Revision: Zurückverweisung wegen unterbliebener Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/82
- Datum
- 18.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 Abs.1 Satz1 StGB gehört grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Tatrichters und ist nicht dem Beschlussverfahren nach §§460, 462 StPO zu überlassen.
Die Entscheidung des Tatrichters in einer Hauptverhandlung gewährleistet bei der Bildung einer Gesamtstrafe bessere Möglichkeiten einer gerechten Strafzumessung als ein nachträgliches Beschlussverfahren.
Liegt die Voraussetzung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor, hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung an einen anderen Tatrichter zurückzuverweisen.
Kann eine Revision nur Teile des Strafausspruchs treffen, so ist sie insoweit teilweise stattzugeben und zurückzuverweisen; insoweit nicht begründete Rügebestandteile sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 2. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 614/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Uwe ███, geboren am ████ 1959 in █████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 18. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1982 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten mit der Revision erhobene Sachrüge hat nur bezüglich eines Teils des Strafausspruchs Erfolg.
Der Angeklagte hat die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat am 12. August 1981 begangen (UA 8). Am 14. Dezember 1981 wurde er vom Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Recklinghausen zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; ein Widerruf ist nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 7) nicht erfolgt. Für die Jugendkammer als zur Entscheidung berufenes Gericht lagen daher die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Diese
Gesamtstrafenbildung ist jedoch unterblieben. Sie durfte nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben. Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, so dass sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384). Die Sache musste daher zur Nachholung der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten ███████████ unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass auch die durch Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1982 gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (UA 7) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig ist, falls dieses Urteil bis zur erneuten Entscheidung in vorliegender Sache rechtskräftig sein sollte.
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Ruß | Goydke |