Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einschlafen am Steuer begründet Fahrlässigkeit und tatbestandsmäßige Folge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 619/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem sein Lastzug nach vermeintlichem Einschlafen auf die Gegenfahrbahn gelangte. Streitpunkt war, ob das Einschlafen und die dabei erfolgte Spurabweichung fahrlässig war und ob das Landgericht ausreichend aufgeklärt hat. Der BGH hält die Beweiswürdigung, die Annahme der Fahrlässigkeit und die Kausalität für tragfähig und verwirft die Revision. Eine Ortsbesichtigung oder zusätzliche Vernehmungen waren angesichts vorhandener Fotos, Skizze und Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Fahrzeugführer trotz erkennbarer Ermüdungsanzeichen die Fahrt fortsetzt und dadurch einschläft, handelt fahrlässig; führt dies zu einem tödlichen Unfall, erfüllt dies den Tatbestand der fahrlässigen Tötung.

2

Ein ungewolltes Abweichen auf die Gegenfahrbahn kann durch eine im Schlafzustand vorgenommene leichte Lenkbewegung verursacht werden; daraus folgt, dass das Einschlafen eine haftungsbegründende Kausalität begründen kann.

3

Eine Ortsbesichtigung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht geboten, wenn das Gericht die Örtlichkeit kennt und ausreichend aussagekräftige Lichtbilder, eine erläuternde Skizze und ein ortsnah untersuchender Sachverständiger verfügbar sind.

4

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbeachtlich, wenn die Revisionsschrift nicht konkret bezeichnet, welche Beweismittel das Tatgericht zu erheben unterlassen haben soll.

5

Ein Mitverschulden eines Unfallopfers kommt nicht ohne Weiteres in Betracht, wenn dieses seinerseits ordnungsgemäß die rechte Fahrbahn einhält und auf die Einordnung des Gegenverkehrs vertrauen durfte.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erwin ██████ aus ████, geboren am ████████ 1920 in ████, Kreis ████████, wegen fahrlässiger Tötung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 25. Juni 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte führte vom 4. auf den 5. März 1952 mit einem Lastzug eine Fernfahrt von Hamburg nach Krefeld durch. Am Ortsrande von Münster kam es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenfahrenden Personenkraftwagen. Der Lastzug war vorher von seiner rechten Fahrbahn allmählich nach links zur Mitte der Straße abgekommen und rutschte dann plötzlich zum linken Fahrbahnrand hin, rollte ein Stück entlang des Straßenrandes weiter, prallte auf den Personenwagen auf und schob ihn noch 46 m vor sich her, bis er zum Stehen kam. Die drei Insassen des Personenkraftwagens erlitten Verletzungen, der Wagenführer starb daran.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung der §§ 1, 49 StVO, 2, 71 StVZO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1.) Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte eingeschlafen und ungewollt auf die linke Fahrbahnseite geraten ist. Die Ursache der Tötung und der Körperverletzungen ist sonach darin gesehen worden, dass der Angeklagte am Steuer einschlief. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Das ungewollte Abweichen nach links kann durch eine im Schlafzustand vorgenommene leichte Linksdrehung des Steuerrades verursacht worden sein; der Lastzug hat also nicht, wie die Revision meint, notwendig nach rechts abkommen müssen, wenn der Angeklagte eingeschlafen war.

Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Angeklagte seinen Ermüdungszustand, der ihn dann einschlafen ließ, rechtzeitig erkennen und die Fortsetzung der Fahrt unterlassen müssen. Damit wird der Vorwurf der Fahrlässigkeit getragen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Lastzug während des Schlafzustandes des Angeklagten eine Strecke von etwa 120 m zuriickgelegt hat; der Schlaf muss unter Berücksichtigung der beibehaltenen Fahrgeschwindigkeit demnach mehr als 10 Sekunden gedauert haben. Der Angeklagte hat nicht einmal gebremst, als der Lastzug auf den Personenwagen aufgefahren war. Dass ein so tiefer und andauernder Schlaf nicht eine Zeitlang schlagartig und unvermittelt einsetzt, sondern Ermüdungserscheinungen, für den Fahrer erkennbar, schon vorher sich bemerkbar machen, lehrt die Lebenserfahrung. Dem Angeklagten ist daher der Vorwurf zu machen, dass er die ihm fühlbaren Anzeichen einer einsetzenden Übermüdung und die dadurch bedingte Gefahr des Einschlafens unbeachtet ließ und seinen Lastzug weitersteuerte, obwohl dadurch ein Unfall auch mit den schwerwiegendsten Folgen in den Bereich der Möglichkeit trat, wenn er in diesem Zustande am Steuer blieb. Diese Auslegung, wie sie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Annahme der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, der Übertretung des § 1 StVO sowie des § 2 StVZO wird somit von den getroffenen Feststellungen getragen.

Fehl geht auch der Angriff der Revision auf die Erwägung des Tatrichters, für ein Mitverschulden des Getöteten oder der Verletzten habe sich kein Anhaltspunkt ergeben. Der Personenwagen hielt nach den Urteilsfeststellungen seine rechte Straßenseite ein. Er fuhr nicht übermäßig schnell. An dem auf ihn zukommenden Lastzuge hätte er möglicherweise noch vorbeifahren können, wenn er nach links gesteuert worden ware. Der Führer des Personenwagens konnte jedoch damit rechnen, dass der Angeklagte seinen Lastzug wieder auf seine ihm zustehende rechte Fahrbahnseite bringen werde. Bei seiner eigenen Fahrweise musste er auch den weiteren, ihm entgegenkommenden vorschriftsmäßig seine rechte Straßenseite einhaltenden Lastkraftwagen berücksichtigen. Wenn bei der Verkehrslage, wie sie sich entwickelt hatte, der Führer des Personenwagens, unverschuldet vor eine sofortige, schwierige Entscheidung gestellt, nicht die Möglichkeit gewählt hat, die ihn vielleicht noch hätte retten können, so kann ihm das nicht als Verschulden angerechnet werden.

2.) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision können den Bestand des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht gefährden.

Unrecht macht der Beschwerdeführer dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht genügt zu haben, weil keine Ortsbesichtigung vorgenommen wurde. Es wird zwar zur Aufklärung von Verkehrsunfällen in der Regel zweckdienlich und geboten sein, die Unfallstelle zu besichtigen. Im vorliegenden Falle kannten jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, alle Richter die Örtlichkeit; es lagen zudem Lichtbilder der Unfallstelle und eine von zwei Polizeibeamten erläuterte Unfallskizze, deren Richtigkeit der Angeklagte nicht beanstandet hat, dem Gerichte vor; ein Sachverständiger, der sich an Ort und Stelle ein Bild von der Unfallstelle gemacht hatte, war zudem in der Lage, die Beschaffenheit der Straßendecke genau zu schildern. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen (§ 244 Abs. 2 StPO).

Ebenso wenig war es nach der gegebenen Sachlage geboten, die beiden Polizeibeamten darüber zu hören, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, sich vor seiner Vorführung zum gerichtsmedizinischen Institut zu waschen, frisch zu machen und ein Frühstück einzunehmen. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht insoweit durch die von ihm angeführten Gesichtspunkte nur beispielhaft zum Ausdruck gebracht hat, wie der Eindruck, den der Angeklagte bei jenem Institut hinterließ, sich erklären lasse. Die Revision bestreitet nicht, dass zwischen dem Unfall und der Vorführung ein Zeitraum von etwa einer Stunde lag. Ob der Angeklagte während dieser Zeitspanne sich frisch gemacht hat, oder ob andere Ursachen für sein späteres Aussehen maßgebend waren, etwa die Nachwirkungen des Unfalls und die dadurch hervorgerufenen, schwerwiegenden Folgen, bedurfte keiner näheren Aufklärung. Entscheidend war, dass zwischen dem Unfall und der Vorführung ein größerer zeitlicher Abstand lag, der eine Veränderung des Aussehens und der Verfassung des Angeklagten ermöglicht hatte.

Soweit schließlich die Revision dem Landgericht zum Vorwurf macht, es habe die Aufklärung über die Beschaffenheit der Schlafstelle im Motorwagen und über die körperliche Inanspruchnahme des Angeklagten an den dem Unfallstage voraufgehenden Tagen nicht auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt, die von Belang waren, ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt hat (BGH 2, 168).

Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.

HilleGroßDr. Augustin
KrummeDr. Heimann-Trosien