Treffer
BGH Urteil

Abgrenzung zwischen Meineid und uneidlicher Aussage bei vertagter Vernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 61/55
Datum
12.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat in Revisionsverfahren festgestellt, dass bei vertagten oder fortgesetzten Vernehmungen uneidliche und später beeidigte Äußerungen als einheitliche Aussage zu werten sein können. Zwei Angeklagte wurden daher nur wegen Meineids verurteilt; die Sache wurde insoweit zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision eines weiteren Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine uneidliche Aussage, die in einer späteren, als Fortsetzung vorgenommenen Vernehmung in wesentlicher Hinsicht wiederholt und schließlich beschworen wird, geht in die beeidigte Aussage auf; in einem solchen Fall ist nur der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) anzuwenden, nicht zusätzlich der der uneidlichen Aussage (§ 153 StGB).

2

Eine selbstständige Bestrafung nach § 153 StGB kommt nur in Betracht, wenn zwei tatsächlich getrennte Aussagen vorliegen, von denen eine unbeeidet geblieben und die andere beschworen worden ist.

3

Abweichungen einzelner Punkte zwischen mehreren Vernehmungen begründen nicht ohne Weiteres eigenständige uneidliche Aussagen, sofern die Bekundungen insgesamt eine einheitliche Aussage bilden und letztlich nur die letzte Aussage beschworen wird.

4

Anstiftung zum Meineid ist verwirklicht, wenn der Anstifter durch Überredung oder berechnetes Vorgehen den Angestifteten in eine Lage versetzt, in der dieser zwischen der Offenbarung der Unrichtigkeit und der Eidesleistung wählen muss; hierfür ist nicht erforderlich, dass der Angestiftete sich des Anstiftungscharakters seines Handelns bewusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, aus █████, geboren am ███████ ███████ 1907 in ██, 2. den ████████, dort geboren am █████████ █████, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als Beisitzer, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. November 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer und die mitverurteilte Elisabeth ██ nur wegen Meineids verurteilt werden.

Hinsichtlich dieser beiden Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ und die Mitverurteilte ██ sind wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids, der Angeklagte ████████ wegen Anstiftung zum Meineid zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

1. Die Rüge des Verfahrensrechts ist nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Soweit die Revision des Angeklagten ██ Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat sie Erfolg.

Nach den Feststellungen des Tatrichters hat er am 26. Februar und 12. März 1954 als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt und die Bekundungen bei seiner zweiten Vernehmung beschworen. Der Tatrichter nimmt an, dass die falsche uneidliche Aussage im Termin vom 26. Februar 1954 nicht in der späteren beeidigten Aussage aufgeht, da zwei völlig voneinander getrennte, falsche Aussagen vorlagen, von denen lediglich die zweite beschworen worden sei, und dass daher Tatmehrheit gemäß § 74 StGB zwischen den Straftaten der uneidlichen Aussage und des Meineids (§§ 153, 154 StGB) gegeben sei.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Eine selbständige Bestrafung der unbeeidigten Bekundungen kommt nur dann in Betracht, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht worden sind, von denen die eine unbeeidet geblieben, die andere beschworen worden ist. Sagt jedoch der Zeuge – sei es in demselben Termin oder bei verschiedenen Vernehmungen – unrichtig aus und beschwört er diese Angaben, so ist er nur wegen Meineids nach § 154 StGB und nicht außerdem wegen eines selbständigen Vergehens gegen § 153 StGB zu bestrafen, auch wenn der Zeuge den Entschluss zur Eidesleistung erst nach seiner vorangegangenen unbeeidigten Bekundung fasst, sofern die in den verschiedenen Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage darstellen (BGHSt 4, 247 f.; 5, 44 ff.; 7, 186 ff.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Hauptverhandlung nach der uneidlichen Vernehmung vom 26. Februar 1954 lediglich vertagt und die Vernehmung im Termin vom 12. März 1954 fortgesetzt worden. Die Beeidigung ist deshalb am 26. Februar 1954 unterblieben. Diese Vernehmung war daher noch nicht abgeschlossen. Die Bekundungen in beiden Terminen sind somit inhaltlich als eine einheitliche Aussage anzusehen.

Nun liegt allerdings dieser Fall anders als die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte. Dort sind nämlich, soweit die Urteile erkennen lassen, die gleichen Bekundungen, die zunächst uneidlich gemacht worden sind, später beschworen worden. Hier weisen jedoch die Angaben des Angeklagten ██ bei beiden Vernehmungen Unterschiede auf.

Im Termin vom 26. Februar 1954 sagte er aus, er habe gesehen, dass, als der Angeklagte █ die Gaststätte verlassen wollte, im ███████ ███ ████ auf ihn zugetreten sei und gesagt habe: „Ich fahre Dich nach Hause“. Er habe dann █ die Fahrzeugschlüssel abgenommen und █████ █████ ███ in den Pkw gestiegen, und der Angeklagte █ hinten, der fremde Herr und zwar ██ vorn in den Wagen.

Bei seiner Vernehmung vom 12. März 1954 machte er im Wesentlichen die gleiche Aussage. Er erklärte jedoch dieses Mal abweichend, ██ ██████ sich nicht erinnern zu können, wo die Angeklagte im Fahrzeug gesessen habe.

Er ist somit von einer unwahren Darstellung zu einer anderen übergegangen. Soweit hiernach die unwahren Angaben der ersten Vernehmung bei der zweiten Vernehmung nicht beeidigt worden sind, treffen die bisherigen Entscheidungen nicht zu. Das Ergebnis ändert sich dadurch indes nicht.

Der Tatbestand der uneidlichen Aussage ist durch Art. 7 StRÄndVO geschaffen worden, weil nach Lockerung der Eidespflicht uneidliche Aussagen in großem Umfang zur Grundlage der Rechtspflege geworden waren und daher auch die Erfüllung der Wahrheitspflicht bei uneidlichen Bekundungen durch eine Strafdrohung gesichert werden musste (Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6 S. 243; Schönke-Schröder, StGB 7. Aufl. 1954 § 153 Anm. I).

Dieses Strafbedürfnis trifft jedoch nur bei solchen uneidlichen Aussagen zu, die selbständig und endgültig abgeschlossen sind, da nur sie zur Urteilsfindung verwertet werden. Soll jedoch im Falle einer Vertagung oder Aussetzung der Hauptverhandlung die Vernehmung in einem späteren Termin fortgesetzt oder der Zeuge erneut vernommen werden, so bildet die frühere Vernehmung keine selbständige Urteilsgrundlage mehr, sondern nur im Zusammenhang mit den bei der weiteren Vernehmung wiederholten Angaben, oder es wird allein die spätere Aussage zur Urteilsfindung verwertet. Geht daher der Täter in einzelnen Punkten seiner Angaben von einer unwahren zu einer anderen unwahren Darstellung über, von der nur die letzte beschworen wird, so kann es nicht der Sinn des § 153 StGB sein, den unbeeidigten Teil der ersten Darstellung durch die Strafdrohung zu erfassen. Die Abweichungen in Einzelpunkten führen also in einem solchen Fall nicht dazu, die früheren Bekundungen als eine selbständige Aussage zu werten und die nicht beeidigten unwahren Teile der früheren Aussage nach § 153 StGB zu bestrafen. Weichen mithin die bei mehreren Vernehmungen gemachten unwahren, eine Einheit bildenden Angaben voneinander ab, so ist nur nach § 154 StGB, nicht nach § 153 StGB zu strafen.

Das Urteil war daher in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO im Schuldspruch zu ändern. Im Strafausspruch war es mit den Feststellungen aufzuheben.

3. Änderung und Aufhebung erstrecken sich gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilte ██. Die im Falle ███ angeführten Gründe gelten im Wesentlichen auch gegenüber dieser Verurteilung.

Frau ███ hatte bei ihrer ersten Vernehmung ausgesagt, soweit sie ████ ████████ könne, habe sie neben dem Angeklagten vorn im Wagen gesessen. Ob eine weitere ██████ ██ █████ gewesen sei, wisse sie nicht.

In der fortgesetzten Verhandlung bekundete sie eidlich, sie sei stark angetrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern, wer den Wagen gefahren habe. Sie wisse auch nicht, ob noch jemand im Pkw gesessen habe. Auf Vorhalt erklärte sie weiter, ihr habe nachträglich keiner gesagt, dass sie ihre Aussage so machen solle.

Unrichtig war in ihrer ersten Bekundung nur die Angabe, sie wisse nicht, ob eine weitere Person im Wagen gewesen sei. Ihre zweite Aussage war abgesehen von der Angabe, dass sie angetrunken gewesen sei, in vollem Umfang unwahr. Übereinstimmend ist nur die unwahre Bekundung, sie wisse nicht, ob noch eine dritte Person im Wagen gewesen sei. Insoweit trifft bereits der in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Gesichtspunkt zu, dass die unbeeidigte in der beeidigten unwahren Aussage aufgegangen ist. Dass die Verurteilte ██ im zweiten Termin anstelle der früheren wahren Aussage nunmehr ebenfalls unrichtige Angaben machte, führt nicht dazu, beide als selbständige Aussagen zu bewerten. Entscheidend ist, dass es sich auch hier um eine bei der ersten Vernehmung noch nicht beendete, durch die Vertagung nur unterbrochene Aussage handelt und der unwahre Teil ihrer ersten Aussage bei der zweiten Vernehmung beeidigt und somit in der neuen Aussage aufgegangen ist. Sie war daher nur gemäß § 154 StGB zu bestrafen.

4. Die Revision des Angeklagten ████████ hatte keinen Erfolg.

Seiner Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid der Mitangeklagten ██ liegen folgende Feststellungen des Gerichts zugrunde:

Vor der ersten Vernehmung bat sie der Angeklagte ████████ auszusagen, sie sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern, ob er oder ██ den Wagen gefahren habe. Er war sich darüber im Klaren, dass er damit von der Angeklagten ██████ verlangte, sie solle eine falsche Aussage machen. Auf ihre Frage erklärte er ferner, dass sie ihre Aussage voraussichtlich nicht würde beschwören brauchen, obwohl er damit rechnete, dass sie tatsächlich doch vereidigt werden würde. Er erwartete, dass sie dann, nachdem sie erst einmal falsch ausgesagt hätte, vor die Wahl gestellt, die Unrichtigkeit ihrer Bekundungen zuzugestehen oder einen Meineid zu leisten, sich zum Meineid entschließen würde.

Vor der zweiten eidlichen Vernehmung drang ████████ in sie erneut ein, sie solle aussagen, dass sie sich nicht mehr erinnern könne.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass damit die Voraussetzungen der Anstiftung zum Meineid erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, dass ████████ der Mitverurteilten █████ sagte, sie brauche ihre Aussagen voraussichtlich nicht zu beschwören.

Für die uneidliche Bekundung waren die Bitten und die Überredung des Angeklagten, verbunden mit seiner Erklärung, dass sie ihre Aussage voraussichtlich nicht beschwören brauche, das Mittel zur Anstiftung. Zur Beeidigung ihrer unwahren Aussagen wurde sie durch die auf diese Weise geschaffene Zwangslage veranlasst, entweder die Unrichtigkeit ihrer Aussage zu gestehen oder diese zu beschwören. Dass sie in dieser Lage noch die Wahl hatte, sich für das eine oder andere zu entscheiden, steht der Anstiftung nicht entgegen, ist vielmehr Voraussetzung für sie (Leipziger Kommentar Bd. I 7. Aufl. 1954 § 48 Anm. 2 e). Die Mittel, die der Anstifter benutzt, sind nach dem Gesetz unbegrenzt (Leipziger Kommentar § 48 aaO). Daher ist auch das berechnende Vorgehen des Angeklagten ein solches Mittel im Sinne des § 48 StGB. Dass der Angestiftete sich dessen bewusst ist, zu der strafbaren Handlung angestiftet worden zu sein, ist nicht erforderlich (vgl. BGH 4 StR 441/53). Der innere Tatbestand der Anstiftung zum Meineid ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Die Revision dieses Angeklagten war hiernach zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummeSeibert
EngelsLang-Hinrichsen

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