Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 621/87
Datum
08.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der versäumten Revisionsbegründungsfrist für Verfahrensrügen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil eine solche Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise möglich ist und keine besondere Verfahrenslage glaubhaft gemacht wurde. Der Verteidiger hatte keine Zusicherung zur ergänzenden Begründung gegeben und die Rügen als „nicht revisibel“ bewertet. Sein Verhalten entspricht der Pflicht aus §345 Abs.2 StPO, sodass keine Fristversäumung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur ausnahmsweise zulässig.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine glaubhaft gemachte Ausnahmeverfahrenslage darlegt.

3

Lehnt der Verteidiger nach Prüfung die Erhebung von Verfahrensrügen ab, weil sie nicht revisibel erscheinen, entspricht dies seiner Pflicht, das Revisionsgericht vor unsachgemäßem Vorbringen zu bewahren (§345 Abs.2 StPO).

4

Das Fehlen einer Zusicherung des Verteidigers, eine ergänzende Revisionsbegründung einzureichen, begründet allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn keine sonstigen beachtlichen Umstände vorgetragen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 621/87

in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███ 1929 in ███, wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1987

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Begründung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGHSt 31, 161). Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass hier eine Verfahrenslage vorliegt, die eine solche Ausnahme begründet. Sein Verteidiger hat mitgeteilt, dass er ihm keineswegs zugesichert habe, eine ergänzende Revisionsbegründung einzureichen, vielmehr habe er ihm nur erklärt, dass er die von ihm erhaltenen formellen Rügen im Hinblick auf eine ergänzende Revisionsbegründung prüfen wolle; diese Prüfung habe ergeben, dass die Rügen „nicht revisibel“ erschienen seien.

Wenn der Verteidiger es danach ablehnte, Verfahrensrügen zu erheben, so entsprach er der ihm gemäß § 345 Abs. 2 StPO obliegenden Pflicht, das Revisionsgericht vor unsachgemäßem Vorbringen Rechtsunkundiger zu bewahren (vgl. BVerfG NJW 1983, 2762, 2764). Ein Fall der Fristversäumung liegt damit nicht vor.

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