Revision: Schuldspruch von (schwerem) Bandendiebstahl auf Anstiftung zu (schwerem) Diebstahl geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/97
- Datum
- 18.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) setzen voraus, dass der Diebstahl unter unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern begangen wird.
Fehlt die erforderliche unmittelbare räumlich-zeitliche Zusammenwirkung, scheidet die Annahme eines (schweren) Bandendiebstahls aus.
Ist die Haupttat (schwerer) Bandendiebstahl nicht gegeben, ist eine Verurteilung des Anstifters zu dieser Tat nicht möglich; an seine Stelle kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl oder zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall treten.
Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen Strafbarkeit steht § 265 StPO nicht grundsätzlich entgegen; eine solche Änderung kann die Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 22. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 610/97 vom 18. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. August 1997
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in fünf Fällen sowie der Anstiftung zum Diebstahl in 22 Fällen schuldig ist, - mit den Feststellungen aufgehoben, - in den Einzelstrafaussprüchen in den a) Fällen II 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Anstiftung zum Bandendiebstahl und wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in 26 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen zu den Fällen II 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl oder zum schweren Bandendiebstahl. Die Tatbestände der §§ 244, 244a StGB setzen voraus, dass der Diebstahl jeweils unter unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern begangen wird (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1997 – 4 StR 544/97; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 244 Rdn. 12, 13, § 244a Rdn. 2). Daran fehlt es nach den Feststellungen in den genannten Einzelfällen.
Scheidet somit (schwerer) Bandendiebstahl als Haupttat aus, so kommt auch die Annahme von Anstiftung hierzu nicht in Betracht.
Jedoch hat der Haupttäter - im Fall II 5 einen Diebstahl und - in den Fällen II 1 bis 3, 6 bis 9, 11, 12, 14 sowie 17 bis 27 jeweils Diebstähle in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) begangen, zu denen der Angeklagte angestiftet hat.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen zur Folge und zwingt damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Athing Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanovic Richter am BGH
Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
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