Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessung und Haftanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/83
- Datum
- 01.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme eines minder schweren Falls hat das Gericht die Auswahl der konkreten Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens gesondert und ausreichend zu begründen; eine pauschale Rückverweisung auf die bei der Rahmensbestimmung verwendeten Umstände genügt nicht.
Der Tatrichter darf strafzumessungsrelevante Umstände sowohl zur Bestimmung des Strafrahmens als auch zur Festlegung der konkreten Strafe heranziehen; bei überwiegenden Milderungsgründen sind die die konkrete Strafhöhe bestimmenden Gesichtspunkte jedoch gesondert darzustellen (§ 267 Abs. 3 StPO).
Wird ausländische Freiheitsentziehung auf die Strafe anzurechnen, hat das Gericht seinen Ermessensgebrauch erkennbar auszuüben und zu begründen; das Urteil muss erkennen lassen, ob und in welcher Weise nach § 51 Abs. 3, 4 StGB angerechnet wird.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur Strafzumessung oder zur Anrechnung ausländischer Haft, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 31. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 611/83 in der Strafsache gegen Hans-Peter R. ██ aus X., geboren am █████ 1953 in A., zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 31. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 1983 wird insoweit Bezug genommen. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
a) Das Landgericht nimmt die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) an und legt dies im Einzelnen unter Abwägung straferschwerender und strafmildernder Gesichtspunkte dar. Die innerhalb des so bestimmten Strafrahmens gefundene Strafe begründet es aber nicht näher, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, dass es sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals und abschließend abgewogen habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar darf der Tatrichter bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückkommen (BGHSt 16, 351, 354; 26, 311). Die pauschale Bezugnahme auf sie ist jedoch nichts sagend und verwehrt dem Senat hier die Prüfung, ob das Landgericht sich von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Hirxthal in KK § 267 Rdn. 24). Denn es misst den angeführten straferschwerenden Gesichtspunkten keine erhebliche Bedeutung zu; die vorliegenden Milderungsgründe erachtet es vielmehr als so gewichtig, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten ist. Bei einem derartigen Überwiegen von Milderungsgründen ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Rahmens nicht mit denselben Erwägungen wie die Festlegung des gemilderten Strafrahmens zu begründen. Der Tatrichter muss deshalb auch die die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ausreichend darlegen. Daran fehlt es.
b) Das Landgericht setzt sich ferner nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte sich vom 21. Oktober 1982 bis 18. März 1983 in Spanien in Auslieferungshaft befunden hat. Dies war erforderlich. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB ist ausländische Freiheitsentziehung zwar grundsätzlich auf die erkannte Strafe anzurechnen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Maßstab hierfür aber nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daher muss das Urteil erkennen lassen, dass und auf welche Weise der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. Mösl NStZ 1982, 454; 1983, 495). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.
Auch dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Jähnke |