Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Betrug durch fortwirkende geistige Einwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 621/67
Datum
14.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandet seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges, Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Führerschein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er bestätigt, dass Mittäterschaft auch ohne Anwesenheit bei der Tatausführung bestehen kann, wenn vorbereitende Vereinbarungen, Zahlungen und Verwertungshandlungen eine fortwirkende geistige Einwirkung und Tatherrschaft begründen. Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg, weil die angegriffenen Beweismittel das Urteil nicht tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass der Mittäter bei der Ausführungshandlung persönlich anwesend ist; es genügt die Beteiligung an vorbereitenden oder unterstützenden Handlungen, sofern der Beteiligte den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt.

2

Eine fortwirkende geistige Einwirkung auf den Täter, etwa durch Vereinbarungen über Beschaffung und Verwertung von Tatobjekten, kann die enge Beziehung zur Tat begründen und Mittäterschaft rechtfertigen.

3

Tatherrschaft ist gegeben, wenn eine Person das Ob und die Durchführung der Tat beherrscht; die Organisation der Beschaffung und Veräußerung von Tatgegenständen kann diese Herrschaft begründen.

4

Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn die behauptete Verfahrensverletzung nicht entscheidungserheblich ist oder das Urteil ersichtlich nicht auf dem angegriffenen Beweismittel beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 621/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl █, Wohnsitz, geboren ███████ 1929 in ██ (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ bei der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juli 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen, wegen eines weiteren Betruges, wegen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt der Erfolg versagt.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag des Angeklagten, das Verfahren gegen ihn vorläufig abzutrennen, damit der damalige Mitangeklagte ████ als Zeuge gehört werden könne, zu Unrecht abgelehnt, weil „dafür keine gesetzlichen Gründe vorliegen“, greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Abtrennung des Verfahrens zulässig gewesen wäre (vgl. v. Gerlach, NJW 1964, 2398); denn jedenfalls war die Strafkammer verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, wenn ihr eine Abtrennung aus Zweckmäßigkeitsgründen untunlich erschien. Das aber hat sie mit ihrer, wenn auch kurzen Begründung des Ablehnungsbeschlusses zutreffend zum Ausdruck gebracht.

b) Nicht entschieden zu werden braucht auch, ob die Rüge, der Zeuge van █████ sei entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden, überhaupt der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form entspricht, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Zeuge auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung und Vereidigung noch der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtigt war (das Verfahren im Fall 15 der Anklageschrift, den die Revisionsbegründung allein ausdrücklich anführt, war nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden; insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt). Es kann nämlich mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Aussage van ███████ beruht. Die Urteilsgründe erwähnen seine Aussage überhaupt nicht.

2. Die Sachrügen:

a) Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in den Fällen II b 3 des Urteils, die von der Revision ausdrücklich angegriffen wird.

Allerdings war ████████ bei keiner der von ███ vorgenommenen Betrugshandlungen persönlich anwesend. Nur im ersten Fall ist er mit ██ und Fräulein ███ nach ███ zur Firma ██ gefahren, hat aber im Wagen gewartet, als ███ ins Geschäft ging, und ihm nur einen Scheck über 200,- DM als Anzahlung zum Kauf des Kühlschranks gegeben.

Nun verlangt aber der Begriff der Mittäterschaft nicht notwendig eine Beteiligung des Mittäters an der Ausführungshandlung der Straftat selbst; es genügt, dass er sich an einer Vorbereitungshandlung beteiligt oder eine Beihilfehandlung vornimmt, sofern er nur den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt. Insbesondere ist seine Anwesenheit bei der Ausführung der Tat nicht erforderlich, wenn im Übrigen sein enges Verhältnis zur Tat erwiesen ist. Dieses enge Verhältnis zur Tat kann auch durch eine fortwirkende geistige Einwirkung auf den Mittäter hergestellt werden (BGHSt 17, 268, 271 und 16, 12, 15).

Die Feststellungen des Urteils ergeben genügend für die Annahme einer Mittäterschaft. █████████ hatte sich verpflichtet, die Hotelkosten für Fräulein ████, ███ und sich selbst zu bezahlen. Weil die Hotelkosten bereits zu einem Betrage von mehr als 1.000 DM aufgelaufen waren und er nicht in der Lage war, sie zu bezahlen, vereinbarte er mit Wanninger und dem Hotelier █████, diesem einen Gefrierschrank, einen Heimbläser und einen Waschautomaten zu liefern und den Kaufpreis für diese Geräte mit der Hotelkostenforderung ███ zu verrechnen. Der Angeklagte hat dann auch die von ████████ gekauften Geräte an den Hotelier veräußert. Dabei ging es █████████ und ███ entsprechend einem gemeinsam gefassten Entschluss darum, „zum Schaden“ der Lieferfirmen in den Besitz der Geräte zu kommen (UA 9), deren Veräußerung an █████ „der Begleichung der Hotelschulden zum Nachteil der Lieferanten“ dienen sollte (UA 13 oben). Das stellt die Strafkammer zwar ausdrücklich nur für den Kauf des Gefrierschranks bei der Firma ███ in ████████ und den Kauf des Waschautomaten bei der Firma MCD Thoin ██ █████ fest; diese Feststellung bezieht sich aber nach dem Zusammenhang des Urteils auch auf den Kauf des Bügelautomaten bei der Firma ██████. Überdies führt die Strafkammer zum Fall II b 4 des Urteils, der sich unmittelbar an die drei gemeinschaftlich mit ███ begangenen Betrugstaten anschließt, aus, dass ████, der in diesem Fall wegen Hehlerei verurteilt worden ist, wusste, „dass ████ kein Geld hatte, um auf ehrliche Weise einen Kühlschrank zu kaufen“ (UA 14).

Unter diesen Umständen reicht die Feststellung, dass ███ und ██ die in ██ ███ gekauften Geräte „zum Schaden“ oder „zum Nachteil“ der Lieferfirmen in ihren Besitz bekommen wollten, um durch den Verkauf an █████ eine Verrechnung mit den Hotelkosten vorzunehmen, als Feststellung dafür aus, dass ████████ wusste, ████ werde die Geräte nicht auf ehrliche Weise, sondern durch betrügerische Vorspiegelungen in seinen Besitz zu bekommen suchen. ███ war damit über die Art und den Umfang der von ██████ gegenüber den Lieferanten begangenen Betrügereien im Wesentlichen unterrichtet; Einzelheiten brauchte er nicht zu kennen.

Der Sachverhalt ergibt eindeutig ein wesentliches eigenes Interesse des Angeklagten an der Tat. Mit seiner fortwirkenden geistigen Einwirkung auf ███ durch die Vereinbarung über den Bezug der Geräte zum Schaden der Lieferfirmen und die Verkäufe an █████ sowie im ersten Fall auch durch die Begleitung ███ ██ zur Firma ███ hat er dessen Täterwillen gefördert und durch die Hergabe des Schecks den ersten Betrug überhaupt erst ermöglicht. Infolge der Vereinbarung über die Beschaffung der Geräte und deren Lieferung an █████ beherrschte er auch das „Ob“ der Tat und deren Durchführung mit (BGHSt 8, 396; BGH MDR 1954, 529; BGH JR 1955, 305). Auch er hatte also die Tatherrschaft: Sein Verhältnis zu den Taten war darum trotz seiner Abwesenheit bei der eigentlichen Tatausführung so eng, dass die Strafkammer ihn mit Recht als Mittäter verurteilt hat.

b) Im Übrigen greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten nicht ausdrücklich an. Das Urteil lässt auch, soweit er wegen eines weiteren Betruges, wegen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

FallerSanders
MayrHurxthal