Verwerfung des Wiedereinsetzungsersuchens wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 613/68
- Datum
- 17.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt einen unabwendbaren Zufall voraus; eine bloß auf Irrtum beruhende Unterlassung genügt nicht, wenn dem Betroffenen rechtzeitig Gelegenheit zur Reaktion verbleibt.
Die Vermutung des Satzes 2 von § 44 StPO entfällt, wenn die nachzuhelfende Belehrung/Benachrichtigung dem Angeklagten so rechtzeitig zugeht, dass die Frist noch ohne Schwierigkeit eingehalten werden kann.
Eine vorübergehende Überführung in Strafhaft begründet nur dann einen unabwendbaren Zufall, wenn dadurch tatsächlich und nachweisbar die Erfüllung der Erfordernisse zur Rechtsverfolgung objektiv verhindert war.
Selbst bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen kann das Ersuchen zurückgewiesen werden, wenn die nachprüfende sachliche Betrachtung ergibt, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 613/68 in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Schreiner Adolf ████, geboren ██████████ 1927 in ████████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 1969
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten vom 8. November 1968, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. August 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die nicht rechtzeitige Rechtfertigung der Revision war für den Angeklagten kein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Das am 19.8.1968 in Gegenwart des Angeklagten verkündete Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen, gegen das der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde seinem Pflichtverteidiger am 13.9.1968 zugestellt. Die gleichzeitige Benachrichtigung des Angeklagten hiervon gemäß § 145a Abs. 4 StPO schlug zunächst fehl, weil er inzwischen in Strafhaft in das Zuchthaus Werl überführt worden war. Am 17.9.1968 verfügte das Landgericht indes die erneute Benachrichtigung des Angeklagten gemäß § 145a Abs. 4 StPO und übersandte ihm gleichzeitig eine Urteilsabschrift. Der Angeklagte hat die Urteilsabschrift und damit auch die Benachrichtigung über die erfolgte Zustellung am 1.10.1968 erhalten, mithin inner-
halb der bis 13.10.1968 laufenden Revisionsbegründungsfrist. Somit entfällt die Vermutung des § 44 S. 2 StPO und damit der Wiedereinsetzungsgrund, da die erforderliche Belehrung so rechtzeitig nachgeholt worden ist, dass von da an die Frist noch ohne Schwierigkeit eingehalten werden konnte (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO, 26. Aufl. Anm. 9 zu § 44). Der Angeklagte hatte somit ausreichende Gelegenheit, innerhalb der noch laufenden Frist das Erforderliche zu veranlassen, nachdem ihm auch bekannt war, dass sein Pflichtverteidiger von sich aus die Revision nicht weiter zu verfolgen beabsichtigte.
Der Angeklagte hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die ihn daran gehindert haben könnten, die Revisionsrechtfertigungsschrift in der Zeit nach dem 1.10.1968 formund fristgerecht fertigen zu lassen. Sein Hinweis, er habe sich infolge der von ihm nicht zu verantwortenden vorübergehenden Überführung in Strafhaft in der irrigen Annahme befunden, das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen sei bereits rechtskräftig geworden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil er bereits am 27.9.1968 wieder in die Untersuchungshaftanstalt nach Essen zurückverlegt worden ist.
Im Übrigen hat die sachliche Nachprüfung des Urteils ergeben, dass die Revision auch als offensichtlich unbegründet hätte verworfen werden müssen.
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