Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Totschlags verworfen: Verwertung privatschriftlichen Geständnisses zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 615/65
Datum
11.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in seiner Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags und rügte Verfahrens- sowie Rechtsfehler. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt fest, dass § 254 StPO nicht die Verlesung privater schriftlicher Geständnisse nach § 249 StPO ausschließt und die tatrichterlichen Feststellungen zu Tatablauf und Strafzumessung sachlich nicht zu beanstanden sind. Die Annahme, der Angeklagte habe die Provokation nicht ohne eigene Schuld herbeigeführt, rechtfertigt die Verneinung des § 213 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO betrifft nur die Verlesung richterlicher Protokollerklärungen und schließt die Verlesung privatschriftlicher Geständnisse, die nach § 249 StPO eingeführt werden, nicht aus.

2

Die Revisionsprüfung der tatrichterlichen Feststellungen setzt das Vorliegen tatsächlicher, substantiiert dargelegter Widersprüche voraus; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Sachverhaltswürdigung zu erschüttern.

3

§ 213 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Täter die behauptete Provokation durch eigenes schuldhaftes Verhalten mitverursacht oder vorausgegangen ist.

4

Ist nach den Urteilsfeststellungen keine Provokation gegeben, braucht das Revisionsgericht sich nicht mit entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kleve, 6. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 615/65

in der Strafsache gegen den Schlosser Günther Willi Manfred ████, geboren am █████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 6. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafaussprach begründet.

1. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 254 StPO darin, dass das Schwurgericht den Inhalt des schriftlichen Geständnisses des Angeklagten zu dessen Ungunsten verwertet hat. Diese Vorschrift bezieht sich zwar, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, nur auf die Verlesung solcher Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind. Insoweit ist die Verlesung als Ersatz für die Anhörung des Richters oder des Untersuchungsbeamten, die das Geständnis oder eine andere Aussage des Angeklagten entgegengenommen haben, als Zeugen gestattet. § 254 StPO schließt aber nicht aus, andere Schriften, wie z. B. eine privatschriftliche Erklärung eines Angeklagten, die ein Schuldbekenntnis enthält, gemäß § 249 StPO zu verlesen und ihren Inhalt so in die Hauptverhandlung einzuführen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Dass die Verlesung hier unterblieben und deshalb die Verwertung des schriftlichen Geständnisses des Beschwerdeführers in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise geschehen sei, hat die Revision nicht geltend gemacht.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Soweit die Revision auf Strafvorschriften verwiesen hat, deren Anwendung nach den Urteilsfeststellungen offensichtlich nicht in Betracht kommt, bedarf ihr Vorbringen keiner Erörterung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, den Tatablauf nicht im Zusammenhang gesehen und deshalb rechtsirrig beurteilt hätte. Der Versuch der Revision, die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen zu erschüttern, scheitert daran, dass die von ihr behaupteten Widersprüche nicht bestehen.

Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt – jedenfalls im Ergebnis – auch von den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB ablehnt. Zwar könnte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch die ihm von ███████████ zugefügte Misshandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein. Rechtlich unangreifbar ist aber die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Misshandlung nicht ohne eigene Schuld veranlasst, weil er vor der Misshandlung durch Weiß ohne einen dazu berechtigenden Grund dessen linken Arm, so fest wie er konnte, mit seiner rechten Faust zurückgeschlagen habe, „und zwar derart stark, dass Weiß vor Schmerzen das Gesicht verzog“. Die hierbei zu beachtende geistige Beschaffenheit des Angeklagten zur Tatzeit ist, wenn auch nicht bei der Erörterung zu § 213 StGB, so doch zuvor in den Urteilsgründen ausführlich behandelt worden; nichts spricht dafür, dass das Schwurgericht dies später außer Acht gelassen hätte. Da in dem Griff des ████ an das Gesicht des Angeklagten keine Provokation lag, bestand für das Schwurgericht auch keine Veranlassung, sich mit der in OGHSt 2, 343 vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, wonach Zweifel darüber, ob eine Provokation des Täters gegeben war, zu dessen Gunsten gehen.

ScharpenseelSandersSpiegel
PlitnerHürxthal