Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs: Teiländerung wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 618/93
- Datum
- 24.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung schließt die Ahndung eines strafbaren Verhaltens aus und zwingt zur Aufhebung einer entsprechenden Verurteilung, wenn die Verjährung eingreift.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, soweit die Revision erhebliche Rechtsfehler im Schuldspruch aufzeigt.
Führt eine Änderung des Schuldspruchs nicht zu der Einsicht, dass das Tatgericht bei rechtlich richtiger Würdigung eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, bleibt der Strafausspruch unberührt.
Eine tateinheitliche Verurteilung entfällt für eine Tat, deren Ahndung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, auch wenn sie mit nicht verjährten Taten in Tateinheit stand.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 618/93 vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ 1959 in [REDACTED], derzeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juli 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des die erste Tat betreffenden Schuldspruchs. Insofern muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Die Ahndung dieses Vergehens ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 1993 zutreffend ausgeführt hat – wegen Verjährung ausgeschlossen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch wird durch die erforderliche Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten hinsichtlich der ersten Tat ausschließlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt hätte.
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