Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 621/87
Datum
18.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Nachholung des rechtlichen Gehörs; der BGH hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat stellte fest, dass §33a StPO nicht anwendbar ist, weil keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden sei. Eine persönliche Benachrichtigung nach §145a Abs.3 StPO war nicht erforderlich. Wiedereinsetzung war nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt voraus, dass das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört worden ist.

2

Eine besondere persönliche Benachrichtigung des Angeklagten nach §145a Abs.3 StPO ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der vorgelegten Antragsschrift der Behörde nicht um eine Entscheidung im Sinne der Vorschrift handelt.

3

Fehlen neue, zuvor nicht gehörte Tatsachen oder Beweismittel in der Antragsschrift, begründet dies keine Pflicht zur erneuten Anhörung des Angeklagten.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig; die Rechtskraft schließt die Wiederaufnahme von Verfahrensrechten grundsätzlich aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 621/87 in der Strafsache gegen Reinhard G. C_______ aus ████████, geboren am █ 1951 in ██, wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1988

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 4. Februar 1988 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet hier aus.

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. November 1987 ist den Verteidigern des Angeklagten, Rechtsanwalt M. und Rechtsanwalt V., am 12. bzw. 13. November 1987 zugestellt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich; § 145a Abs. 3 StPO findet keine Anwendung, weil es sich bei dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelt (BGH GA 1980, 390; BGH, Beschluss vom 25. September 1979 – 5 StR 354/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGHR StPO § 33a Satz 1, Anhörung 1). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden war.

Das Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom Dezember 1987 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGH GA 1980, 390).

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