Revision führt zur Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen nicht nachgewiesenem Schaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/84
- Datum
- 25.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen konkreter Feststellungen darüber, dass durch eine Tat ein Vermögensschaden tatsächlich eingetreten ist, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass kein Schaden eingetreten ist.
Das Tatgericht darf bei der Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten auf einen angenommenen, nicht nachgewiesenen Schaden abstellen.
Ergeben sich aus den Feststellungen Fehler, die die Strafzumessung beeinflussen können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Stehen Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist dies bei der Bildung von Einzel- und Gesamtstrafen zu berücksichtigen und entsprechend festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 610/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], dort geboren am 11.9.1941, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 1984 im Ausspruch über die Einzelstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Überweisungsträgers bei der Saarlandischen Landesbank und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 1983 u. a. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten sowie wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Insoweit wurde seine Revision durch Beschluss des Senats vom 13. März 1984 (4 StR 59/84) als unbegründet verworfen. Eine weitere Verurteilung in dem genannten Urteil wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren hat der Senat geändert: Die Verfolgung dieser Tat wurde gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Urkundenfälschung und den Missbrauch von Ausweispapieren beschränkt, der Einzelstrafausspruch von zehn Monaten Freiheitsstrafe wurde aufgehoben. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Urkundenfälschung und der Missbrauch von Ausweispapieren zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.
Die Sache wurde deshalb zur Festsetzung von zwei Einzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den rechtskräftig feststehenden Einzelfreiheitsstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Strafkammer hat nunmehr eine neue Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre vier Monate) gebildet, wobei es für die Urkundenfälschung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und für den Missbrauch von Ausweispapieren eine solche von drei Monaten festgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die Urkundenfälschung.
Das – wirksam beschränkte – Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Ausspruchs dieser Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die auf den Strafausspruch der Einzelfreiheitsstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Überweisungsträgers bei der Saarlandischen Landesbank und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter AC
zwar erreicht, dass ein Betrag von 36.000,– DM von der Saarlandischen Landesbank auf das von Augustin bei der Hypo-Bank Frankenthal auf den Namen Frank ████ eröffnete Konto überwiesen worden war. ████ kümmerte sich aber auf Weisung des Angeklagten KC nicht mehr um den Geldeingang, hob den Betrag also nicht ab. Mangels anderweitiger Feststellungen muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass die Überweisung rückgängig gemacht worden, mithin eine Schädigung in Höhe des überwiesenen Betrages nicht eingetreten ist. Ein anderweitiger Schaden ist nicht festgestellt worden.
Wenn das Tatgericht gleichwohl zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass durch die Straftat ein hoher Schaden entstanden ist, der bislang nicht ersetzt wurde, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Erwägung bezieht. Das Gericht dürfte irrtümlich von einem – bislang nicht wiedergutgemachten – Schaden ausgegangen sein.
Die Bemessung der Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe können auf diesem Fehler beruhen.
Daher ist das angefochtene Urteil wie beantragt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.“
Dem tritt der Senat bei.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |