Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Jugendstrafverfahren: Unwirksame Revisionsbeschränkung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 614/65
Datum
04.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Jugendstrafurteile des LG Bochum ein. Die Revision des einen Angeklagten wurde verworfen, da die vom Pflichtverteidiger ohne ausdrückliche Ermächtigung vorgenommene Beschränkung und die vorgebrachten Tatsachenrügen im Revisionszug unzulässig beziehungsweise unbeachtlich waren. Bei dem anderen Angeklagten hob der BGH den Strafausspruch auf, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft spätere Verurteilungen/Umstände strafschärfend berücksichtigt haben könnte; die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Pflichtverteidiger ohne ausdrückliche Ermächtigung vorgenommene Beschränkung der eingelegten Revision ist unwirksam; in Ermangelung entsprechender Ermächtigung bleibt die Beschränkung unbeachtlich.

2

Revisionsrechtliche Rügen rein tatsächlicher Art sind im Revisionszug grundsätzlich unbeachtlich und führen nicht zur Überprüfung des Schuldspruchs.

3

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Vorbelastungen und Umstände strafschärfend herangezogen werden, die bereits zum Tatzeitpunkt bestanden; spätere Verurteilungen dürfen nicht zur Erhöhung des Strafmaßes für frühere Taten herangezogen werden.

4

Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn das Gericht rechtsfehlerhaft Umstände berücksichtigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Erwägungen das Strafmaß zum Nachteil beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

███ aus den Kraftfahrzeugschlosser Reinhard ██, geboren am █████ in █, den Arbeiter Siegfried ███████, geboren am ██ 1945 in ██████,

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten G[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten R[REDACTED] wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer im Mindestmaß von einem Jahr und im Höchstmaß von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft je zur Hälfte auf das Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe verurteilt, den Angeklagten R[REDACTED] wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten G[REDACTED] bleibt ohne Erfolg, das des Angeklagten R[REDACTED] ist zum Strafausspruch begründet.

1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten G[REDACTED] hat die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf das Strafmaß beschränkt. Diese Beschränkung war unwirksam, da es an einer ausdrücklichen Ermächtigung fehlt. Indessen hat der Verteidiger das Rechtsmittel nur zum Strafausspruch begründet und die Begründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht erweitert. Es ist daher, soweit es den Schuldspruch betrifft, unzulässig (BGH LM Nr. 1 zu § 302 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet. Was die Revision im Einzelnen vorbringt, ist tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Bei dem Angeklagten R[REDACTED], der unbeschränkt Revision eingelegt hat, gibt der Schuldspruch keinen Anlass zu Beanstandungen; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass „sogar Jugendstrafen bislang nicht vermocht haben, ihn vom Weg eines Rechtsbrechers abzubringen“ (UA 37). Dabei hat es übersehen, dass die Taten des Angeklagten in die Zeit vom Sommer 1963 bis Ende 1963 fallen. Er ist aber erst am 26. Februar 1964 unter Einbeziehung eines früheren auf Jugendstrafe lautenden Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die er bis zum 3. Oktober 1964 verbüßt hat (UA 8). Wann die einbezogene Verurteilung (vgl. UA 8 und 16) ausgesprochen worden ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Jedenfalls kann die damals erkannte Strafe im Zeitpunkt der Begehung der hier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten noch nicht voll verbüßt gewesen sein (vgl. § 31 Abs. 2 JGG).

Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die irrigen Erwägungen des Landgerichts das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

ScharpenseelSandersSpiegel
MayrHürxthal