Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unbewiesener Tatsachenannahme; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 613/65
Datum
14.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Tatgericht eine entscheidungserhebliche Tatsachenannahme (egoistische Verweigerung ärztlicher Hilfe) nicht festgestellt hatte. Es verwies die Sache zur erneuten Prüfung der Strafzumessung und möglicher mildernder Umstände zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Tatgericht für die Strafzumessung eine entscheidungserhebliche tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, die nicht festgestellt oder bewiesen ist.

2

Die Aussage, die Einlassung des Angeklagten sei 'nicht geeignet, ihn zu entlasten', ersetzt nicht den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Einlassung; das Gericht muss die Unwahrheit substantiiert feststellen.

3

Bei der Strafzumessung sind mildernde Umstände – insbesondere Reue, Sühnebereitschaft und geringe Vorstrafen – sowie die günstigere Strafandrohung nach § 226 StGB zu prüfen.

4

Naheliegende alternative Erklärungen für das Verhalten des Beschuldigten (z. B. spätere Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) sind bei der Würdigung von Motiv und Schuldgebrauch zu berücksichtigen, da sie die Annahme erheblicher verbrecherischer Energie in Frage stellen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 10. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 613/65 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Helmut geboren am ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 10. Juni 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Schwurgericht zu dessen Ungunsten davon ausgegangen, dass er seinem Opfer bis zu dessen Tod ärztliche Hilfe verweigert hat, weil er nur auf sein Wohl bedacht war und verhindern wollte, dass seine verwerfliche Tat den Strafverfolgungsbehörden bekannt würde. Das aber ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar eine Strafanzeige befürchtet, wenn ein Arzt geholt werde, sei aber auch deswegen gegen die Hinzuziehung eines Arztes gewesen, weil er den Zustand seines Opfers nicht für besorgniserregend gehalten habe, ist ihm nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht widerlegt worden. Dort heißt es nur, seine Einlassung sei nicht geeignet, ihn zu entlasten. Damit ist nicht gesagt, dass ihre Unrichtigkeit erwiesen sei. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wenige Tage nach der zum Tode des Kindes führenden Misshandlung den Hausarzt herbeirufen ließ, als das Kind aus dem Bett stürzte und regungslos liegen blieb. Danach bleibt offen, dass der Angeklagte nicht allein aus egoistischen Beweggründen dem Kind ärztliche Hilfe verweigert hat. Unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht, wenn es jene Möglichkeit nicht übersehen hätte, zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Deshalb muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob dem bisher nur zweimal, anscheinend nicht erheblich, vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände (§ 228 StGB) zugestanden werden können, nachdem eine Reihe von Milderungsgründen, insbesondere Reue und Sühnebereitschaft, angeführt worden sind, oder ob selbst bei Versagung mildernder Umstände von der dem Angeklagten günstigeren Strafandrohung (Gefängnis) des § 226 StGB Gebrauch gemacht werden kann. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, dass der Angeklagte sich möglicherweise noch in großer Erregung befand, als er auf sein Opfer erneut einschlug, nachdem er es in den abgeteilten Schlafraum gebracht und auf das Bett gelegt hatte. Dieses sein Verhalten braucht daher nicht unbedingt Ausdruck einer „erheblichen verbrecherischen Energie“ zu sein, wie das Schwurgericht angenommen hat.

MayrScharpenseelHürxthal
FlitnerSanders