Revision verworfen: Zustellung vor Fertigstellung des Sitzungsprotokolls unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/76
- Datum
- 16.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 273 Abs. 4 StPO verbietet die Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Sitzungsprotokolls und ist als zwingende Verfahrensvorschrift anzusehen.
Eine Zustellung, die vor der Fertigstellung des Protokolls erfolgt, ist wirkungslos und löst daher keine Fristen zur Revisionsbegründung aus.
Die Fertigstellung des Sitzungsprotokolls setzt im Regelfall die Unterschrift der Urkundspersonen voraus.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geboten, wenn keine Fristversäumnis eingetreten ist; maßgeblich für den Fristbeginn ist die wirksame Zustellung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 614/76
in der Strafsache gegen den Steinsetzer Rudolf Alfred Günter ███ aus ████, geboren am █████ in ██ █████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Juli 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Den Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wieder einzusetzen, ist – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht veranlasst. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt.
Das Urteil vom 9. Juli 1976, gegen welches der Verteidiger am 13. Juli 1976 schriftlich Revision eingelegt hat, ist diesem erstmals am 28. Juli 1976 zugestellt worden (Bl. 42 d. A.). Zu dieser Zeit war aber das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt. Der Verteidiger hat nämlich, als er in der zweiten Augusthälfte in die Akten Einsicht nahm, gemerkt, dass das Protokoll nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber noch nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war (Bl. 43/44 d. A.). Der Vorsitzende hat darauf seine bisher unterbliebene Unterschrift nachgeholt; dem Protokoll ist am Ende der Vermerk eingefügt worden:
"Das Protokoll wurde fertiggestellt am 6.9.76".
Dann ist das Urteil dem Verteidiger neuerdings am 10. September 1976 zugestellt worden (Bl. 46 d. A.). Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Verteidigers ist am 8. Oktober 1976 bei Gericht eingegangen.
Nach § 273 Abs. 4 StPO (i. d. F. des StPAG vom 19. Dezember 1964, BGBl. I S. 1067) darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist.
Diese Vorschrift ist – entgegen der teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung – keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende Verfahrensvorschrift. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch insbesondere aus ihrem Zweck, wie er der Vorschrift und der Amtlichen Begründung des StPAG (BR-Drucks. 180/60 S. 39/40) zu entnehmen ist (vgl. Börtzler in MDR 1972, 185, der zustimmende und ablehnende Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum anführt; die von Kleinknecht, StPO, noch in der 32. Aufl. § 273 Anm. 8 vertretene Auffassung kann der Senat nicht teilen).
Die entgegen § 273 Abs. 4 StPO vor der Fertigstellung des Protokolls vorgenommene Urteilszustellung ist daher als wirkungslos zu erachten. Was im einzelnen zur „Fertigstellung“ des Protokolls gehört, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. hierzu Börtzler aaO). Jedenfalls ist (wie in der Amtlichen Begründung aaO ausdrücklich hervorgehoben) das Protokoll nicht fertiggestellt, ehe es – im Regelfall – „von den beiden Urkundspersonen unterschrieben ist“.
In der vorliegenden Sache ist daher die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 4 Satz 2 StPO) nicht durch die Zustellung vom 28. Juli 1976, sondern erst durch diejenige vom 10. September 1976 in Lauf gesetzt worden.
II. Die sachlich-rechtliche Revisionsrüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem – dem Verteidiger mitgeteilten – Antragsschriftsatz vom 25. November 1976 geltend gemacht hat.
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