Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verführung einer Minderjährigen (§182 StGB) durch teilweise Penetration

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 618/52
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung einer noch nicht 14‑jährigen Minderjährigen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Zentral war, ob teilweise Penetration und die Beeinflussung des Willens des Mädchens den Tatbestand des § 182 StGB erfüllen. Der BGH bestätigt, dass auch teilweise Einführung des Gliedes genügt und Verführung bereits bei Ausnutzung der Unerfahrenheit und geringen Einwirkung vorliegt. Ein ernstlicher Widerstand ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine teilweise Einführung des männlichen Gliedes in die Scheide genügt als Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile im Sinne des § 182 StGB.

2

Verführung i.S.v. § 182 StGB setzt voraus, dass der Täter die geschlechtliche Unerfahrenheit und die geringe Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt und dessen Willen zur Hingabe beeinflusst.

3

Zur Annahme von Verführung ist nicht erforderlich, einen ernstlichen Widerstand zu überwinden; auch geringe Einwirkungen auf den Willen des Opfers können ausreichend sein.

4

Fehlt eine einwirkende Beeinflussung durch den Täter und gibt sich das Kind von sich aus hin, liegt keine Verführung vor.

5

Vorsatz erfordert Wissen und Wollen hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale; das Bewusstsein über die Unbescholtenheit/des Alters des Opfers kann aus den Umständen geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. August 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ███, geboren am ██ 1905 in ████████, wegen Verführung einer Minderjährigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Aulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. August 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Verführung einer Minderjährigen (§ 182 StGB) zu Gefängnisstrafe verurteilten Beschwerdeführers kann keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte hat mit der damals noch nicht 14 Jahre alten, unbescholtenen Irmtraud █████, die sich ihm als vierzehnjährig ausgegeben hatte, Geschlechtsverkehr ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es dem Angeklagten nur gelungen war, „den Anfang seines Gliedes in die Scheide des Mädchens einzuführen“; denn die Anwendung des § 182 StGB hat insoweit nur zur Voraussetzung, dass es zur Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile gekommen ist. Das war auch dann der Fall, wenn der Angeklagte sein Glied nur zum Teil in die Scheide des Mädchens einführen konnte.

Die genannte Gesetzesbestimmung stellt indes nicht schon den Geschlechtsverkehr mit einem noch nicht 16 Jahre alten Mädchen unter Strafe; es muss zum Beischlaf verführt worden sein; der Täter muss also unter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und der geringen Widerstandsfähigkeit des Mädchens dessen Willen, sich ihm hinzugeben, mit Erfolg dahin beeinflusst haben.

Der Überwindung eines ernstlichen Widerstandes bedarf es für die Anwendung des § 182 StGB nicht; Verführung kann auch dann vorliegen, wenn die Einwirkung auf den Willen des Opfers gering war (RGSt 53, 130). Hat das Mädchen aber den Verkehr selbst angeregt oder sich ohne Zutun des Mannes preisgegeben, so kann von einer Verführung nicht gesprochen werden.

Darauf, dass ein noch nicht 16 Jahre altes Mädchen nicht in der Lage ist, den Wert und die Bedeutung seiner geschlechtlichen Unversehrtheit zu überblicken, so dass sein Einverständnis die Tat des Mannes nicht straflos macht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dieser vom Landgericht verwertete Gesichtspunkt ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung (§ 185 StGB) anzunehmen ist, wenn das Opfer mit der beleidigenden Äußerung oder Handlung des Täters einverstanden war, von wesentlicher Bedeutung. Er steht aber der Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Verführung dann nicht entgegen, wenn das Mädchen, ohne dass es einer irgendwie gearteten Beeinflussung seines Willens bedurft hätte, sich dem Manne hingibt. Das war aber vorliegend nicht der Fall.

Irmtraud ██ █████ hatte den Angeklagten kennengelernt, als sie bei ihm Schutz suchte vor einem Manne, der es ihr in schamverletzender Weise gezeigt hatte. Drei bis vier Wochen später traf das Mädchen zufällig den Angeklagten wieder und machte mit ihm einen Spaziergang. Wenn es bei dieser Gelegenheit zu einem geschlechtlichen Verkehr zwischen dem dreizehnjährigen, unbescholtenen Kinde und dem damals 46 Jahre alten Angeklagten gekommen ist, so spricht schon die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vertrauensseligkeit, die Schwäche und vor allem die Unerfahrenheit des Mädchens durch die Willenskraft des Mannes ausgenutzt wurde. Der Angeklagte hat denn auch, nachdem er sich mit dem Mädchen im Grase niedergelassen hatte, das Gespräch auf geschlechtliche Dinge gebracht und die ██ aufgefordert, die Hose auszuziehen und sich hinzulegen, was das Kind auch ohne weiteres tat. Das Landgericht war überzeugt, dass der Angeklagte das Mädchen für sein Vorhaben dadurch gewinnen konnte, dass er durch das erwähnte Gespräch und seine Aufforderung an das Mädchen dessen Willen beeinflusste. Bei dieser Wertung der Urteilsgründe wird die Annahme einer Verführung zum Geschlechtsverkehr von den Feststellungen getragen, wenn es auch angezeigt gewesen wäre, sie eingehender zu gestalten. Dass das Mädchen dem Verlangen des Angeklagten ohne Widerstand nachkam, ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass vorher eine Beeinflussung seines Willens stattgefunden hatte. Dafür, dass das Kind den Geschlechtsverkehr von sich aus wollte, lassen die Feststellungen keinen Raum. Es schloss sich dem Angeklagten zum Spaziergang an, weil es ihm als älterem Manne Vertrauen schenkte, nachdem es bei ihm schon früher Schutz gesucht und gefunden hatte. Eine Bereitwilligkeit, den Angeklagten zu begleiten, darf unter diesen Umständen nicht mit ursächlicher Bereitwilligkeit zu geschlechtlichem Verkehr gleichgesetzt werden.

Zum Nachweis der inneren Tatseite begnügt sich das Landgericht damit auszuführen, der Angeklagte habe vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch der Unbescholtenheit des Mädchens, gehandelt. Das Landgericht geht dabei davon aus, dass der Angeklagte nach der Erfahrung des Lebens unter den gegebenen Umständen daran nicht gezweifelt haben konnte, dass das ihm Vertrauen schenkende Mädchen durch das Gespräch über geschlechtliche Dinge und die Aufforderung, die Hose auszuziehen und sich hinzulegen, erst zum Beischlaf bestimmt wurde, dass also auf diese Weise eine Beeinflussung seines Willens stattfand. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor.

Da auch die Strafzumessung einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, kann die Revision keinen Erfolg haben.

GrogAulleMartin
KrummeDr. Augustin