Revision führt zur Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung bei Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/69
- Datum
- 30.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen Zeugin, muss das Gericht bei verbleibenden Zweifeln alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen, insbesondere die Vernehmung potenziell entscheidungserheblicher Zeugen.
Ist eine mögliche alternative Täterschaft nicht ausgeschlossen, darf die Strafkammer den Angeklagten nicht allein wegen der Glaubwürdigkeit einer Zeugin verurteilen.
Zweifel des Sachverständigen an bestimmten Tatumständen mindern die Tragfähigkeit der entsprechenden Zeugenaussagen und gebieten ergänzende Ermittlungen.
Unterlässt das Gericht erforderliche Beweiserhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts geeignet sind, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Baggerführer Theodor ███████████ aus ███████, dort geboren ██████████████ 1938, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Eine Aufklärungsrüge greift durch.
Die Verurteilung beruht entscheidend auf der Aussage der zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugin Marlis ██████, die die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Jessen für glaubwürdig hält. Der nur geringfügig, insbesondere nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte (UA 9) hat von Anfang an jede unzüchtige Betätigung mit Marlis, der Tochter seiner Geliebten, mit der er zusammenlebte, geleugnet. Er hat zu seiner Verteidigung u. a. angeführt, Marlis habe die Vorwürfe frei erfunden, um ihn von ihrer Mutter zu trennen; die Angelegenheit sei ein Racheakt (UA 4). Marlis selbst hatte bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten nicht mochte, weil er sie häufig schlug und ihre Mutter sich nicht mehr so wie früher um sie und den 15-jährigen Bruder Reinhold kümmerte und dass auch ihre Verwandten oft gesagt hätten, ihre Mutter solle dem Angeklagten die Koffer vor die Tür stellen (Bl. d. A.). Marlis hatte den Angeklagten zudem schon zweimal falsch beschuldigt; einmal hatte sie die Polizei gerufen, weil sie an dem betreffenden Tage angeblich Schläge vom Angeklagten bekommen hatte; das andere Mal hatte sie versucht, einen von ihr selbst begangenen Diebstahl dem
Angeklagten in die Schuhe zu schieben (UA 7). Damit drängt sich geradezu die Frage auf, ob Marlis, die in der in Rede stehenden Zeit tatsächlich defloriert wurde (UA 3) und sich, weil sie eine Schwangerschaft befürchtete, einer Tante anvertraute, die dann die Anzeige gegen den Angeklagten erstattete (Bl. 2 d. A.), nicht etwa deshalb gerade den Angeklagten als den Täter bezeichnete, weil sie ihn auf diesem Wege aus dem Hause zu entfernen hoffte. Das gilt umso mehr, als Marlis zuvor in einem Gespräch mit ihrem Bruder Reinhold nicht den Angeklagten, sondern Horst ████████, einen Nachbarsjungen, als den bezeichnet hatte, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe (UA 3). Möglicherweise hat sie dasselbe sogar dem Angeklagten erzählt; denn dieser hat das bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet (Bl. 10 R d. A.), also zu einer Zeit, in der er normalerweise vom Inhalt des zwischen Marlis und ihrem Bruder geführten Gesprächs noch nichts erfahren haben konnte. Nun hat Horst ████████ allerdings Geschlechtsverkehr mit Marlis in Abrede gestellt (UA 6), und es spricht sicher auch sonst vieles gegen den Angeklagten. Manches von dem, was die Strafkammer für die Glaubwürdigkeit von Marlis anführt, würde indessen auch zutreffen, wenn ein anderer als der Angeklagte in der Wohnung geschlechtlich mit ihr verkehrt hätte; dass eine solche Möglichkeit auszuschließen wäre, hat die bisherige Verhandlung nicht ergeben. Das gilt namentlich von der „engen Verzahnung“ der Schilderung der Wohnung und dem eigentlichen Tatgeschehen (UA 6). Umgang mit anderen Jungen hatte Marlis (UA 7, 8). Die Beschreibung der eigenen Gefühle (UA 5, 6) ist nicht an ein Erlebnis gerade mit dem Angeklagten gebunden.
Endlich hatte die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten Zweifel in Bezug auf die von dem Mädchen behauptete Gewaltanwendung geäußert (Bl. 51 d. A.), und sogar die Strafkammer erwähnt im Urteil „geringfügige Abweichungen“ der Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Erklärungen von Marlis (UA 4). Angesichts der danach vorliegenden außerordentlich schwierigen Beweislage hätte die Strafkammer jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nutzen und deshalb Reinhold █████ sowohl über seine und seiner Schwester Einstellung zum Angeklagten als vor allem auch über den genauen Inhalt des zwischen ihm und Marlis geführten Gesprächs als Zeugen vernehmen müssen. Es ist durchaus möglich, dass seine Vernehmung zu dem Angeklagten günstigen Erkenntnissen geführt hätte. Zu der Vernehmung hätte sich die Strafkammer umso mehr gedrängt fühlen müssen, als diese nicht nur vom Verteidiger, sondern auch vom Vertreter der Staatsanwaltschaft, wenn auch nur hilfsweise in ihren Schlussausführungen, beantragt worden war (Bl. 93 d. A.). Darauf, dass diese Anträge nicht beschieden worden sind, beruft die Revision sich allerdings nicht.
Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Der Erörterung der weiteren Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerde bedarf es deshalb nicht. Der Angeklagte hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
| Mayr | Rotberg | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |