Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch von Totschlag auf Mord geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 61/85
Datum
28.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil des LG Paderborn an, das ihn wegen Totschlags verurteilt hatte. Streitgegenstand war, ob sein Verhalten — Vergewaltigung, schwere Verletzung, Raub und Anzünden von Feuer zur Spurvernichtung — das Mordmerkmal der Tötung zur Verdeckung einer Straftat erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ersetzt den Schuldspruch durch Mord (§ 211 Abs. 2 StGB), da besondere Verwerflichkeit vorliegt. Sonstige Rechtsfehler wurden nicht festgestellt; von den Kosten des Rechtsmittels wurde abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat erfüllt das in § 211 Abs. 2 StGB genannte Mordmerkmal und begründet damit den Mordtatbestand.

2

Die enge Auslegung des Mordtatbestands bei einem nahtlosen Übergang von Körperverletzung in Tötung kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung und ist ausgeschlossen, wenn begleitende Handlungen die besondere Verwerflichkeit der Tat belegen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs von Totschlag zu Mord ist zulässig, wenn die zugelassene Anklage bereits Mord vorwirft; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Fehlerhafte Erwägungen zum Strafzweck sind nur dann rügebegründend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafzumessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/85 in der Strafsache gegen ██ aus Lig, dort geboren Thorsten am ██ 1966, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1984 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch werden im Schuldspruch die Worte „wegen Totschlags“ durch die Worte „wegen Mordes“ ersetzt.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.

Gründe

Der Angeklagte tötete Frau ██ zur Verdeckung einer Straftat. Damit hat er die Merkmale des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei nicht besonders verwerflich, es handele sich um ein sachlich und zeitlich mit der Vortat zusammenfallendes Gesamtgeschehen, welches lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags rechtfertige (UA 18).

Der Angeklagte hatte Frau Joc vergewaltigt, in Tötungsabsicht schwer verletzt und beraubt. Bevor er ihre Wohnung verließ, legte er an drei Stellen Feuer, um sämtliche Spuren zu verwischen und sicherzugehen, dass sein Opfer auch wirklich zu Tode kam. Die Frau verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung (UA 12/13).

Für eine einengende Auslegung des Mordtatbestandes, wie sie der Bundesgerichtshof für den Ausnahmefall des nahtlosen Übergangs von einer Körperverletzungs- in eine Tötungshandlung vorgenommen hat (BGHSt 27, 346; BGH JR 1979, 470), bietet dieser Sachverhalt keine Grundlage (BGH bei Eser NStZ 1981, 429). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die zugelassene Anklage dem Angeklagten Mord vorwarf.

Einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils im Übrigen nicht aufgedeckt. Die vor der Strafzumessung angestellte Erwägung des Landgerichts, die Strafe müsse dem Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung Rechnung tragen und der rechtstreuen Bevölkerung zeigen, dass angedrohte Strafen auch zur Anwendung gelangen, ist zwar hier verfehlt (BGH JR 1982, 432); es ist aber auszuschließen, dass sie sich bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

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