 122 Abs. 3 StGB dar, weil dadurch ein zukünftiger Widerstand von vornherein unmöglich gemacht wird.
Für den Tatbestand des § 122 Abs. 3 StGB ist keine körperliche Verletzung des Opfers erforderlich; nichtverletzende körperliche Gewalt ist ausreichend.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine Revision, die lediglich die Überprüfung der Beweiswürdigung verlangt, ist unzulässig.
Die Strafzumessung und die Versagung mildernder Umstände liegen im Ermessen des Tatrichters und sind nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Andreas █████ aus ██████ bei ███████, geboren am █████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gefangenenmeuterei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt ███████████████, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der ██████████████,
Leitsatz
Der Begriff der Gewalttätigkeit erfordert nicht, dass der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar gegen seine Person gerichteter Gewalt empfindet.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit teils einfachem, teils schwerem Rückfalldiebstahl verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unbeachtlich. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision darzulegen sucht, dass die Strafkammer nicht dem Mitangeklagten ███, sondern dem Angeklagten habe Glauben schenken sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafgesetz richtig angewendet worden ist, darf der Senat nur den vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch in vollem Umfang.
Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte habe nicht, wie für die Anwendbarkeit des § 122 Abs. 3 StGB erforderlich, in eigener Person Gewalttätigkeiten gegen den Aufsichtsbeamten verübt. Nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung der Strafkammer hat nämlich der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitgefangenen ███ den von diesem niedergeschlagenen, besinnungslos auf dem Bodenraum liegenden Beamten ergriffen und in den dahinterliegenden Flur geschleift; sie schlossen dann die Tür vom Flur zum Bodenraum ab, so dass der Beamte eingesperrt war.
Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen den Aufsichtsbeamten erfordert nur, dass körperlicher, äußerer Zwang gegen seine Person in Bewegung gesetzt wird (RGSt 45, 156; 52, 35). Dass der Beamte die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, ist nicht Inhalt des Begriffs. Denn ebenso wie beim Raub durch Ausübung von Gewalt gegen einen Schlafenden (RGSt 67, 187) kann bei der Gefangenenmeuterei das Ziel der Gewalttätigkeit auch dadurch erreicht werden, dass ein nur als künftig erwarteter Widerstand von vornherein unmöglich gemacht wird. Es ist daher ohne Belang, dass der Aufsichtsbeamte bewusstlos war, als er zum Zwecke seiner Einsperrung weggeschleppt wurde. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Person erfordert entgegen der Auffassung der Revision weiterhin nicht, dass der Körper verletzt wird (RGSt 54, 88, 90). Auch der Schuldspruch aus § 122 Abs. 3 StGB besteht daher zu Recht, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer diesen Tatbestand außerdem schon durch die Übergabe eines Knebel an den Mitangeklagten ███ erfüllte.
Ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit mit dem Eigentumsverbrechen angenommen hat und ob sie den Angeklagten folgerichtig wegen Raubes, statt wegen Diebstahls, hätte verurteilen müssen, kann unentschieden bleiben, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
Die gemäß § 73 StGB zutreffend auf Grund des § 244 StGB vorgenommene Strafzumessung lässt ebenfalls keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände. Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, an Stelle des regelmäßigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr. 4). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Schuldgehalts seiner Tat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Strafe, um bessernd wirken zu können, dem regelmäßigen Strafrahmen entnommen werden muss, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Horchner | Hille |