Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) im Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/84
- Datum
- 20.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 33a StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO dient nicht dazu, im Revisionszug neue Beweismittel oder Tatsachen einzuführen, die bereits im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben werden können.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO berührt die Anwendung des § 33a StPO nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Verwertung ungehörter Tatsachen vorliegen.
Sind die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht erfüllt, bleibt dem Verurteilten der Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Geltendmachung neuer Beweismittel offen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 611/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Erwin K. aus A., geboren am █████ in ███ wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1984
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 9. November 1984 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist vom Landgericht Paderborn am 15. Mai 1984 wegen Betruges, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, Steuerhinterziehung und Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt H., Soest, mit Schriftsätzen vom 10. und 30. August 1984 ordnungsgemäß begründet worden. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1984, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, hat Rechtsanwalt ███ die Gegenerklärungen vom 20. und 27. Oktober 1984 abgegeben (§ 349 Abs. 3 StPO). Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 31. Oktober 1984 verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil er nach dem Urteil des Landgerichts Paderborn einen weiteren Zeugen ausfindig gemacht habe und dieser Zeuge noch nicht vernommen worden sei. Außerdem habe sein Verteidiger es unterlassen, dem Senat die Gegendarstellung einer Frau L. vorzulegen.
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat – wie sich bereits aus dem Antrag des Verurteilten ergibt – keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden war. Der Antragsteller versucht nunmehr neue Beweismittel und Tatsachen in das Verfahren einzuführen, mit denen er im Revisionsrechtszug ohnedies nicht mehr hätte gehört werden können. Es ist ihm unbenommen, mit seinen Behauptungen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem dafür zuständigen Gericht zu beantragen.
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