Treffer
BGH Beschluss

BGH: Rückwirkende Anwendung der neuen §176 StGB zugunsten des Angeklagten und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 616/73
Datum
11.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die auf den Strafausspruch beschränkte Revision eingelegt. Der BGH entschied, dass die durch das Reformgesetz geänderte, mildere Fassung des §176 Abs.1 StGB nach §2 Abs.2 S.2 StGB i.V.m. §354a StPO zugunsten des Angeklagten zu beachten ist. Deshalb wurde der Schuldspruch in der gesetzlichen Einordnung geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen. Ferner stellte das Gericht klar, dass die Annahme eines minder schweren Falls nicht mit dem Argument der Kenntnis der Rechtswidrigkeit ausgeschlossen werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Änderung des Strafrechts, die eine mildere Strafdrohung enthält, ist nach §2 Abs.2 S.2 StGB in Verbindung mit §354a StPO zugunsten des Beschuldigten vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

2

Auch bei bereits rechtskräftigem Schuldspruch kann der Strafausspruch in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO i.V.m. §354a StPO geändert werden; §265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Ergibt die geänderte Gesetzeslage einen geringeren Strafrahmen, sind die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe neu zu prüfen; eine Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung ist zulässig.

4

Das Vorliegen eines minder schweren Falls darf nicht mit der Begründung verneint werden, der Täter habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt; das Unrechtsbewusstsein ist Voraussetzung der Bestrafung und kann nicht zugleich ein mildernder Umstand ausgeschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 616/73 vom 11. Dezember 1973

in der Strafsache gegen den Arbeiter Otto L███ ██, geboren am █████████ 1930 in ██████████████████████, wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. August 1973 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB n.F.) in vier Fällen, davon dreimal fortgesetzt begangen, schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.

1. § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725), in Kraft getreten am 1. Januar 1975, enthält eine gegenüber dem bisherigen § 176 StGB mildere Strafdrohung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO ist diese Gesetzesänderung auch vom Revisionsgericht zu beachten. Bei der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

2. Obwohl der Schuldspruch rechtskräftig ist, konnte er in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 354a StPO) der Neufassung entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB n.F. (bisher § 176 Abs. 2: mildernde Umstände) nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Angeklagte habe „gewusst, dass er die Kinder nicht unzüchtig anfassen durfte, selbst wenn sie dies wollten“, denn das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Bestrafung überhaupt.

BortzlerMeyerHürxthal
SpiegelSalger