Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Formmängel der Verfahrensrügen und Zulässigkeit von Vernehmungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 61/91
Datum
15.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Streitpunkt war, ob die Revisionsanträge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegen und ob Verfahrensrügen wegen mangelhafter Sachaufklärung formgerecht erhoben wurden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vorliegt und die Verfahrensrügen die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht erfüllen. Die Vernehmung der Verhörspersonen eines Zeugen hält der Senat für zulässig; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsanträge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensrügen, mit denen mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht wird, genügen nur dann den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie die behaupteten Übergehungen konkret und substantiiert darlegen.

3

Die Vernehmung von Verhörspersonen eines Zeugen ist grundsätzlich zulässig; ihre Zulässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Beweisregeln.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. August 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 61/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinz-Gerd S. █████ aus ████, geboren am ███████ 1932 in ██████, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Angeklagten am 15. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsanträge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 1991 hat vorgelegen.

Die Verfahrensrügen, mit denen mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht werden soll, genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 344 Rdn. 21 und § 244 Rdn. 81 m. w. N.).

Die Vernehmung der Verhörspersonen des Zeugen war zulässig (Kleinknecht/Meyer, aaO, § 55 Rdn. 12).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf