Revision verworfen; Verweis auf § 243 StGB aus Urteilstenor gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/74
- Datum
- 06.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufnahme einer Wertung im Tenor, dass ein Diebstahl ein "schwerer Fall" i.S.v. § 243 StGB sei, ist nur zulässig, wenn für jeden in Betracht kommenden Einzelfall entsprechende Feststellungen getroffen werden.
Eine summarische Zusammenfassung im Urteilsspruch, die die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für jeden Einzelfall darlegt, genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Tenors.
Kann dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in jedem einzelnen Fall vorliegen, sind Verweise auf § 243 StGB im Tenor zu unterlassen.
Die Streichung unzutreffender Verweise im Urteilstenor berührt den Strafausspruch nicht, sofern die rechtsfehlerfreie Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Mängel ergibt.
Die Kosten eines erfolglosen Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 28. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 614/74 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Richtmeister Werner P_ aus ███, geboren am ███ 1944 in ███ wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 6. Februar 1975
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. Juni 1974 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die Worte und Bestimmungen *„davon in dreizehn schweren Fällen“ sowie „§ 243 Nr. 1“* entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1975, der dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist. Zu den im Übrigen zutreffenden Ausführungen im Antragschreiben wird folgendes bemerkt:
Entgegen BGHSt 23, 254, 257 vertreten heute die Strafsenate des Bundesgerichtshofs einhellig die Auffassung, auch im erkennenden Teil des Urteils dürfe zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei dem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Diebstahl um einen schweren Fall i. S. d. § 243 StGB handele. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies für jeden in Betracht kommenden Einzelfall festgestellt worden ist. Die summarische Zusammenfassung im angefochtenen Urteil zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht nicht aus. Dass die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in jedem in Rede stehenden Einzelfall gegeben sind, lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Senat hat deshalb die Hinweise auf § 243 StGB im Urteilsspruch gestrichen. Für den Strafausspruch ist diese Änderung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ohne jede
| Bedeutung. | Bortzler | Hürxthal | |||
| Spiegel | Mayr | Salger |