Revision verworfen: Formmängel der Verfahrensrügen und Zulässigkeit von Vernehmungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/91
- Datum
- 15.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsanträge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Verfahrensrügen, mit denen mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht wird, genügen nur dann den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie die behaupteten Übergehungen konkret und substantiiert darlegen.
Die Vernehmung von Verhörspersonen eines Zeugen ist grundsätzlich zulässig; ihre Zulässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Beweisregeln.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. August 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 61/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinz-Gerd S. █████ aus ████, geboren am ███████ 1932 in ██████, wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Angeklagten am 15. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsanträge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 1991 hat vorgelegen.
Die Verfahrensrügen, mit denen mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht werden soll, genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 344 Rdn. 21 und § 244 Rdn. 81 m. w. N.).
Die Vernehmung der Verhörspersonen des Zeugen war zulässig (Kleinknecht/Meyer, aaO, § 55 Rdn. 12).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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