Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Sicherung des Fahrzeugs (fahrlässige Tötung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 616/57
Datum
16.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall, bei dem betrunkene Mitfahrer das Fahrzeug übernahmen. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht die Sorgfaltspflicht des Fahrers zu spät ansetzte und erforderliche Sicherungsmaßnahmen (z. B. Zündschlüssel abziehen) vernachlässigt untersuchte. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Fahrzeug verlässt, muss unbefugte Benutzung von vornherein verhindern; hierzu kann insbesondere das Abziehen und Mitnehmen des Zündschlüssels gehören, wenn dies objektiv zumutbar ist.

2

Erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen, wenn der Fahrer Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit oder gefährliche Absichten eines Mitfahrers hat (z. B. starker Alkoholisierung, aufdringliches Verhalten, kurz erworbener Führerschein); der verantwortliche Fahrer hat alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, notfalls auch Gewalt, zur Verhinderung der Fahrt einzusetzen.

3

Berufliche oder karrierebezogene Rücksichten rechtfertigen nicht die Unterlassung von Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit der mitbeförderten Personen erforderlich sind.

4

Bei der Verschuldensprüfung kann das Verschulden bereits vor dem konkret betrachteten Zeitpunkt begründet sein; das Gericht darf mögliche frühere Sorgfaltsverletzungen nicht unerörtert lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gewerkschaftssekretär Werner ███ aus ███, geboren am ██ ███ in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am Abend des 8. Februar 1957 fand im Deutschen Haus in ████████ /Saarland eine Besprechung der Industriegewerkschaft ██ mit einer anschließenden Feier aus Anlass des Geburtstages eines Gewerkschaftssekretärs und einer Ehrung des Gewerkschaftsfunktionärs ███ statt, bei der reichlich Wein und Sekt getrunken wurden. Der Angeklagte, der sich mit ███████ schon seit 18.30 Uhr im Deutschen Haus aufhielt, trank indes den ganzen Abend nur ein bis zwei Glas Wein und vier Glas Sekt, weil er noch in derselben Nacht mit dem ihm von der Gewerkschaft zur Benutzung überlassenen Personenwagen Renault 4 CV nach Hause fahren wollte. In vorgerückter Stunde fragte ███████ ihn, ob er ihn noch zum Wirteball nach ██████ fahren wollte, was er ablehnte. Beim Aufbruch gegen 2.30 Uhr schwankte ███████ unter dem Einfluss des genossenen Alkohols beim Gehen stark und redete viel. Er war nicht mehr fahrtüchtig, während der Blutalkoholgehalt des Angeklagten weniger als 1 ‰ betrug. Der Angeklagte nahm in seinem Dienstwagen mit. Dieser setzte sich rechts neben ihn auf den Beifahrersitz, während die Gewerkschaftssekretäre Sch████ und ████ auf den Rücksitzen Platz nahmen. Kurz vor 3 Uhr fuhren sie in Richtung ██████ ab; einige hundert Meter nach Passieren der französisch-deutschen Zollabfertigungsstelle in ████████ hielt der Angeklagte an, um auszutreten. Diese Gelegenheit benutzte der betrunkene ███████, der erst seit 4 Wochen den Führerschein besaß, um an das Steuer zu setzen. Er lenkte den Wagen, in den der Angeklagte inzwischen wieder eingestiegen war, etwa 4–5 km bis zum Ortseingang von ██████. Dort kam er von der gut ausgebauten, verkehrsfreien und geraden, aber regennassen Asphaltstraße nach links ab. Mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h streifte der Wagen mit der linken Seite einen Straßenbaum, wurde dadurch um 90° gedreht und prallte mit der rechten Seite gegen den nächsten Baum. Sodann wurde er unter erneuter Drehung 4 m nach links in eine Wiese geschleudert. ████, Sch████ und ████ wurden tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt eine Gehirnerschütterung, außerdem Prellungen und Hautabschürfungen.

Als um 4.10 Uhr der Bundesbahnbusfahrer He[REDACTED] an der Unfallstelle eintraf, lag ███████ tot in Rückenlage mit seitlich ausgestreckten Armen links neben dem Fahrzeug. █████████ und ████ saßen tot auf den hinteren Sitzen. Der Angeklagte kam in diesem Augenblick aus dem Dunkeln hinter den Wagen hervor.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil ihm auf Grund seiner unwiderlegten Einlassung kein Verschulden an dem Tod seiner Fahrgäste nachgewiesen werden könne.

Die hiergegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vorgetragen: Nach seiner Rückkehr zum Wagen habe er ███████ wieder auf dem Beifahrersitz Platz genommen. ███████ habe ihn darauf gefragt, ob er ihn auch nach ██████ führe; und nach Ablehnung dieser Bitte gesagt: „Dann bleib stehen!“ Darauf sei er selbst schnell rechts in den Wagen eingestiegen, um den Zündschlüssel aus dem Schloss zu ziehen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen, weil ███████ sofort wieder zügig angefahren sei. Auf der weiteren Fahrt habe er bis zum Unfall vergeblich versucht, ███████ noch umzustimmen. Auf seinen Hinweis, dass er für den Wagen verantwortlich sei, habe dieser entgegnet, er könne genau so gut mit dem Gewerkschaftswagen fahren wie er. Seinen an die Kollegen ███████ und ████ gerichteten Bitten, ihn doch zu unterstützen, hätten diese nicht mehr nachkommen können; gleich darauf habe sich der Unfall ereignet.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe alles zur Vermeidung des Unfalls getan, was ihm nach der Sachlage zuzumuten gewesen sei. Er habe vor allem nicht sofort Gewaltmaßnahmen gegen ███████ ergreifen können, ohne bei dem in der Hauptverhandlung zutage getretenen Persönlichkeitsbild des Verunglückten und angesichts seines Einflusses als zweiter Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats bei den ██ Werken den Verlust seiner Stellung fürchten zu müssen, zumal er seinen Posten als Gewerkschaftssekretär erst vor kurzem durch ███ erhalten habe. Er habe sich auch offenbar nicht stark genug gefühlt, sich einem möglicherweise mit Tätlichkeiten verbundenen Auftritt auszusetzen. Wenn er daher geglaubt habe, zunächst durch Zureden zu versuchen, ███████ von der Fahrt abzuhalten, ohne es auf einen Streit ankommen zu lassen, so offenbare „dieses Verhalten ohne weiteres einen Mangel an Zivilcourage“, der dem Angeklagten aber strafrechtlich nicht zur Last gelegt werden könne.

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht prüft das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens erst von dem Zeitpunkt ab, als dieser nach dem vorübergehenden Halten kurz hinter der Zollabfertigungsstelle in ████████ zum Wagen zurückgekehrt war und dort ███████ auf dem Fahrersitz vorfand. Es lässt unerörtert, ob er sich nicht schon vorher einer für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben könnte.

Als der Angeklagte den Wagen, wenn auch nur für kurze Zeit verließ, war er schon nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, jede unbefugte Benutzung des Fahrzeugs von vornherein zu unterbinden (§ 35 StVO). Er durfte es nicht in der Obhut seiner betrunkenen Fahrgäste lassen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen und mitzunehmen. Gegenüber dem ihm als aufbrausend, jähzornig und kurzentschlossen bekannten Begleiter ███████ hätte er besonders misstrauisch und vorsichtig sein müssen, weil er wusste, dass dieser noch zum Wirteball nach ██████ fahren wollte und dazu neigte, seine Wünsche unter allen Umständen durchzusetzen. Er musste ihm daher von vornherein jede Möglichkeit abschneiden, sich die Gewalt über den Wagen zu verschaffen.

Als er sodann zurückkehrte und sah, dass ███████, trotz seiner Fahrtüchtigkeit am Steuer saß, wie er durch seine Frage deutlich erkennen ließ, nach ██████ zu fahren, war der Angeklagte als verantwortlicher Fahrer verpflichtet, das sofort mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls auch mit Gewalt, zu verhindern. Dies umso mehr, wenn der Angeklagte, was ihm die Anklage zur Last legt, gewusst haben sollte, dass ███████ erst vor ganz kurzer Zeit die Fahrprüfung bestanden habe. Das Abziehen des Zündschlüssels wäre, wenn er es sofort nach dem Einsteigen beim Beginn des Anfahrens unternommen hätte, nicht gefährlich gewesen, falls es bei dem hier benutzten Renault-Wagen überhaupt ohne Lenkradsperrung möglich war. Auch das Ziehen der Handbremse wäre, falls sie rechts neben dem Fahrersitz angebracht ist, für den Angeklagten leicht möglich gewesen und hätte wahrscheinlich schon ausgereicht, um den anfahrenden Wagen zum Stehen zu bringen oder wenigstens seine gefährliche Beschleunigung zu verhindern.

Die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen kann nicht mit Rücksichten auf die berufliche Laufbahn des Angeklagten verneint werden. Denn die ihm obliegende Sorge für das Leben der ihm anvertrauten Fahrgäste ging unzweifelhaft vor.

Das angefochtene Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob der Zustand des Angeklagten nach dem Unfall, unter Berücksichtigung seiner Verletzungen, es rechtfertigt, seine abweichenden Angaben vor der Polizei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Seiner Aussage vom 28. Februar 1957, also drei Wochen nach dem Unfall, muss entnommen werden, dass er dem betrunkenen ███████ das Steuer freiwillig belassen hat. Ersichtlich hat er sich erst in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass er der Fahrt ███████ energisch widersprochen und sich vergeblich bemüht habe, den Zündschlüssel abzuziehen und ███████ noch während der ganzen Weiterfahrt zu überreden, ihn wieder ans Steuer zu lassen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner