Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Unzucht: psychologisches Gutachten bei jugendlicher Zeugin erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 619/54
Datum
10.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil das Gericht angesichts der besonderen persönlichen Merkmale und Umstände der jugendlichen Zeugin einen psychologischen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Weitere Rügen (ärztliches Gutachten, Vernehmung der Lehrerin) waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei begründeten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen aufgrund besonderer persönlicher Merkmale und prozessualer Umstände ist das Tatgericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, einen psychologischen Sachverständigen zu beiziehen.

2

Der Tatrichter darf grundsätzlich die Glaubwürdigkeit eines Zeugen aus eigener Lebenserfahrung beurteilen; dies entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht zur Einholung fachverständiger Hilfe, wenn das jugendliche Erscheinungsbild oder besondere Umstände die sachverständige Klärung der inneren Verfasstheit und Aussageverlässlichkeit erfordern.

3

Liegt von einem medizinischen Befund (z. B. Gonorrhoe) wegen fehlender oder nicht mehr verwertbarer Proben keine sichere Bestimmung des Infektionszeitpunkts vor, begründet dies nicht automatisch die Pflicht zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, sofern das Gericht die Beweislage insgesamt nachvollziehbar würdigt.

4

Eine schriftliche Äußerung Dritter, die selbst keine belastbare Aussage zur Glaubwürdigkeit des Zeugen trifft, begründet keine zwingende Notwendigkeit, diese Person zusätzlich mündlich zu vernehmen.

5

Für die Strafbarkeit des Verleitens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Einflussnahme auf den Willen des Kindes erforderlich; bei Annahme fortgesetzter Handlungen muss das Gericht im Urteil darlegen, worin die tätigkeitsmäßige Einwirkung im Einzelnen bestanden hat.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 23. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Heinrich █ aus ██, geboren am ███ 1893 in ████ (Kreis █████), wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 23. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er hat nach den Urteilsfeststellungen im Sommer 1952 mit der damals 12 Jahre alten Annemarie ████████ zweimal den Geschlechtsverkehr vollzogen und im Februar 1953 versucht, das Mädchen zur Duldung des Verkehrs zu bewegen. Seine Revision muss Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung der §§ 249, 250 StPO ist allerdings nicht begründet. Dass der Schweißer █████████ Verfehlungen an dem Mädchen zunächst bestritten, bei einer Gegenüberstellung mit dem Kinde aber ein Geständnis abgelegt hatte, kann das Landgericht von der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Annemarie ██████████ erfahren haben. Die Feststellung, █████████ habe ein Geständnis abgelegt, muss also nicht, wie die Revision behauptet, unter Verletzung der angeführten Bestimmungen getroffen worden sein.

2. Bei der ärztlichen Untersuchung der Annemarie ██████████ am 12. April 1953 wurde eine Gonorrhoe festgestellt. Das Landgericht lässt es offen, ob sie auf eine frische Infektion zurückgeht oder ob die Ansteckung zwei Jahre zurückliegt; auch für den ersteren Fall sieht es sich nach den gesamten, eingehend erörterten Umständen, insbesondere dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers nach Entdeckung der Tat, nicht veranlasst, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu bezweifeln. Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht entgegen der Meinung der Revision zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die Entstehungszeit der Krankheit nicht schlechthin genötigt sehen. Überdies hatte der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 27. Juli 1953 an das Landgericht ausgeführt, bei der erwähnten ärztlichen Untersuchung sei nur ein Abstrich gemacht worden; aus diesem Grunde sei es nicht mehr möglich, den Zeitpunkt der Ansteckung genau zu bestimmen. Dass der Angeklagte im Jahre 1952 an einer Gonorrhoe erkrankt war, hält das Gericht lediglich für „denkbar“; es hat aber aus dieser Überlegung keine Folgerungen für die Schuldfrage zu Ungunsten des Angeklagten gezogen. Deshalb geht der Angriff der Revision, das Landgericht hätte durch fachärztliches Gutachten klären müssen, ob der Angeklagte im Jahre 1952 an einer Gonorrhoe erkrankt war, ins Leere.

3. Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, dass die Lehrerin, die Annemarie ██████████ im letzten Schuljahr unterrichtet hatte, in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist. In einer schriftlichen Äußerung hat die Lehrerin ausgeführt, das Mädchen sei eine Einzelgängerin, es habe sich seit seinem sechsten Schuljahr von den Klassenkameradinnen ferngehalten. Diese Auffassung teilt auch das Gericht, indem es das Mädchen auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung als verschlossen bezeichnet. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes brauchte sich das Landgericht von der Vernehmung der Lehrerin nichts zu versprechen, denn in jener Äußerung erklärte diese, der Charakter ihrer Schülerin sei undurchsichtig, über ihre Glaubwürdigkeit könne sie daher kein Urteil abgeben.

4. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muss gleichwohl durchgreifen, weil das Landgericht keinen psychologischen Sachverständigen vernommen hat. Zwar hatte die Verteidigung keinen Antrag in dieser Richtung gestellt; die Beweiserhebung drängte sich aber dem Gericht bei Würdigung aller zutage getretenen Umstände auf (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen, ist vornehmlich Aufgabe des Tatrichters. Er darf sich in der Regel auf Grund eigener Lebenskenntnis und Erfahrung ein Urteil über Wert und Unwert auch einer eidlichen Aussage zutrauen und muss sich des Fachwissens eines Sachverständigen nicht schon deshalb bedienen, weil der jugendliche Zeuge Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Weist aber das Kind besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des jugendlichen Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten auf, so kann für das Gericht Anlass bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 2, 164; 3, 27, 52). Der Senat ist der Meinung, dass dies im vorliegenden Falle anzunehmen ist. Annemarie war zur Zeit der Hauptverhandlung gerade 14 Jahre alt. In ihrer körperlichen Entwicklung war sie ihren Altersgenossinnen so weit voraus, dass sie vorzeitig zu Ostern 1953 aus der Volksschule entlassen wurde. Ob die frühzeitige körperliche Entwicklung Seelenleben und Charakter des Mädchens im günstigen oder ungünstigen Sinne beeinflusst hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Landgericht schildert Annemarie als ernstes, nüchternes, verschlossenes Kind, das seine Angaben ruhig und sicher gemacht habe. Die Lehrerin war dagegen wegen des vollkommen undurchsichtigen Charakters des Mädchens nicht in der Lage, über seine Glaubwürdigkeit ein Urteil abzugeben. Nach den Urteilsgründen wuchs Annemarie in einer ungünstigen Umwelt auf; die Eltern haben sich um die Erziehung des Kindes wenig gekümmert. Bei vielen Zechgelagen der Eltern war es anwesend. Aus den auf Grund der Verfahrensrüge verwertbaren Akten ergibt sich, dass der unter Ziffer 1 genannte ███████████ bei solchen Anlässen das Mädchen in unsittlicher Weise belästigt hat, ohne dass die Eltern dagegen einschritten. Er hat im März 1952 gelegentlich eines Radausfluges das Kind am Geschlechtsteil berührt. Es hat sich weder hier noch dem Angeklagten gegenüber ernstlich gewehrt. Die ärztliche Untersuchung vom 12. April 1953 ergab, dass das Hymen des Mädchens nicht verletzt ist; außerdem wurde bei dem Kinde eine Gonorrhoe festgestellt. Der Angeklagte ist mit dieser Geschlechtskrankheit nicht behaftet. Das Landgericht schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Kind nicht vom Angeklagten, sondern von einem anderen Manne angesteckt wurde und dass es aus Scham oder Angst vor dem Jugendamt anderen Geschlechtsverkehr bestritten hat. Auch in der Hauptverhandlung hat es in Abrede gestellt, außer mit dem Angeklagten mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu haben. Von den Verfehlungen des Beschwerdeführers hat es erstmals zwei Jahre später bei seiner polizeilichen Vernehmung gesprochen, und zwar deshalb, weil es vorher von dem Amtsarzt untersucht worden war (Bl. 7 HA). Seine Angaben waren, soweit sie sich auf bestimmte zeitliche Ereignisse bezogen, allerdings richtig; auch trafen seine Beschuldigungen gegen ███████████ zu. Nach den Urteilsfeststellungen ist zudem ein Grund für eine unwahre Verdächtigung des Angeklagten durch das Mädchen nicht ersichtlich. Unterstellt man aber die von dem Landgericht offengelassene Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Manne angesteckt worden ist, so könnte Annemarie diesen Mann geschont und statt dessen den Angeklagten benannt haben, weil sie sich durch die ärztliche Untersuchung zu Angaben über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu Männern gezwungen sah. Das hat das Landgericht möglicherweise bisher noch nicht bedacht.

Diese Einzelheiten ergeben in ihrer Zusammenfassung ein Bild, das sich von dem ähnlich gelagerter Fälle erheblich unterscheidet. Auch ein in der Beurteilung von Jugendlichen besonders erfahrener Richter musste sich unter diesen besonderen Umständen selbst bei Berücksichtigung des verdächtigen Verhaltens des Angeklagten nach der polizeilichen Vernehmung des Mädchens gedrängt fühlen, die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Der Tatrichter durfte sich dieser Beweiserhebung nicht entziehen, da eine Aufklärung der entscheidenden Vorgänge nur von einem psychologischen Sachverständigen erwartet werden kann, dem besondere neuzeitliche Untersuchungsverfahren zur Erforschung des Seelenlebens Jugendlicher zu Gebote stehen.

5. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Straftaten, insbesondere den beiden letzten, sind zwar so groß, dass der Annahme eines Gesamtvorsatzes gewisse Bedenken entgegenstehen (vgl. BGHSt 2, 164, 167). Keinesfalls ist aber der Angeklagte durch die möglicherweise rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert.

In dem neuen Urteil wird das Landgericht gegebenenfalls näher darlegen müssen, worin bei der letzten Teilhandlung der fortgesetzten Tat die Tätigkeit des Angeklagten bestand. Das Tatbestandsmerkmal des Verleitens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine irgendwie geartete Einwirkung auf den Willen des Kindes voraus.

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
EngelsSeibert