Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/51
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unternehmensinterne Vertrauensstellung mit umfassenden Verfügungs- und Abwicklungsvollmachten begründet eine Treuepflicht, deren Verletzung den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen kann.
Die Zueignung ist vollendet, wenn der Täter eingehende Kundengelder dadurch in sein eigenes Vermögen überführt, dass er Schecks auf sein persönliches Konto gutschreiben lässt; damit kann zugleich Unterschlagung vorliegen.
Nachträgliche freiwillige Rückzahlungen schließen die ursprüngliche Zueignungsabsicht und den Vorsatz der Vermögensschädigung nicht aus.
Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter bei der Verfügung überzeugt war, die Mittel jederzeit ersetzen zu können und die Inhaber mit seinem Vorgehen einverstanden seien.
Die Revision ist nicht dazu berufen, die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung in typischer Weise zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 5. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Otto ███ aus ███, geboren am █ 1909 in ███, wegen Untreue und Unterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 30.000 DM verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Begriff der Untreue ist nicht verkannt. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur die Geschäftsführung; er schloss auch die Kaufverträge mit den Kunden ab, vereinbarte die Zahlungsbedingungen, versandte die Rechnungen, nahm Schecks in Zahlung und besuchte die Kundschaft, um Aufträge hereinzuholen. Fast alle ein- und ausgehenden Geldbeträge flossen durch seine Hand. Seine Tätigkeit entsprach der eines Prokuristen, und er hatte im Innenverhältnis auch die Vertrauensstellung eines solchen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte deshalb verpflichtet war, die Vermögensinteressen der offenen Handelsgesellschaft wahrzunehmen. Es ist also entgegen der Ansicht der Revision von dem Grundtatbestand des § 266 StGB ausgegangen. Ob die Feststellungen über die Art und den Umfang der vom Angeklagten verrichteten kaufmännischen Geschäfte mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Ausführungen der Revision greifen insoweit die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Der im Urteil geschilderte Aufgabenkreis des Angeklagten rechtfertigt auch den vom Landgericht gezogenen Vergleich mit der Tätigkeit eines Prokuristen.
In dem Beiseiteschaffen von Kundenschecks hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Unterschlagung und zugleich eine Untreue erblickt. Der Angeklagte verfügte über die Schecks im eigenen Namen, indem er die Summen, über die sie lauteten, auf seinem persönlichen Bankkonto gutschreiben ließ. Mit der in dieser Weise herbeigeführten „Abzweigung“ der Geschäftsgelder war die Zueignung vollendet; zugleich trat auch der Vermögensschaden der Firma ein.
Eine Benachteiligung im Sinne des § 266 StGB könnte übrigens schon darin gefunden werden, dass der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, den Eingang der Schecks nicht auf den Kundenkonten verbuchte und dadurch den Vermögensstand der Firma verschleierte, so dass es den Geschäftsinhabern unmöglich gemacht wurde, eine Übersicht über ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen (RGSt 68, 371; 77, 228).
Die nachträgliche Abführung eines Teils der von seinem Konto abgehobenen Beträge an einzelne Gesellschafter, die rechtlich belanglos ist. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie hoch die freiwillig erstatteten Beträge sind.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte wusste, dass er Gelder der Firma nicht ohne Wissen der Inhaber über sein Konto leiten und nicht nach eigenem Gutdünken über sie verfügen durfte; die Inhaber sollten nur nach seinem Belieben ohne jede Kontrollmöglichkeit etwas von den Eingängen ████████████. Dadurch, dass er möglicherweise von vornherein beabsichtigte, den Schaden später durch Zuwendungen aus den unterschlagenen Beträgen teilweise auszugleichen, wird weder die Zueignungsabsicht noch der Vorsatz der Vermögensbeschädigung (oder Vermögensgefährdung) ausgeschlossen (RGSt 71, 155, 59).
Auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Angeklagte bei der Verfügung über die Kundenschecks davon überzeugt gewesen wäre, dass er jederzeit in der Lage sein werde, das verbrauchte Geld zu ersetzen, und dass die Geschäftsinhaber mit seinen Maßnahmen einverstanden sein würden. Das trifft nach der Überzeugung der Strafkammer nicht zu, weil der Angeklagte, obwohl er die schlechte Vermögenslage der Firma schon nach der ersten Halbjahresbilanz 1949 erkannte, die Anlegung von Geschäftsgeldern auf seinem Konto weiter verschwiegen und die Unterbilanz wider besseres Wissen mit einer unrentablen Geschäftsführung zu erklären versuchte. Nach dem Urteilszusammenhang war sich der Angeklagte auch schon vorher bewusst, dass er seine Treuepflicht verletzte, weil er die Wahrheit sonst spätestens in jenem Zeitpunkt bekannt gegeben hätte, und weil er niemals damit rechnen konnte, dass die Firmeninhaber einverstanden sein würden, wenn er dem Geschäft so hohe Beträge entzog, zumal er nicht in der Lage war, das für sich verbrauchte Geld jederzeit zu ersetzen.
Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung bestehen nach dem Sachverhalt keine Bedenken.
Das Urteil bewegt sich auch nicht in unlösbaren Widersprüchen hinsichtlich der Höhe der vom Angeklagten nachträglich an die Gesellschafter abgeführten Beträge. In der Hauptverhandlung konnte zwar nicht genau festgestellt werden, wie hoch diese Summe ist. Das Landgericht hat sich aber davon überzeugt, dass es höchstens 6.000 DM sind, wie im Urteil mehrfach zum Ausdruck gebracht ist.
Die Berücksichtigung dieser Feststellung für die Strafbemessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war dadurch nicht gehindert, bei der Bemessung der Geldstrafe zugunsten des Angeklagten einen geringeren Betrag als 30.000 DM zugrunde zu legen. Von seiner Einlassung, dass der tatsächlich verbrauchte Betrag aufgrund der Tat nicht festgestellt werden könne, durfte der Tatrichter deshalb nicht ausgehen.
Feststellungen, aus denen das Landgericht eine Gewinnsucht des Angeklagten im Sinne des § 27a StGB angenommen hat, lassen ebenfalls keine Rechtsverletzung erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1951 – 1 StR 423/51 –).
Mit Recht hat es das Gewinnstreben des Beschwerdeführers als ungewohnlich, ungesund und sittlich anstößig bezeichnet, weil er sich als langjähriger Angestellter und Inhaber eines für die Entwicklung des Geschäfts einflussreichen Vertrauenspostens zu so umfangreichen Veruntreuungen hinreißen ließ, dass die Existenz des Arbeitsplatzes zahlreicher Arbeitnehmer gefährdet wurde. Übrigens konnte der Tatrichter das gesetzliche Höchstmaß der Geldstrafe schon deshalb überschreiten, weil der aus der Straftat gezogene Gewinn über dieses Höchstmaß hinausgeht (§ 27a Abs. 3 StGB).
Da auch die auf die allgemeine Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils keine den Beschwerdeführer benachteiligende Rechtsverletzung ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Engels | Krumme | Dr. Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |