Treffer
BGH Beschluss

Revision: Milderes StGB bei Sexualdelikten – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 617/73
Datum
20.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm auf Revision eine Überprüfung nach Inkrafttreten der StGB-Reform vor und stellte fest, dass die Neufassungen der §§ 175, 176 StGB milder sind. Daher war die neue Rechtslage nach § 354a StPO anzuwenden; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Wegen der möglichen Herabsetzung der Strafdrohung wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Änderung strafrechtlicher Vorschriften prüft das Gericht gemäß § 354a StPO, ob die Neufassung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB milder ist; ist sie milder, ist sie auf das laufende Verfahren anzuwenden.

2

Die Anwendung des milderen Gesetzes ist auch dann geboten, wenn die Tat nach der neuen Fassung anders zu qualifizieren ist, sofern hierdurch keine Verschlechterung der Lage des Beschuldigten eintritt.

3

Führt die Anwendung des milderen Gesetzes zu einer geringeren Strafdrohung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Kenntnis der neuen Rechtslage geringere Strafen verhängt hätte.

4

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Anwendung des milderen Gesetzes nicht entgegen, soweit durch die Gesetzesänderung keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Heinrich S. ██ aus ██, dort geboren ██████████████████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Juli 1973

1. dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 und 2, § 175 Abs. 1 StGB n.F.; §§ 73, 74 StGB),

im Strafausspruch mit den Feststellungen

2. aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der Gesetzeslage zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung hätte weder der Schuldspruch fortgesetzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen noch der Strafausspruch beanstandet werden können. Inzwischen sind jedoch die §§ 175 und 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 354a StPO zu prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB darstellt.

Diese Prüfung ergibt, dass das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten mit allen seinen Einzelakten auch nach den neugefassten Vorschriften strafbar ist. Es erfüllt in beiden Fällen teilweise den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB n.F. und insoweit zugleich denjenigen des § 175 Abs. 1 StGB n.F., im Übrigen den Tatbestand des § 176 Abs. 2 oder zumindest denjenigen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 StGB n.F. Durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten ist der Angeklagte nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls nicht beschwert. Der Vergleich der früheren und jetzigen Strafdrohungen zeigt jedoch, dass sowohl § 175 Abs. 1 als auch § 176 StGB n.F. – die Anwendung des Abs. 3 dieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht – das mildere Gesetz ist. Deshalb ist die Änderung des Schuldspruchs in der Weise geboten, wie sie sich aus dem Entscheidungssatz ergibt. Der § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, denn durch die Gesetzesänderung wird dem Angeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet.

Die Anwendung des milderen Gesetzes führt ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es lässt sich, insbesondere im Hinblick auf die Herabsetzung der Mindeststrafe in § 176 Abs. 1 StGB n.F., nicht ausschließen, dass das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn zur Zeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte.

BortzlerMayrSpiegel
MeyerHürxthal