Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Revision durch Angeklagten – Verwerfung der Revision als unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 621/83
Datum
11.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die am 13. Juni 1983 eingelegte Revision seines Verteidigers wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hatte in eigener Schrift erklärt, das Urteil anzunehmen und keine Revision einzulegen; diese Erklärung stellte einen bindenden Verzicht bzw. die Rücknahme dar. Eine spätere Behauptung emotionaler Erregung begründete keine Verhandlungsunfähigkeit und keine Anfechtbarkeit des Verzichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Angeklagte gegenüber dem Gericht ausdrücklich, er nehme das Urteil an und werde keine Revision einlegen, so begründet diese Erklärung einen wirksamen Verzicht auf das Rechtsmittel oder die Rücknahme eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels.

2

Eine solche prozessuale Erklärung des Angeklagten ist grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht wegen bloßen Irrtums angefochten werden.

3

Die bloße Behauptung eines kurzzeitigen Erregungs- oder Nervenzustands nach der Urteilsverkündung begründet nur dann die Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante Verhandlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit vorliegen.

4

Fehlen in den Urteilsgründen, im Verzichtsschreiben oder in substantiierten Schriftsätzen Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit, ist die Wirksamkeit des Verzichts zu bejahen und die nachfolgende Revision unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 621/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1952, Uwe ██, in zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1983 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 1983 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die am 13. Juni 1983 vom Verteidiger angebrachtes Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte selbst hat in einem ebenfalls am 13. Juni 1983 eingegangenen Schreiben dem Gericht gegenüber unter anderem erklärt: „Ich bitte Sie, mir dem Urteil Beschluss vom 9.6.83 zu schicken, denn ich nehme das Urteil an und ich reiche auch keine Revision ein, denn ich bereue das nicht, was ich gemacht habe, denn der nächste Mord ist schon geplant. Ich bitte Sie, mir innerhalb einer Woche das Urteil zu schicken. Und ich bitte Sie, dass Sie es veranlassen, dass ich innerhalb einer Woche verlegt werde nach Werl“... (Bd. II Bl. 369 d. A.).

Damit hat der Angeklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er das gegen ihn ergangene Urteil annehme und keine Revision einlegen werde. Es kann dahingestellt bleiben, was nicht aufzuklären ist, welche der beiden Schriften am 13. Juni 1983 zuerst bei Gericht eingegangen ist: Entweder hat der Angeklagte durch sein Schreiben auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder er hat mit ihm das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen. Diese seine Erklärung ist eine Prozesshandlung, die nicht widerrufen und auch nicht wegen Irrtums angefochten werden kann (BGH NStZ 1983, 280 m. Nachw.). Die vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Juni 1983 aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei bei Abgabe seiner Erklärung vom 13. Juni 1983 „mit den Nerven total fertig gewesen“ und habe deshalb geschrieben, er wolle das Urteil annehmen, kann auf sich beruhen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die allein rechtliche Bedeutung haben könnte, ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Verzichtsschreiben, noch wird eine solche Verhandlungsunfähigkeit vom Verteidiger oder vom Angeklagten selbst behauptet. Sie ließe sich auch nicht aus dem vom Verteidiger behaupteten Erregungszustand des Angeklagten nach der Urteilsverkündung herleiten.

Vielmehr folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 13. Juni 1983 eindeutig, dass der Angeklagte wusste, was er mit dem Rechtsmittelverzicht tat, und dass ihm die volle Tragweite seiner Erklärungen bewusst war. Er wollte, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schreibens und späterer schriftlicher Erklärungen ergibt, die schnelle Rechtskraft des Urteils erreichen, um nach Werl in den Strafvollzug zu kommen. Zwischen der Urteilsverkündung am 9. Juni 1983 und seiner Verzichterklärung lagen mehrere Tage; die Entscheidung BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HürxthalJahnke