Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 612/71
Datum
08.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Unterschlagung und vierfachem Betrug zu 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Die Verfahrensrüge war nicht substantiiert und unzulässig. Die Feststellungen tragen die Unterschlagung (Entzug sicherungsübereigneter Fahrzeuge) und den Betrug (vorsätzliche Falschangabe des Kilometerstands) und begründen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt und somit nicht substantiiert dargelegt wird.

2

Die Wegnahme oder Verbringung sicherungsübereigneter Sachen mit dem Willen, den Sicherungsberechtigten von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sachen selbst zu verwerten, begründet Unterschlagung (auch in erschwerter Form).

3

Vorsätzliche, wiederholte Falschangaben über den Kilometerstand eines Gebrauchtwagens begründen Betrug, wenn der Käufer auf die Angaben vertraut und dadurch ein Vermögensnachteil eintritt.

4

Für die Beurteilung des vermögensschädigenden Charakters eines Fahrzeugkaufs ist die bisherige Fahrleistung (Kilometerstand) von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung; erhebliche Abweichungen und das Überschreiten charakteristischer Grenzen können den Schaden besonders deutlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Dietmar ████ aus ████████████, geboren ████████████████ in ████████████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte[r]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen Betrugs in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge gibt nur zur Erörterung der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe Anlass; im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

a) Fall 1 (Unterschlagung)

Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, in welcher Handlung sie die Zueignung erblickt. Jedoch tragen die Feststellungen die Annahme einer Unterschlagung (in der erschwerten Form). Nach dem Urteil hat der Angeklagte sieben Kraftfahrzeuge, die zur Sicherung eines Kredits einem Bankinstitut übereignet waren, an einen anderen, dem Gläubiger unbekannten Abstellplatz gebracht, um sie dem Zugriff der Bank zu entziehen und sie später selbst zu verwerten (UA S. 11). Darin offenbart sich nach außen der Entschluss des Angeklagten, den Sicherungseigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen (vgl. BGHSt 1, 262, 264; 14, 39). Nach dem Urteil war sich der Angeklagte bewusst, nicht ohne Zustimmung des Gläubigers über die Fahrzeuge verfügen zu dürfen. Die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Fall 2 (Betrug zum Nachteil des Wilhelm)

Nach dem Urteil hat der Angeklagte auf wiederholte Nachfrage des Käufers immer wieder einen Kilometerstand von 57.000 zugesichert, obwohl er den tatsächlichen, über 100.000 km liegenden Stand kannte, um den Käufer zum Kauf zu bestimmen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs.

Zwar hält es die Strafkammer nicht für ausgeschlossen, dass der geforderte Kaufpreis den Marktwert eines gleichartigen Gebrauchtwagens nicht überstiegen hat. Gleichwohl ist sie mit Recht davon ausgegangen, dass dem Käufer durch die Täuschung des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Nach den Feststellungen war für den Kaufentschluss des Erwerbers nach seinen Verhältnissen, wie der Angeklagte aus den mehrmaligen Nachfragen erkannte, der zugesicherte Kilometerstand entscheidend. Auch bei objektiver Betrachtungsweise kommt es für den wirtschaftlichen Nutzwert eines gebrauchten Kraftfahrzeugs in besonderem Maße auf die bisherige Fahrleistung an; denn davon hängen wesentlich Verkehrssicherheit und Reparaturanfälligkeit ab (OLG Hamm NJW 1968, 903; OLG Düsseldorf NJW 1971, 158). Der erhebliche Unterschied zwischen zugesichertem und tatsächlichem Kilometerstand und die die 100.000 km-Grenze überschreitende Höhe machen den vermögensschädigenden Charakter des Kaufvertrages besonders deutlich.

Die Revision war daher zu verwerfen.

PikartPfeifferZipfel
MoslStrickert

Zitiert von (1)