Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Drogenhandels: BGH verwirft Revisionen; Abtrennung und Beweisantrag zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 620/87
Datum
25.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln werden als unbegründet verworfen. Der BGH sieht in der Abtrennung des Verfahrens zur Abwarten einer Zeugenaussage keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Ebenso durfte das Landgericht einen Antrag auf schriftgutachterliche Untersuchung als unerheblich und daher ohne Bedeutung für die Entscheidung zurückweisen. Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters blieb unangetastet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Abtrennung von Verfahren zum Zwecke der Fortführung oder Abwarten anderer Strafverfahren verletzt nicht von vornherein das rechtliche Gehör; sie kann zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, entscheidungserhebliche Beweise zu berücksichtigen.

3

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens kann vom Tatrichter zurückgewiesen werden, wenn die zu beweisende Tatsache nur eine unerhebliche Hilfstatsache ist und ihr Beweis die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zwingend in Frage stellt.

4

Die Beurteilung der Erheblichkeit einer behaupteten Tatsache liegt in der freien Beweiswürdigung des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur auf offenbare Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 620/87 in der Strafsache gegen

1.) ██████, geboren am ██████ 1953, 2.) Heinrich Johann Robert [REDACTED] (Niederländer) aus M[REDACTED], zur Zeit in Haft, in L[REDACTED], 3.) Gregor Heinrich [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Ergänzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 1988 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verteidigung des Angeklagten [REDACTED] vom 22. und 23. Februar 1988 noch folgendes:

1. Das Urteil könnte nicht darauf beruhen, wenn das Landgericht den Angeklagten – wie der Verteidiger des Angeklagten [REDACTED] behauptet – vor der Trennung ihres Verfahrens von den damit verbundenen Strafverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben sollte. Die Abtrennung, die dem Ziel diente, in ihrem Verfahren die Vernehmung des Zeugen [REDACTED] abzuwarten und zu berücksichtigen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Den Antrag, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, dass der Zeuge [REDACTED] die Eintragungen in seinem Notizbuch in einem Zuge gemacht habe, durfte das Landgericht wie geschehen als für die Entscheidung ohne Bedeutung ablehnen. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf eine Hilfstatsache, die – wenn sie bewiesen worden wäre – die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen nicht ergeben sollte. Da der Schluss von der behaupteten Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Frage der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH GA 1964, 77; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1977 – 3 StR 229/77 (L) – und Urteil vom 1. Juni 1980 – 3 StR 9/80 –, insoweit in BGHSt 29, 288 nicht abgedruckt; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 72). Er hat die Erheblichkeit rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf, dass die Beweisfrage einen „unerheblichen Nebenpunkt“ der Aussage des Zeugen [REDACTED] betreffe, verneint.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KnoblochJahnkeBringewat
LaufhütteMeyer-Goßner