Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung früherer Verurteilung als Beweismittel im Diebstahlsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 61/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision ein Landgerichtsurteil wegen gemeinschaftlichen und fortgesetzten Diebstahls. Streitpunkt ist insbesondere die Verwertung des rechtskräftigen Urteils gegen seinen Bruder sowie weitere Verfahrensbeanstandungen. Der BGH verwirft die Revision: §249 StPO erlaubt die Nutzung früherer Urteile als Beweismittel, §252 StPO ist nicht einschlägig; das Landgericht durfte diese Urteile zusammen mit Indizien in freier Beweiswürdigung verwerten. Ergänzende Rügen sind verspätet und unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein frühere rechtskräftig ergangene Strafurteil ist nach §249 StPO als Beweismittel verwertbar; dem Gericht obliegt es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung, dem Inhalt solcher Urteile Bedeutung beizumessen.

2

§252 StPO regelt ausschließlich Niederschriften früherer Zeugenaussagen; die Verlesung eines früheren Strafurteils fällt nicht unter §252 und ist nicht ausgeschlossen.

3

Der Richter muss sich aus der Beweisaufnahme seine eigene Überzeugung bilden; die Übernahme früherer Erkenntnisse ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn diese ohne eigene Prüfung bloß übernommen werden.

4

Indizien wie Flucht, Besitz und Absatz des Diebesguts sowie die Aussageverweigerung eines Zeugen (§52 StPO) dürfen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Anhaltspunkte für Täterschaft herangezogen werden.

5

Verspätet ergänzte Verfahrensrügen sind unzulässig, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt und die Rüge nicht fristgerecht erhoben wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Georg S. aus ███, geboren am ███████ ████ in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Hille Bundesrichter, pr. Augustin Bundesrichter, Martin Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte entwendete Kupferdraht einmal aus einer Kabelleitung eines RAF-Flugplatzes und wiederholt aus Freileitungen, die bäuerliche Anwesen mit Strom versorgen. In allen Fällen half ihm sein Bruder Gottfried entweder beim Schneiden oder Aufrollen oder aber beim Verbringen des Diebesgutes vom Tatort. Die britische Besatzungsmacht hat die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte genehmigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 47 StGB) und wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243, 47 StGB, § 17 UnedMetG) zu Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB aberkannt und nach § 248 StGB die Polizeiaufsicht für zulässig erachtet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und gegen seinen Bruder Gottfried erhoben. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch zu fliehen, so dass die Strafkammer die Hauptverhandlung vom 7. März 1952 nur gegen Gottfried ████████ durchführen konnte. Dieser war geständig und wurde auf Grund eigener Angaben rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte er den flüchtigen Beschwerdeführer in all den Fällen belastet, in denen dieser nunmehr eines Diebstahls für überführt erachtet worden ist, obwohl er selbst jede Beteiligung an den Taten in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung leugnete. In ihr sollte Gottfried ██ █████ als Zeuge vernommen werden; er verweigerte jedoch seine Aussage gemäß § 52 Nr. 3 StPO.

Die Strafkammer verlas alsdann das rechtskräftige Urteil gegen Gottfried vom 7. März 1952 und verwertete es neben anderen Beweisanzeichen zur Überführung des Beschwerdeführers.

Diese Verlesung verstieß nicht, wie die Verteidigung meint, gegen § 252 StPO; denn dieser befasst sich ausschließlich mit den Niederschriften, die über die frühere Aussage des Zeugen vorliegen, nicht aber mit sonstigen, eine Erklärung enthaltenden Urkunden. Vielmehr erkennt § 249 StPO gerade früher ergangene Strafurteile als Beweismittel ausdrücklich an; wenn diese auch in erster Linie zum Nachweis dafür dienen sollen, dass in früheren Entscheidungen gewisse Tatsachen aus bestimmten Gründen für festgestellt erachtet worden sind, so ist doch dem richterlichen Ermessen, noch darüber hinausgehend dem Inhalt früherer Urteile eine maßgebende Bedeutung für die nunmehrige Entscheidung beizulegen, keine gesetzliche Schranke gezogen (RG Archiv für Strafrecht Bd. 68 S. 357 und die dort angeführten Entscheidungen).

Auch gegen die Art der Verwertung des rechtskräftigen Urteils bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Wenn das angefochtene Urteil den Sachverhalt aus dem früheren Erkenntnis lediglich deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, weil er dort festgestellt ist, so wäre dies allerdings fehlerhaft; denn jeder Richter hat sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine eigene Überzeugung zu bilden (RG JW 1935, 3395 Nr. 30).

In der Art, die zu beanstanden gewesen wäre, ist die Strafkammer jedoch nicht verfahren. Die Revision übersieht, dass eine Reihe weiterer auf die Täternähe des Angeklagten deutender Beweisanzeichen dem Vorderrichter die Überzeugung vermittelt hat, dass jene Feststellungen über die Mitwirkung des Beschwerdeführers auch dem Tatablauf entsprechen; er hat in diesem Zusammenhang z. B. hervorgehoben: die auffällige Schonung des Beschwerdeführers durch seinen Bruder Gottfried im Ermittlungsverfahren, das gute und vertraute Verhältnis der Brüder, die Flucht des Angeklagten aus dem Polizeigewahrsam, seine Beteiligung beim Absatz der Beute, seine großen Geldausgaben und den Besitz von gestohlenem Kupferdraht, seine kriminelle, zu Eigentumsverbrechen neigende Veranlagung. Auch die plötzliche Aussageverweigerung konnte das Landgericht bei diesem Sachverhalt als ein Beweisanzeichen dafür verwerten, dass Gottfried ███████ seinen Mittäter schonen wollte (BGHSt 2, 351). Bei der Bildung seiner eigenen, aus diesen Beweistatsachen geschöpften Überzeugung durfte das Landgericht nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung es verwerten, dass die eingehende Darstellung, die Gottfried █████████ in der früheren Hauptverhandlung über die Art der Tatausführung gegeben hatte, in einem den Beschwerdeführer belastenden Sinne beurteilt worden ist, nachdem der Zeuge sich ausschwieg (RGSt 60, 297; ferner Nachweisungen bei Löwe-Rosenberg, § 249 Anm. 8 c; Schwarz, Anm. 1 A b).

Die weiteren Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 29. Dezember 1952 ergänzend vorgebracht hat, sind verspätet. Der Wiedereinsetzungsbeschluss des Senats vom 1. April 1953 bezieht sich nur auf die Revisionsbegründung vom 24. Dezember, die ohne Verschulden des Verteidigers trotz rechtzeitiger Aufgabe zur Post verspätet beim Landgericht eingegangen war. Im Übrigen hätten auch die weiteren Beschwerden der Rechtsrüge nicht zum Erfolg verhelfen können.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin