Revision verworfen: grob fahrlässige Tötung durch überhöhte Geschwindigkeit und Ignorieren von Warnschildern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/97
- Datum
- 16.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angehörige eines Unfallopfers können im Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen werden, wenn ihr rechtliches Interesse an der Verfahrensführung besteht.
Prozesskostenhilfe für die Gewährung anwaltlicher Vertretung in der Revisionsinstanz kann versagt werden, wenn die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist und keine anwaltliche Mitwirkung erforderlich erscheint.
Die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine weit überhöhte Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße mit der Nichtbeachtung mehrerer auf Wildwechsel hinweisender Verkehrszeichen zusammentrifft.
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine den Verurteilten begünstigenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 611/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **16. Dezember 1997
Tenor
Christos T. als Vater des infolge des Unfalls verstorbenen Dimitrios und Emmanoula K. als Tochter der infolge des Unfalls verstorbenen Angela Ka. werden als Nebenkläger zugelassen.
Der Antrag der Nebenklägerin Emmanoula K., ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (BGHR StPO § 397a Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Dezember 1997 bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die für eine Bundesstraße weit überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 138 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO) und angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte drei auf Wildwechsel hinweisende Warnschilder (Gefahrzeichen 142 gemäß § 40 Abs. 6 StVO) nicht beachtet hat, ist unabhängig von der im konkreten Fall bei Fahren mit Abblendlicht zugrunde zu legenden Sichtweite die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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