Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch gefälschte Wiegekarten – Revisionen gegen Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 612/68
Datum
12.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum fortgesetzten Betrug im Zusammenhang mit gefälschten Wiegekarten bei Bauabrechnungen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügten sie Verfahrensfehler (u.a. Fragerecht, Protokollierung, Beweisanträge, Aufklärung) und materielles Recht. Der BGH hielt die Verfahrensrügen für unbegründet, insbesondere seien Fragen zu Recht zurückgewiesen und beantragte Protokollierung mangels Relevanz abgelehnt worden. Materiell-rechtlich bestätigte der Senat einen endgültigen Vermögensschaden spätestens mit einer abschließend geprüften „Abschlagszahlung“ und verwarf beide Revisionen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fragen des Verteidigers können als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn die Beweistatsache bereits durch zulässig gestellte und beantwortete Fragen geklärt ist.

2

Ein Antrag auf wörtliche Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO ist abzulehnen, wenn es für die Entscheidung auf den Wortlaut der Zeugenaussage nicht ankommt; eine daraus abgeleitete Verteidigungsbeschränkung liegt dann nicht vor.

3

Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 3 StPO setzt eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Haupttat voraus; bloß fahrlässige Pflichtverletzungen genügen hierfür nicht.

4

Urteilsgründe müssen bei der Ablehnung eines (Hilfs-)Beweisantrags nicht Datum und Wortlaut wiedergeben; es genügt, dass Beweisthema und Ablehnungsgrund aus dem Zusammenhang nachvollziehbar sind.

5

Ein Vermögensschaden beim Betrug kann endgültig eingetreten sein, wenn nach einer abschließenden Prüfung der Abrechnungsunterlagen eine spätere Kenntniserlangung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen nicht mehr zu erwarten ist; behauptete Gegenforderungen beseitigen den Schaden nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Dezember 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Baumeister Kurt ██████ aus ███, geboren ████████████████ in ███████,

2. den vereidigten Wiegemeister Alois ████████████, dort geboren ████████████████████,

wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ██,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1967 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, der Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten ████

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Rüge der Verletzung der §§ 240 Abs. 2, 338 Nr. 8, 136a, 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Eine Beschneidung des dem Verteidiger gemäß § 240 Abs. 2 StPO zustehenden Fragerechts ist nicht ersichtlich. Da die Fragen, die nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht zugelassen worden sein sollen, bereits vom Vorsitzenden gestellt und auch beantwortet waren, konnten sie gemäß § 241 Abs. 2 StPO vom Vorsitzenden als unzulässig und deshalb ungeeignet zurückgewiesen werden. Der Antrag auf wörtliche Protokollierung der von der Verteidigung formulierten angeblichen Aussagen der Zeugen ███, ████ und █████ ist von der Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt worden, weil es auf den Wortlaut nicht ankam (§ 273 Abs. 3 StPO). Aus welchen Beweggründen die Verteidigung diesen Antrag gestellt und welche Folgen sie selbst aus der Ablehnung gezogen hat, ist ohne Bedeutung. Da der die Protokollierung ablehnende Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist, kommt auch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) nicht in Frage. Dafür, dass nach § 136a StPO verbotene Vernehmungsmittel angewendet worden sein sollen, trägt die Revision keine Tatsachen vor. Damit wird auch die sich auf „einen möglichen Verstoß gegen § 136a StPO“ beziehende Aufklärungsrüge gegenstandslos.

b) Die Beeidigung des Zeugen ███████ verstieß nicht gegen die Vorschriften des § 60 Nr. 3 StPO. Der Beeidigung steht nur eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Haupttat im Wege. Diese aber setzt voraus, dass der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die strafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung wie dieser fördern will. Dass █████ in einer solchen strafbaren Weise mitgewirkt hat, behauptet auch die Revision nicht. Selbst wenn also █████████ Prüfungspflicht fahrlässig verletzt haben sollte, hat er sich nicht einer Mitwirkung an der Straftat des Angeklagten i. S. des § 60 Nr. 3 StPO schuldig gemacht (BGHSt 10, 65, 68).

c) Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 14.12.1967 gestellten Hilfsbeweisantrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision hier rügt, die Ablehnung entspreche nicht den Formvorschriften für die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, ist sie unverständlich. Es ist nicht erforderlich, dass die Urteilsgründe Datum und wörtlichen Inhalt eines Hilfsbeweisantrags wiedergeben. Es muss nur das Beweisthema aus dem Zusammenhang ersichtlich sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Entgegen der Darstellung der Revision ist bei der ablehnenden Entscheidung im Urteil auch der Grund für die Ablehnung mitgeteilt. Die Kammer geht zu Recht davon aus, dass die behaupteten Gegenforderungen der Fa. █████ den festgestellten Vermögensschaden nicht berühren. Der Vermögensschaden, der darin besteht, dass begründete Rückzahlungsansprüche des Landes nicht geltend gemacht wurden, war nach der 17. Abschlagszahlung endgültig entstanden. Die Revision missachtet, dass bei dieser letzten Abschlagszahlung die vorgelegten Wiegekarten „abschließend“ auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft worden waren und dass eine erneute Prüfung nicht vorgesehen war (UA S. 18, 36). Da damit also der Bauherr von der Verwendung unrichtiger Wiegekarten keine Kenntnis mehr erlangen konnte, war sein Vermögensschaden ein endgültiger. Da damit weiterhin die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen unterblieb, konnte der Schaden auch nicht durch angebliche Gegenansprüche oder zusätzliche Ansprüche „ausgeglichen“ werden. Diese Gegenansprüche belasten das Vermögen des Landes vielmehr, wie die Kammer zutreffend ausführt, noch zusätzlich. Ihre Aufrechnung wäre im Übrigen gemäß § 393 BGB auch unzulässig. Wenn die Kammer unter diesen Umständen eine weitere Beweisaufnahme daher für „nicht notwendig“ hielt, so mag das zwar nicht dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die hilfsweise beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Das hat die Kammer auf UA S. 37, wie selbst die Revision zugesteht, ersichtlich auch gemeint.

d) Die Revision vermisst die Anhörung eines Sachverständigen, der bestätigen sollte, dass im Baugewerbe häufig fingierte Wiegekarten benutzt werden, um die vorläufigen Abrechnungsvorgänge zu erleichtern und zu beschleunigen. Selbst unterstellt, dass eine solche Berechnungsweise auch bei großen behördlichen Bauvorhaben üblich ist, hatte die Kammer keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass auch hier zwischen den Lieferfirmen und dem Landesstraßenbauamt eine dahingehende Vereinbarung bestand. Der Angeklagte ███████ hatte sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung auf einen solchen Sachverhalt berufen. Der Angeklagte ███ hatte in der Hauptverhandlung vielmehr gestanden, dass ████████ ihm vorgeschlagen habe, mit Hilfe gefälschter Wiegekarten „nicht gelieferte Hochofenschlacken in Rechnung zu stellen“. Dass dies lediglich zu betrügerischen Zwecken und nicht etwa zur Beschleunigung der Abrechnung geschehen sollte, darüber bestand zwischen den Angeklagten, vor allem bei ███████ und dem Revisionsführer ███, kein Zweifel (UA S. 14, 24).

e) Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die Revision ist der Meinung, der Kammer „hätte auffallen müssen“, dass hinsichtlich der Baustelle Essen-Frillendorf die Abrechnung der Schlackenmenge nicht von der Firma ██████████, sondern von der Firma ███████████ erstellt und dem Bauherrn vorgelegt worden war. Da die Firma ███ dieser Baustelle nur als Subunternehmer der Firma ████ tätig geworden sei, habe sie ihre Rechnungen auch dieser und nicht dem Bauherrn vorgelegt. Nach Ansicht der Revision musste sich daher der Strafkammer aufdrängen, die der Firma ███████████ von der Firma ██████ in Rechnung gestellten Schlackenmengen mit den tatsächlichen Lieferungen der Firma ████████████ an die Firma ███ zu vergleichen.

Bei diesen in ihrem Ausgangspunkt richtigen Überlegungen übersieht die Revision jedoch, dass nach den Feststellungen (UA S. 19) die Schlussrechnungen der Firma ███████████ für Essen-Frillendorf vom 8. und 21. August 1961 in den Positionen 11 und 17 nur diejenigen Mengen enthalten, die „durch von dem Angeklagten ███████ vorgelegte Wiegekarten der Firma ████████████“ nachgewiesen worden waren. Danach hat die Firma █████████████ zu den Positionen, die auch von der Strafkammer bei der Errechnung der Fehlmenge hinsichtlich des Bauobjekts Essen-Frillendorf allein berücksichtigt worden sind (UA S. 30), dem Bauherrn nur das in Rechnung gestellt, was ihr selbst von der Firma ███████████████ in Rechnung gestellt worden war. Ebensowenig musste sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung aufdrängen, weil die von der Verteidigung überreichte Rechnung der Firma ██████████ vom 29. Juni 1961 (Bl. 2689 ff d.A.) zu Position 11 eine geringere Menge Hochofenschlacke aufweist, als die Firma ███████████ in ihre Schlussrechnung vom 21. August 1961 übernommen hat. Denn weder ergibt der Wortlaut der Rechnung vom 29. Juni 1961 noch der Vortrag der Revision, dass es sich um eine Schluss- bzw. Gesamtabrechnung handelt, der die Gesamtmenge des gelieferten Materials entnommen werden könnte. Die Aufschrift: „III. Interne Verrechnung“ spricht dagegen. Sie lässt vielmehr darauf schließen, dass es sich nur um eine Teilrechnung handelt, der bereits zwei Teilrechnungen vorausgegangen waren und der möglicherweise weitere gefolgt sind. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht ihrer Fehlmengenberechnung diejenigen Schlackenmengen zugrunde legen, die „durch vom Angeklagten ███████ vorgelegte Wiegekarten der Firma ████████████ nachgewiesen“ waren.

2. Die Sachrüge

Auch die sachlichrechtlichen Einwände gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.

a) Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ███████ missachten, dass das Geständnis dieses Angeklagten in seinem Kern und seinen wesentlichen Teilen durch Urkunden und vor allem sogar durch Angaben der übrigen Beteiligten erhärtet wird. Die Ausführungen der Strafkammer, in denen sie das auf UA S. 24 bis 27 in eingehender Beweiswürdigung darlegt, enthalten entgegen der Behauptung der Revision weder Denkfehler noch lassen sie Widersprüche erkennen. Die Revision verkennt, dass denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Soweit sie darauf hinweist, dass ███████ von ████████ ohne Entgelt fingierte Wiegekarten über die verhältnismäßig geringe Höhe von etwa 600 to erhalten hatte, bevor ███ ihn herantrat, übersieht sie die in der Hauptverhandlung getroffene Feststellung, dass diese Wiegekarten unwiderlegt nicht zu betrügerischen Zwecken verwendet werden sollten (UA S. 10). Wenn sich ████████ jedoch später zunächst sträubte, gegen Entgelt Wiegekarten auszustellen, so stellt das entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa eine „Ungereimtheit“ dar. Das erklärt sich vielmehr daraus – und das ist auch die Überlegung der Strafkammer –, dass ████████ wusste, dieses Ansinnen werde an ihn nur gestellt, um aus sog. Lufttonnen rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen.

b) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer sei nur deswegen zur Feststellung des Vermögensschadens gekommen, weil sie Begriff und Wesen der Abschlagszahlung verkannt habe, kann auf die Ausführungen unter Ziff. I 1c) verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kammer zu Recht auf die 17. Abschlagsrechnung und die daraufhin erfolgte Bezahlung, nicht aber auf die früheren Abschlagszahlungen abgestellt hat. Denn bei dieser 17. Abschlagszahlung sind für die Baustelle Essen-Kray die gesamten vorgelegten Wiegekarten, darunter auch die gefälschten, durch den Zeugen ███ abschließend auf ihre Richtigkeit geprüft worden (UA S. 18, 35, 36). Es war daher nicht mehr zu erwarten, dass der Bauherr von der Verwendung unrichtiger Wiegekarten und somit von dem Bestehen von Rückzahlungsansprüchen Kenntnis erlangen werde. Die Strafkammer hat mithin den Vermögensschaden zu Recht darin gesehen, dass begründete Rückzahlungsansprüche nicht geltend gemacht und die aus der 17. Abschlagsrechnung angewiesenen Summen nicht um die der tatsächlich nicht gelieferten, aber doch bezahlten Hochofenschlacke entsprechenden Beträge gekürzt worden sind. Auf den von der Revision angesprochenen zivilrechtlichen Begriff der „Abschlagszahlung“ kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich kam der 17. „Abschlags“zahlung für das Objekt Essen-Kray insoweit die Bedeutung einer Endabrechnung zu.

c) Die Erörterungen der Revisionsbegründung über die restlichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (nämlich: fehlender Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Irrtum und Vermögensverfügung, fehlende Feststellung des Vorsatzes, fehlerhafter Nachweis der Absicht des rechtswidrigen Vermögensvorteils) stehen im Widerspruch zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, dass sowohl der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung als auch die subjektiven Tatvoraussetzungen gegeben sind.

d) Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensrüge, die in Übereinstimmung mit der Revision des Angeklagten ████ – auf deren Inhalt sie sich auch ausdrücklich bezieht – dahin geht, die Strafkammer habe dem Hilfsbeweisantrag der Verteidiger des Angeklagten ██ ███ nicht entsprochen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Dazu wird auf die Ausführungen unter Ziff. I 1d) verwiesen.

2. Dass die rechtliche Begründung der Strafkammer für die Annahme eines vollendeten (und nicht nur eines versuchten) Betrugs keinen Rechtsfehler enthält, soweit es den Angeklagten ███ ██ betrifft, ist oben in Ziff. I 2b) ausgeführt. Diese Ausführungen haben auch für den Angeklagten █████████████████████ Geltung.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, soweit sich diese mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ███████ befasst, verkennen, dass es keine Norm gibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsste oder dürfte oder nicht haben dürfte. Einen Rechtsfehler lässt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht erkennen. Darauf, dass nach Ansicht der Verteidigung „die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass ███████ bei den 16.500 DM nicht völlig uneigennützig gehandelt hat“, kann ein Rechtsmittel in diesem Rechtszug nicht gestützt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zu Ziff. I 2a) verwiesen.

4. Da der Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lässt, war auch die Revision des Angeklagten ████████ zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Rotberg Mayr

Sanders ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Spiegel
Hürxthal