Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 615/87
Datum
17.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten nicht nur aufgrund von Fingerspuren belastet, sondern auch auf wahrscheinliche Beteiligungen an einem Pkw geschlossen, ohne den als Zeugen geladenen Yilmaz zu vernehmen. Der Senat sieht hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO, weil die Aussage für die Überprüfung der wahrscheinlichen Umstände entscheidend sein konnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht erfüllt seine Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO dadurch, dass es alle relevanten Feststellungen trifft, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, die zur Klärung des Tatgeschehens beitragen können.

2

Die Vernehmung eines als relevant erkannten Zeugen darf nicht unterbleiben allein wegen dessen vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, wenn seine Aussage erreichbar ist und für die Entscheidung Bedeutung haben kann.

3

Beurachtet die Kammer nicht nur eindeutige forensische Befunde, sondern stützt sie sich zusätzlich auf wahrscheinliche Indizien, so erhöht dies die Verpflichtung, diese Indizien durch weitere Beweiserhebung, etwa Zeugenvernehmungen, aufzuklären.

4

Unterbleibt eine solche für die Entscheidung potenziell entscheidende Vernehmung und ist nicht auszuschließen, dass die Aussage zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, begründet dies einen Revisionsgrund mit Aufhebung und Zurückverweisung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 615/87 in der Strafsache gegen ███, geboren 1961 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten Raubes“ (nach den Feststellungen hätte es richtig heißen müssen: „wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung“ – vgl. BGHSt 7, 252 und Hirschthal in KK, 2. Aufl., § 260 StPO Anm. IV dd) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt hat, dass es Yilmaz █████████ als Zeugen nicht vernommen hat. ████ war zur Hauptverhandlung vom 31. Juli 1987 als Zeuge geladen worden, hatte sich jedoch schriftlich entschuldigt, weil er sich vom 24. Juli bis 7. September 1987 in der Türkei aufhalte. Auf die Vernehmung des ████ als Zeugen hätte die Strafkammer nicht verzichten dürfen:

Sie hat die Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestreitet, nicht nur daraus geschlossen, dass eine bei der Tat verwendete Plastiktüte Abdrücke des linken Daumens und des linken Zeigefingers des Angeklagten enthielt. Sie hat darüber hinaus erklärt, dass einer der „bisher unbekannten Komplizen“ Ali █████ gewesen sein könne, und sodann ausgeführt (UA 8):

„Was für diesen als möglich geschlossen werden kann, trifft im Übrigen auch für den Halter des Pkw BMW, Typ ████ █████ █████████████, amtliches Kennzeichen ███, den mit dem Angeklagten █████████ ███████████ █████████, Türken Yilmaz █ ████████, zu. Die Beobachtungen zu diesem Pkw erlauben es, diesen als wahrscheinlich ███ ██████ █ anzusehen, in das in Speyer der Angeklagte und sein Begleiter aufgenommen wurden. Den jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad aller den Angeklagten belastenden Umstände wertet die Kammer insgesamt jedoch als gering. Diesen Umständen kommt aber mitentscheidende Bedeutung zu.“

Glaubte die Strafkammer somit, die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf den Umstand stützen zu können, dass seine Fingerspuren auf der Plastiktüte gefunden wurden, meinte sie vielmehr, dem Umstand, dass der Angeklagte „wahrscheinlich“ in den blauen BMW eingestiegen sei, „mitentscheidende Bedeutung“ zukommen zu lassen, so hätte sie aufklären müssen, ob Yilmaz █████████ dieses Fahrzeug am Tatabend benutzte und ob der Angeklagte in das Fahrzeug eingestiegen ist. Dies hätte sich durch die zeugenschaftliche Vernehmung des ███, der nicht unerreichbar war, sondern sich lediglich vorübergehend in der Türkei aufhielt, möglicherweise feststellen lassen. Der Senat vermag in Anbetracht der oben wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer nicht auszuschließen, dass diese zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn die Aussage des ███ ergeben hätte, der Angeklagte habe nicht zu den Personen gehört, die in den BMW eingestiegen seien.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke