Änderung des Schuldspruchs: Tateinheit zwischen Führen einer Schusswaffe und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 613/88
- Datum
- 19.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere deliktische Ausführungshandlungen in einem einheitlichen Tatgeschehen zusammenlaufen und sich zeitlich sowie funktional überlagern.
Das Mitführen einer geladenen, schussbereiten Schusswaffe außerhalb der Wohnung – insbesondere im Pkw – erfüllt den Tatbestand des ‚Führens‘ nach § 4 Abs. 4 WaffG; ein bloßer Waffentransport nach § 35 Abs. 1 Nr. 2c WaffG kommt dann nicht in Betracht.
Ein Fehler im Schuldspruch kann der Senat selbständig berichtigen, ohne zuvor nach § 265 Abs. 1 StPO zu belehren, wenn ausgeschlossen ist, dass die geänderte Sachlage die Verteidigung des Angeklagten wirksamer gemacht hätte.
Die Aufhebung oder Wegfall einer Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei Kenntnis der geänderten Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 613/88 in der Strafsache gegen Alfons ██ aus ███████████████, geboren am ███ 1955 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 1988 dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Nötigung, der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubtem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des unerlaubten Führens einer Schusswaffe in betrieblichen Räumen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision, die sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schuss-
waffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1b WaffG) begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am Tattag, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Pkw nach Lennestadt-Maumke zu dem Lokal des Gastwirts █████, bei dem er seine vermeintliche Restforderung gewaltsam eintreiben wollte. Bei einem Zwischenhalt nahm er aus der Wohnung seiner Freundin die geladene Schusswaffe mit und beförderte sie so zum Tatort, wo er sie anschließend als Drohmittel einsetzte. Dadurch wurde das gesamte Verhalten des Angeklagten zu einem einheitlichen Tatgeschehen. Die Ausführungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überlagerten sich mit denen des Führens einer Schusswaffe. Indem der Angeklagte die Waffe außerhalb seiner Wohnung im Pkw bei sich hatte, „führte“ er sie bereits (§ 4 Abs. 4 WaffG); ein bloßer Waffentransport nach § 35 Abs. 1 Nr. 2c WaffG lag nicht vor, da das Gewehr geladen und somit schussbereit war. Das Führen der Waffe setzte sich anschließend bei der mit ihrer Hilfe vorgenommenen – versuchten – Nötigung fort, so dass insgesamt Tateinheit gegeben ist.
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Die für das Fahren ohne Fahrerlaubnis festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten entfällt damit. Dennoch kann der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Straftaten insgesamt unberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei der Summe der
Einzelstrafen von – noch – 43 Monaten bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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