Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids – Verfahrens- und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/63
- Datum
- 10.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen zu prüfen; kurzzeitige körperliche Beeinträchtigungen ohne erkennbare Verhandlungsunfähigkeit begründen keinen Aufhebungsgrund der Verhandlung.
Eine bloße tatsächliche Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses bedarf nicht des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO; wird das Verfahren jedoch inhaltlich erweitert, müssen die Beteiligten eindeutig erkennen können, dass auch dieser Punkt Gegenstand ist, und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Bei kommissarischer uneidlicher Vernehmung ist die nachträgliche Vereidigung nur vorzunehmen, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist; das Unterlassen der Vereidigung ist unbeachtlich, wenn das Urteil unabhängig von der Vereidigung abgesichert ist.
Die Revision darf nicht die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatgerichts setzen; Angriffe auf die Tatsachenwürdigung sind nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung begründet.
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht bereits Tatbestandsmerkmale sind; die besondere Schwere kann aus der Zahl und dem Gewicht der falschen Angaben sowie der Vorwarnung des Angeklagten folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Stundenhilfe Maria S ██████, geborene ██████, ███████████ ████████ aus G[REDACTED], geboren am ████ ██ ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1962 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis und Nebenfolgen verurteilt worden.
Mit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision macht geltend, die Angeklagte sei am ersten Verhandlungstage zeitweise nicht verhandlungsfähig gewesen.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Ob sich ein Angeklagter in einem die Verhandlung mit ihm ermöglichenden Zustand befindet, hat das Gericht stets von Amts wegen zu prüfen.
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der hauptamtlichen Beisitzer und des Staatsanwalts ergeben, daß die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag zwar einmal kurz unterbrochen worden ist, weil die Angeklagte erklärt hat, daß ihr schlecht sei. Im übrigen hat keiner dieser Verfahrensbeteiligten vorher oder nachher Anzeichen von Verhandlungsunfähigkeit bemerkt. Die Angeklagte habe sich im Gegenteil zum Teil recht lebhaft an der Verhandlung beteiligt, sie sei, wie ihr Verhalten ergebe, stets bei der Sache gewesen, der Verhandlung aufmerksam gefolgt, habe sich häufig zu Wort gemeldet und sachgerechte Erklärungen abgegeben. Das von der Revision vorgelegte Attest bescheinigt nur, daß sich die Angeklagte wegen Kreislaufstörungen mit Kollapsneigung Ende Oktober 1962 in ärztlicher Behandlung befunden hat.
Die Verfahrensrüge betrifft jedoch den 12. September 1962.
2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihrer Aussage vom 13. Februar 1959 in dem Eherechtsstreit ██████ gegen ███████ vor dem Oberlandesgericht in Hamm, der zum Gegenstand der Aburteilung gemacht worden ist, sei im Eröffnungsbeschluß nicht aufgeführt. Ein „Hinweis auf die Veränderung der Sachlage“ sei in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Die Rüge ist schwerlich zulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie gibt nicht an, wie gesetzlich erforderlich, welcher Teil der Aussage der Angeklagten in dem Eröffnungsbeschluß nicht enthalten gewesen ist. Dies braucht jedoch ausnahmsweise nicht erörtert zu werden. Denn die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet.
Eines Hinweises in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da es sich nicht um die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes handelt. Vielmehr lag nur eine Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht vor. Hierauf erstreckt sich § 265 Abs. 1 StPO nicht. Wird das Verfahren jedoch auf einen weiteren Teil der Aussage erstreckt, als im Eröffnungsbeschluß angegeben, so muß dies den Prozeßbeteiligten unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein. Sie müssen ferner Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1963, 598). Diesen Anforderungen hat das Landgericht genügt.
Wie das Urteil und die eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergeben, hat sich ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme gerade auf den hinzugekommenen Punkt erstreckt. Mehrere Zeugen sind dazu vernommen worden. Die durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte war daher bekannt, daß auch dieser Punkt Verfahrensgegenstand war. Im übrigen bringt die Verteidigerin in ihrer Revisionsschrift selbst nicht vor, die Verurteilung sei insoweit überraschend gekommen und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie beschränkt sich lediglich darauf zu beanstanden, daß ein „Hinweis auf die Veränderung der Sachlage“ nicht erfolgt sei. Überdies ergibt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, daß der Angeklagten und der Verteidigerin bekannt war, daß eine Verurteilung auch erfolgen könne, wenn die Angeklagte vor dem Oberlandesgericht in Hamm wahrheitswidrig ausgesagt habe, der Vorschlag, sich ins Schlafzimmer der ██ █████ Wohnung einsperren zu lassen, sei von der Ehefrau ██ ████████████ während er in Wahrheit von der Angeklagten selbst stamme, und daß in diesem Zusammenhang mit der Verteidigerin erörtert worden ist, daß Gegenstand des Verfahrens die ganze vor dem Hinzelrichter des Senats beschworene Aussage ist.
3. Der Ehemann ███████ und seine jetzige Ehefrau, geb. Plonus, sind in der SBZ uneidlich kommissarisch vernommen worden. Die Niederschrift hierüber ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, auf Grund Beschlusses der Strafkammer in der Hauptverhandlung verlesen worden. Nach der Verlesung ist festgestellt worden, daß die Zeugen nicht vereidigt worden sind und daß der Grund für ihre kommissarische Vernehmung noch fortbestehe. Die Revision sieht das Verfahrensrecht dadurch verletzt, daß erst nach der Verlesung ohne nähere Erläuterung festgestellt worden sei, der Grund für die kommissarische Vernehmung bestehe fort. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler. § 251 Abs. 4 StPO schreibt nicht vor, daß bereits vor der Verlesung der Grund für diese angegeben werden müsse.
Es bedurfte auch keiner nochmaligen Erläuterung, weshalb die kommissarische Vernehmung erfolgt war. Dieser Grund war den Beteiligten bekannt. Die Hauptverhandlung vom 25. Januar 1961 war gerade deshalb vertagt worden, weil die Zeugen ████████ in die SBZ verzogen waren. Die Notwendigkeit ihrer kommissarischen Vernehmung war in dieser Verhandlung erörtert worden. Auch aus der Verlesung der Vernehmungsniederschrift ergab sich, daß sich beide Zeugen in der SBZ aufhielten.
4. Die Revision macht schließlich geltend, das Gericht habe nicht geprüft, ob die kommissarisch uneidlich vernommenen Eheleute ████████ noch zu vereidigen seien.
Nach § 251 Abs. 4 StPO muß bei kommissarischer uneidlicher Vernehmung die Vereidigung nachgeholt werden, wenn sie „dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist“.
Die Abweichung von den in den §§ 59 ff. StPO für die Vereidigung aufgestellten Grundsätzen liegt lediglich darin, daß die Nachholung davon abhängig gemacht ist, ob sie noch möglich ist. Im übrigen gelten für die Vereidigung auch hier die §§ 59 – 61 StPO. Das Landgericht hatte deshalb nach diesen Vorschriften verfahren müssen. Unterläßt die Vereidigung, so muß der Grund nach § 64 StPO im Protokoll angegeben werden. Der Verhandlungsniederschrift zufolge, die darüber nichts enthält, hat das Landgericht keine Entscheidung über die Nachholung getroffen.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß. Aus dem angefochtenen Urteil geht zweifelsfrei hervor, daß das Gericht insoweit von der Richtigkeit der Aussagen der Eheleute ███████ überzeugt ist, mit denen die Aussage des Ehemannes ██████████ auf diesem Punkte zumindest nicht im Widerspruch steht, und daß es demgegenüber der Aussage der jetzigen Frau ████████ auch, wenn sie beeidigt worden wäre, keinerlei Glauben schenkt. Außerdem hat die Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, in der Hauptverhandlung mehrfach eingeräumt, der Vorschlag, im Gellrichschen Schlafzimmer zu horchen, stamme von ihr, nicht von der damaligen Frau ████████. Unter diesen Umständen ist die Nichtvereidigung der Eheleute ████████ bedeutungslos.
II. Sachrügen
1. Soweit sich die Sachrügen auf die Schuldfrage beziehen, erschöpfen sie sich in Angriffen auf die Feststellungen des Urteils. Die Beschwerdeführerin setzt insoweit in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Die Auslegung der Aussage der Angeklagten vor dem Oberlandesgericht, was es bedeute, sie habe sich Frau ██████ als Zeugin „angeboten“, war Sache des Landgerichts.
2. Nach der aus dem Urteil ersichtlichen Sachlage bestand kein Anlaß für das Landgericht, zu prüfen, ob die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig sei.
3. Über den Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10. August 1960 wegen Mundraubs und Diebstahls, der bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist, ist verhandelt worden, wie die Sitzungsniederschrift ergibt.
4. Das angefochtene Urteil weist auch keinen Widerspruch auf. Ein Zeuge kann, wie das Landgericht überzeugt ist, die allgemeine Vorstellung haben, seine falsche Aussage könne das Gericht zugunsten eines Beteiligten in irgendeiner Weise irreführen. Dies geht im allgemeinen schon daraus hervor, daß unrichtige Aussagen zu den Vernehmungspunkten das Gericht an der Wahrheitserforschung hindern. Das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten, der von Vorhalten an den Zeugen absieht, braucht darauf keinen Einfluß zu haben.
5. Weiterhin beanstandet die Angeklagte den Strafzumessungsgrund, auch die Allgemeinabschreckung habe berücksichtigt werden müssen, da das schlechte Beispiel der Angeklagten nicht Schule machen dürfe.
Das wäre bedenklich, wenn das Landgericht damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß allein schon darin ein schlechtes Beispiel liege, daß die Angeklagte überhaupt eine unrichtige Aussage gemacht hat. Bei der Strafzumessung dürfen solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, die bereits in den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen enthalten sind. In diesem Sinn sind die Ausführungen der Strafkammer aber nicht aufzufassen. Das Landgericht sieht das Schwerwiegende des Meineids der Angeklagten darin, daß sie in zwei voneinander unabhängigen Punkten falsch ausgesagt hat, und ferner darin, daß sie bereits vor der Aussage durch Vorhaltungen gewarnt worden war. Dieser Strafzumessungsgrund ist daher zulässigerweise aus den besonderen Umständen der von der Angeklagten gemachten unrichtigen Bekundung hergeleitet.
Rechtsbedenklich wäre der beanstandete Grund auch dann, wenn das Landgericht zwecks Allgemeinabschreckung das Maß der Schuld bei der Strafzumessung hätte überschreiten wollen. Hierfür ist jedoch kein Anhalt gegeben. Ersichtlich wollte ihn die Strafkammer lediglich im Rahmen des Spielraums, der sich für die Strafbemessung aus Schuldgesichtspunkten ergibt, berücksichtigen.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Dr. Weber | |||
| Krumme | Jagusch | Bortzler |