Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch bei Explosion durch Baggerschaufel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 61/83
Datum
17.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Bei Ausschachtungsarbeiten beschädigte ein Bagger eine flache Gas-Hausanschlussleitung; es kam zur Explosion mit Verletzten. Die Frage war, ob der verantwortliche Bauführer/Schachtmeister fahrlässig gehandelt hat. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigt die Freisprüche, weil Vorerkundungen, Auskünfte und Prüfgräben typische Verlegetiefen bestätigten und keine vorhersehbare Gefahr bestanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur strafrechtlichen Fahrlässigkeit gehört, dass die gefährdende Folge bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Täter vorhersehbar gewesen sein muss.

2

Bei Bauarbeiten kann eine ordnungsgemäße Vorerkundung (z. B. Ortstermin, Auskunft des Versorgungsträgers, handgegrabene Prüfgräben) die Annahme einer vorhersehbaren Gefahr ausschließen.

3

Technische Normen und verlässliche konkrete Informationen über übliche Verlegetiefen rechtfertigen die Erwartung, dass nicht in stark abweichender Tiefe verlegte Leitungen vorhanden sind.

4

Der maschinelle Einsatz bei üblichen Arbeitstiefen ist nicht schon aus diesem Umstand heraus pflichtwidrig, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung vorlagen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 1. Juni 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 61/83 in der Strafsache gegen █████████████████ R__, ███ ████████████ █████ ██████, geboren am ██████████████, den Schachtmeister Georg █████, geboren am ██████████████, Kreis ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt H. █████ █████ als Verteidiger des Angeklagten █████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 1982 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Bei den Ausschachtungsarbeiten zum Ausbau des südlichen Bürgersteiges des ████████ in ████████ beschädigte der frühere Mitangeklagte █████████ am 29. Februar 1980 mit der Schaufel seines Baggers die an dieser Stelle nur etwa 30 cm tief verlegte Gas-Hausanschlussleitung zum Hause Nr. 81, sodass Gas ausströmte. Durch Explosion des Gasluftgemisches wurden das Haus schwer beschädigt und mehrere Bewohner und Arbeiter verletzt.

Die Strafkammer hat die ████████████ ███████ als verantwortlichen Bauführer und ████████ als Schachtmeister, von dem Vorwurf, durch mangelnde Sorgfalt bei Vorerkundigung, Aufsicht, Leitung, Überwachung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten die Explosion und ihre Folgen fahrlässig verschuldet zu haben, aus Rechtsgründen freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Freispruch der Angeklagten. Die von der Revision, zum Teil im Widerspruch zu diesen Feststellungen, behaupteten Verstöße gegen Bauvorschriften und Mängel bei der Vorerkundigung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten liegen nicht vor.

Seiner Erkundigungspflicht (vgl. auch „Technische Hinweise für Maßnahmen zum Schutze von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ — DK 621.644: 628.15: 624, Bd. I Bl. 46, 49 d. A.) hatte der Angeklagte H█ dadurch genügt, dass er sich in einem eigens dafür angesetzten Ortstermin, an dem unter anderem auch ein technischer Angestellter des Tiefbauamtes teilnahm, von dem zuständigen Mitarbeiter der Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen über die Lage der Versorgungsleitungen informieren ließ; dabei wurde ihm unter anderem mitgeteilt, er könne davon ausgehen, „dass die Gasversorgungsleitungen – wie allgemein üblich – rund 80 cm tief im Boden liegen“ (UA 4).

Auch sonst haben die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine Sorgfaltspflichten verletzt.

Der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt:

„Nachdem dem Angeklagten H█ die Information gegeben worden war, dass die Gasversorgungsleitungen rund 80 cm tief liegen und der Angeklagte, ein hohes Maß von Sorgfalt anwendend und nicht lediglich auf diese Information vertrauend, durch die Anlage von 10 handgeschöpften Stichgräben die angegebene Abdeckungshöhe von 80 cm bestätigt erhielt (UA S. 4), konnten er und seine Arbeiter davon ausgehen, dass ein maschinelles Abheben der Bürgersteigoberfläche in einer Tiefe von 30 cm ohne jegliche Gefährdung der Gasleitungen möglich war. Dies gilt umso mehr, als auch aufgrund der allgemeinen Erfahrung und der Verlegungsvorschriften für Gasleitungen – DIN 19630 – August 1970 (Band I Bl. 97–98), die ebenfalls eine Rohrabdeckung von ‚in der Regel 0,8 bis 1 m‘ vorsehen, nicht damit zu rechnen war, dass in einer von der Norm so sehr abweichenden Tiefe (vorschriftswidrig) Gasleitungen verlegt sind. Die Angeklagten hatten damit im konkreten Fall durch den Maschineneinsatz eine Gefährdung nicht vorhersehen können.

Sie haben – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – auch nicht gegen die ‚Technischen Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten – DK 621.644: 628.15: 624.1 –‘ (Band I Bl. 46–51) verstoßen, weil sie keine Handausschachtung vorgenommen hatten. Die Angeklagten wollten gerade keine Versorgungsanlagen freilegen und konnten – wie bereits ausgeführt – aufgrund der ihnen gegebenen Informationen, ihrer eigenen Feststellungen bei der Aushebung von Stichgräben und ihrer Erfahrung darauf vertrauen, dass in der nur einer Spatentiefe entsprechenden Arbeitstiefe von 30 cm Versorgungsleitungen nicht gefährdet sind. Hinzu kommt, dass vor der fraglichen, in zu geringer Tiefe verlegten Hausanschlussleitung bei über 60 Gasanschlussleitungen im fraglichen Bereich Komplikationen nicht aufgetreten waren (UA S. 4, 7). Den Angeklagten bei diesem Sachverhalt wegen des Einsatzes eines Baggers zum Abtragen einer 30 cm starken Oberfläche ein pflichtwidriges, vorhersehbar gefährliches Verhalten vorzuwerfen, hieße den Sorgfaltsmaßstab im Bereich strafrechtlich vorwerfbarer Fahrlässigkeit zu überspannen.

Anhaltspunkte dafür, dass nach dem – strafrechtlich nicht vorwerfbaren – Verbiegen der Gasleitung durch pflichtwidriges Unterlassen die Explosion verursacht worden wäre, sind nicht gegeben. Das Gas strömte sofort nach der Deformierung und dem Bruch der Leitung in den Keller und führte dort innerhalb von wenigen Minuten zu der Explosion (UA S. 5). Innerhalb der kurzen Zeit konnten die Angeklagten, die von der Explosion selbst überrascht und zum Teil auch verletzt wurden (UA S. 5), ersichtlich nicht mehr die Gefährdung erkennen und die Explosion verhindern.“

Der Senat stimmt diesen Ausführungen zu.

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke