Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 612/87
- Datum
- 03.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf alle materiell- und verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen, einschließlich der Folgen einer Tat für das Opfer.
Der Tatrichter hat Beweismittel, insbesondere die Vernehmung sachverständiger oder behandelnder Ärzte, heranzuziehen, wenn die aus den Akten oder dem Verfahrensablauf ersichtlichen Umstände den Gebrauch weiterer Beweismittel nahelegen.
Das Unterlassen der Einholung offenkundig relevanter fachärztlicher Auskünfte zu schweren Tatfolgen erfüllt einen Verfahrensfehler, der die Sach- und Rechtsprüfung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 224 StGB beeinträchtigt.
Bei Verletzung der Aufklärungspflicht ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Revision dies erstreckt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 612/87 in der Strafsache gegen Yildiray S. ███ aus ██████, geboren am ██ ██ 1966 in ████ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juli 1987 im Schuldspruch im Fall Lowe (II, 5 der Urteilsgründe) und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die ihr mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründetes Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil L. C. (Fall II, 5) und den Strafausspruch beschränkt hat. Die Revision hat Erfolg.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Jugendkammer nicht durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. ███████ Feststellungen zu den Folgen des Messerstichs des Angeklagten im Fall II, 5 der Urteilsgründe getroffen hat. Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf alle materiell- und verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen (Herdegen in KK 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 18), zu denen im Hinblick auf den Schuldspruch, den Schuldumfang und den Strafausspruch (verschuldete Auswirkungen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB) auch die Folgen der Tat gehören. Der Tatrichter muss den Unrechtsgehalt des von der zugelassenen Anklage angesprochenen geschichtlichen Vorgangs voll ausschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (BGHSt 25, 72, 75/76; 38, 388, 389). Dabei reicht seine Aufklärungspflicht so weit, wie die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aus den Akten und dem Verfahrensablauf bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines (weiteren) Beweismittels drängen oder den Gebrauch doch nahelegen (BGHSt 3, 169, 175; BGH NJW 1978, 113, 114 m. Nachw.; Herdegen in KK 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 20).
Dieser Pflicht ist das Landgericht nicht nachgekommen. Es hat zu den Verletzungen des Tatopfers lediglich festgestellt, der Stich des Angeklagten habe den britischen Soldaten ███ „etwa 5 Querfinger unterhalb der linken Brustwarze“ getroffen und von hier aus sei „die Klinge bis zur linken Herzkammer, deren Spitze verletzt wurde“, gedrungen. Das Leben des Verletzten habe nur durch eine Notoperation gerettet werden können (UA 16). Weitere Feststellungen zu der Verletzung des Geschädigten ████ und deren Folgen enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass es trotz geglückter Operation der Herzwunde zu erheblichen Komplikationen bei dem Verletzten gekommen ist.
Schon in dem von dem Chefarzt der chirurgischen Abteilung des St.-Josefs-Krankenhauses ██████ ██, Dr. █████, in dem vorliegenden Verfahren erstatteten schriftlichen Gutachten vom 11. März 1987 (Bd. II Bl. 233–235 d. A.), das von der Revision wiedergegeben wird und auf das sich bereits die Anklage bezogen hatte (Bd. II Bl. 253, 254 d. A.), heißt es unter anderem:
„Am 3. postoperativen Tag kam es zu einer Hirndrucksymptomatik, die auch computertomographisch beschrieben wurde mit einem neurologischen Mittelhirnsyndrom. Es bestand tiefe Bewusstlosigkeit, unzureichende Spontanatmung sowie eine zentralbedingte Hypertonie, Hyperpyrexie und Hyperglykämie sowie Polyurie. Es erfolgte eine Behandlung durch 7-tägige Hypothermie sowie Sedierung und Relaxation. Es konnte dann auch bei weiterbestehender Intubation eine Spontanatmung erreicht werden. Auch der zentralbedingte Diabetes insipidus konnte medikamentös abgefangen werden. Am 25.01.1987 wurde der Patient extubiert. Es bestand eine ausreichende Spontanatmung.“
Die Folgen auf chirurgischem Gebiet seien zwar bis zur Verlegung des Verletzten in das Krankenhaus der britischen Rheinarmee in █████ am 5. Februar 1987 komplikationslos abgeheilt. Auf neurologischem Fachgebiet sei jedoch noch „eine Schwächung der rechten Körperhälfte sowie eine deutliche Verlangsamung des Patienten mit Minderung des affektiven und situativen Verhaltens zu verzeichnen“. Zur Besserung dieser Verhältnisse wurde eine Verlegung in eine entsprechende Rehabilitationsklinik im Heimatland des Verletzten empfohlen. Dort wurde der Verletzte zunächst von Dr. ████████ behandelt.
Die Vernehmung dieses Arztes musste sich dem Gericht im damaligen Zeitpunkt aufdrängen. In der neuen Hauptverhandlung wird auch der aktuelle Zustand des Verletzten festzustellen sein, um die Voraussetzungen des § 224 StGB prüfen zu können.
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Laufhütte | Goydke |