Revision der Nebenklägerin wegen unklarer Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/92
- Datum
- 07.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist klarstellt, ob der Schuldspruch oder lediglich der Strafausspruch angefochten wird.
Die bloße Rüge einer Verletzung materiellen oder formellen Rechts genügt nicht; die Revisionsbegründung muss den angestrebten Korrekturzielkreis so bestimmen, dass die Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
Gerichte können eine Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen, wenn die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung nicht vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 610/92 vom 7. Januar 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. August 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, zu der sie zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
| Nehm | Salger | Tolksdorf | |||
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