Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 616/67
- Datum
- 17.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Einschränkung einer unbeschränkten Revision durch den Verteidiger ist ohne ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil‑)Rücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) wirkungslos.
Fehlen für die rechtliche Abgrenzung zwischen einfachem und schwerem Diebstahl wesentliche Feststellungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Tatentschlussfassung, ist die Verurteilung aufzuheben.
Hat die Sachlage Anhaltspunkte für eine Notentwendung (§ 248a StGB) oder für einen geringen Gesamtwert der Entwendung, hat das Gericht diese Möglichkeit in den Feststellungen zu prüfen und zu würdigen.
Beeinflußt die Aufhebung einer Einzelverurteilung möglicherweise die Strafzumessung der übrigen Taten, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 22. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 616/67 █████████ in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Gustav ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1928 in ███████████, zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt und mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet worden. Die spätere einschränkende Erklärung des Verteidigers, dass er Aufhebung und Zurückverweisung nur in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe begehre, ist wirkungslos, weil die ausdrückliche Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme fehlt (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Urteil unterliegt daher im vollen Umfang der Nachprüfung.
Diese hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 bis 5 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall sowie im Fall 6 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Insoweit hat der Senat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
Dagegen begegnet die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Fall 2 der Urteilsgründe Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in der Nacht zum 4. Januar 1967, als es sehr kalt war und schneite, durch eine Luke in das Gebäude des Bauernhofs eingestiegen und hat zunächst auf dem Heuboden eine Weile geschlafen. Danach erst ist er in den darunterliegenden Raum gestiegen und hat dort zwei Mettwürste und ein Glas Birnen verzehrt und dann zwei Perlonhemden an sich genommen und angezogen. Wann er den Entschluss zum Stehlen gefasst hat, ob schon beim Einsteigen oder erst nach dem Schlafen, ergibt das Urteil nicht. Feststellungen dazu waren notwendig, weil sich der Angeklagte in dem zweiten Fall nur eines einfachen Diebstahls schuldig gemacht hatte. Außerdem hätte sich die Strafkammer mit der Frage der Notentwendung (§ 248a StGB) eingehender auseinandersetzen müssen. Sie geht bei der Prüfung des § 20a StGB von einer wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten aus. Dieser hatte Hunger, es war sehr kalt und schneite. Falls es sich um gebrauchte Hemden gehandelt haben sollte, kann der Gesamtwert der in diesem Fall entwendeten Gegenstände möglicherweise noch als „gering“ bezeichnet werden.
Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in diesem Falle. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die verhältnismäßig harten Einzelstrafen in den übrigen Fällen durch die Strafzumessung in dem nunmehr aufgehobenen Fall beeinflusst worden sind, war das Urteil außerdem im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
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