Revision führt zur Zurückverweisung wegen zusätzlicher Verkehrsdelikte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 618/78
- Datum
- 21.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bewusstes Weiterfahren mit dem Ziel, eine festklammernde Person durch heftige Lenkbewegungen ‚abzuschütteln‘, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs.1 Nr.3 StGB verwirklichen, wenn das Fahrzeug zweckwidrig zur Vornahme der Einwirkung benutzt wird.
Wer nach einem Unfall weiterfährt, obwohl er offensichtlich erkannt hat, dass ein Geschädigter erhebliche Verletzungen erlitten haben kann, macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig; es bedarf nicht der Absicht, den Unfall herbeizuführen.
Ein Kraftfahrzeug kann als nichttechnische Waffe im Sinn der Rechtsprechung zur Begehung gefährlicher Körperverletzung verwendet werden; dies ist bei der Bewertung des Tatmittels zu berücksichtigen.
Ist ein Umstand sowohl straferschwerend als auch strafmildernd zu würdigen und erwähnt der Tatrichter ihn ausdrücklich nur einseitig zum Nachteil des Angeklagten, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die günstige Seite nicht ebenfalls berücksichtigt wird.
Nach § 265 Abs.4 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht von Amts wegen zuungunsten oder zugunsten des Angeklagten ändern, wenn andere tatbestandsmäßige Bewertungen aufgrund der Feststellungen in Betracht kommen; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 618/78
in der Strafsache gegen ██ ██ den Polizeikommissar Rudolf C—, geboren am ██████ 1934 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Rupp, als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C—
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft – im Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten – wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem wurden das Kraftfahrzeug und die Führerscheine mit einer Sperrfrist von einem Jahr eingezogen. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat.
1. Der Angeklagte ist zwar nicht in verkehrsfeindlicher Einstellung mit seinem Fahrzeug auf ████ zugefahren, vielmehr hat dieser von sich aus nach dem Fahrzeug, in dem sich auch seine Ehefrau befand, gegriffen und sich daran festgehalten, um zu verhindern, dass der Angeklagte davonfuhr. In Kenntnis, dass ████ von dem mit „scharfem Tempo“ anfahrenden Wagen mitgerissen wurde, sich in Todesangst am Fahrzeug festklammerte, um Hilfe schrie und an die Windschutzscheibe klopfte, hat der Angeklagte jedoch nicht angehalten, sondern sich entschlossen, ████ durch heftige Lenkbewegungen und Zick-Zack-Fahren über eine Strecke von mehr als 200 m „abzuschütteln“. Wenn auch die genaue Fahrgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, ist es hier nicht zweifelhaft, dass es sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht handelte. Der Angeklagte hat ████ in höchstem Maße gefährdet, indem er nicht nur mit „scharfem Tempo“ anfuhr, sondern sein Fahrzeug auch in „scharfen Schlangenlinien“ bewegte, so dass die im Fußraum sitzende Frau ████ von der einen zur anderen Seite geschleudert wurde. Letztlich zeigen die erheblichen Verletzungen, die ████ erlitten hat, dass er zeitweilig auf der Straße entlanggeschleift wurde, bis er sich nach 230 m Fahrstrecke nicht mehr halten konnte.
Der Angeklagte hat somit durch sein bewusstes Weiterfahren eine verkehrsfeindliche Einstellung gezeigt und sein Fahrzeug zweckwidrig und zur Vornahme eines gefährlichen Eingriffs im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB missbraucht (vgl. BGH DRiZ 1978, 277).
2. Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Angeklagten auf die Herbeiführung eines Unglücksfalls angekommen ist (§ 315b Abs. 1 Nr. 4 StGB). Er hat sich jedoch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht, indem er weiterfuhr, nachdem er ████ „abgeschüttelt“ hatte. Ihm war ersichtlich bewusst, dass ████ erhebliche Verletzungen davongetragen haben konnte, und er nahm diesen Erfolg billigend in Kauf. Dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, steht einer Verurteilung aus § 142 StGB nicht entgegen (BGHSt 24, 382, 383).
3. Schon im Hinblick auf § 265 Abs. 4 StPO ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus zu ändern.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass zu den Taten nach den §§ 315 und 315b StGB andere Feststellungen getroffen werden könnten. Deshalb kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 42 StGB hier in natürlicher Handlungseinheit mit den vorangegangenen Straftaten verwirklicht wäre (BGH DRiZ a. a. O.), während § 315b mit den Tatbeständen der §§ 223a und 240 StGB in Tateinheit stünde.
II. Die Revision des Angeklagten
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Erfolg:
a) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung enthält keinen Rechtsfehler. Dass ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VRS 44, 422). Was die Revision im Einzelnen zum Ausgangstatbestand des § 223 StGB vorbringt, findet in den Feststellungen keine Stütze.
b) Die Handlungsweise des Angeklagten war auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. ████ hatte zwar versucht, den Angeklagten am Fortfahren zu hindern. Das anschließende Fahrverhalten des Angeklagten stand jedoch außerhalb jeden Verhältnisses zu der abzuwehrenden Rechtsgutverletzung und überschritt das Maß des durch Notwehr Gebotenen bei weitem.
c) Ebenso hat die Strafkammer den Tatbestand der Nötigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Eines Hinweises darauf, dass auch ein besonders schwerer Fall der Nötigung in Frage kommen könnte, bedurfte es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht (BGH NJW 1977, 1830).
3. Der Strafausspruch begegnet jedoch insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten in die Waagschale wirft, dass er als Polizeibeamter durch das sich zu der Tat hat hinreißen lassen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Polizei und ihrer Angehörigen enttäuscht habe.
Zwar wird von dem Tatrichter keine erschöpfende Aufzählung aller die Strafzumessung bestimmenden Umstände verlangt. Wird aber ein Umstand, der sowohl straferschwerend als auch strafmildernd in Betracht zu ziehen ist, ausdrücklich erwähnt und nur einseitig – hier zu Lasten des Angeklagten – gewertet, so stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn dieser Umstand nicht auch unter dem für den Angeklagten günstigen Gesichtspunkt berücksichtigt wird. So hat die Strafkammer hier unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte sich ersichtlich jahrelang als ein besonders guter Beamter erwiesen hat, was ein strafmildernder Umstand ist (BGHSt 8, 186). Deshalb war auf die Revision des Angeklagten der Strafausspruch aufzuheben. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich sowohl im Rahmen des § 46 StGB als auch des § 56 StGB ausgewirkt haben.
| Hürxthal | Salger | Knoblich | |||
| Spiegel | Rupp |