Revision verworfen; Anwendung milderer Strafrechtsänderung und Berichtigung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 615/73
- Datum
- 18.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer strafrechtlichen Neuregelung hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu prüfen, ob die neue Fassung milder ist und daher anzuwenden ist (Lex mitior).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB verpflichtet zur Anwendung der milderen Gesetzesfassung, soweit die neuen Tatbestände eine geringere Strafdrohung vorsehen.
Ist die neue Gesetzesfassung nicht milder, findet sie keinen Rückgriff; in diesem Fall bleibt die bisherige Qualifikation und Strafdrohung maßgeblich.
Die Berichtigung des Urteilssatzes zur Angabe der nunmehr anzuwendenden Tatbestände erfordert nicht zwingend eine Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Mindestmaß unberührt ist und nach den Gründen des Tatgerichts nicht zu erwarten ist, dass es bei Kenntnis der Neufassung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 615/73 in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Manfred Antonius ██ █████ aus ██████, geboren █████████ 1928 in ██████████, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1973 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1973 wird verworfen.
Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F., §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 StGB n. F., § 73 StGB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit Blutschande, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist an sich unbegründet. Nach dem zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Gesetz kann weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch rechtlich beanstandet werden.
Jedoch muss der Senat nach § 354a StPO berücksichtigen, dass die anzuwendenden Strafgesetze in der Fassung, die sie durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts erhalten haben, zum Teil milder sind als in der früheren Fassung.
Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen sowohl die Tatbestände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bisher geltenden als auch die Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 und 173 Abs. 1 StGB neuer Fassung. Soweit es sich um die §§ 173 und 174 handelt, muss die Neufassung dieser Tatbestände angewendet werden, weil sie milder ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Soweit jedoch der Angeklagte nach § 176 StGB verurteilt ist, ist die Strafdrohung der Neufassung nicht milder als die frühere. Da das Landgericht mildernde Umstände abgelehnt hat, hatte es von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dieselbe Strafe droht § 176 Abs. 3 StGB n. F. für besonders schwere Fälle an. Ein solcher liegt nach der Regel des § 176 Abs. 3 Nr. 1 hier vor, da der Angeklagte mit seiner Tochter mehrfach den Beischlaf vollzogen hat. Umstände, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, soweit die Verurteilung auf die §§ 173 und 174 StGB a. F. gestützt ist, nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Mindestmaß der angedrohten Strafe ist von der Gesetzesänderung nicht berührt worden. Das Höchstmaß beträgt allerdings jetzt nach § 176 Abs. 3 StGB zehn Jahre, während bisher nach § 174 StGB a. F. Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren angedroht war. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass es eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es die neue Fassung des Gesetzes hätte anwenden müssen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Spiegel |